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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Das Einreiseverbot ist gemäß § 53 Abs. 1 zweiter Satz FrPolG 2005 die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist nicht erkennbar, dass der Revisionswerber mit der freiwilligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in gleicher Weise wie in Bezug auf den Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten auch sein Interesse an der Bekämpfung eines Einreiseverbotes preisgegeben hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017190532.L03Im RIS seit
03.10.2019Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019