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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4Rechtssatz
Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2016/01/0166).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190522.L05Im RIS seit
03.10.2019Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019