RS Vwgh 2019/8/29 Ra 2018/19/0629

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Veröffentlicht am 29.08.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §59 Abs1
FrPolG 2005 §52
FrPolG 2005 §53
VwGG §42 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

Rechtssatz

Erlässt das BFA lediglich eine Rückkehrentscheidung, ist es dem BVwG im Beschwerdeverfahren gegen den erstinstanzlichen Bescheid - trotz Änderung der Sachlage aufgrund der nach Bescheiderlassung ergangenen Verurteilung des Revisionswerbers - verwehrt, erstmals ein Einreiseverbot zu verhängen. Indem das BVwG dies verkannte und ein Einreiseverbot gegen den Revisionswerber erließ, überschritt es die Sache des Beschwerdeverfahrens (vgl. zur insoweit übertragbaren Rechtslage vor der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit VwGH 10.10.2012, 2012/18/0104, mwN) und belastete das angefochtene Erkenntnis, soweit damit über die Verhängung des Einreiseverbotes abgesprochen wurde, mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190629.L03

Im RIS seit

10.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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