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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §6Rechtssatz
Im Fall einer freiwilligen Rückkehr des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat ist die Revision gegen ein Erkenntnis, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz ab- oder zurückgewiesen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. in Bezug auf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz etwa VwGH 11.6.2019, Ra 2019/18/0044; 12.12.2018, Ra 2018/19/0455; in Bezug auf die Zurückweisung eines solchen Antrags VwGH 25.4.2019, Ra 2018/19/0591). Die Frage der Klaglosstellung kann in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich die Revision gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, nicht anders zu beurteilen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017190532.L02Im RIS seit
03.10.2019Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019