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E1ENorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des M D in B, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 4. Jänner 2018, LVwG-S-1342/001-2017, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 25. April 2017 wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft der fünffachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 erste Variante Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt und über ihn fünf Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 3.000,- samt Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, weil von dieser Gesellschaft verbotene Ausspielungen auf eigene Rechnung und eigenes Risiko veranstaltet worden seien.
2 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) wies die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass es den Tatzeitraum einschränkte und die Strafnorm mit § 52 Abs. 2 GSpG bezeichnete. Weiters setzte das LVwG die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, die von der belangten Behörde als Gesamtbetrag aufgrund zweier weiterer Übertretungen festgesetzt worden waren, im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerden gegen die weiteren Spruchpunkte des Straferkenntnisses neu fest. Im Übrigen sprach das LVwG aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in
nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Zum Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV klar bzw. geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl. EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f; 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff; 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment AG, C-464/15, Rn. 31, 35 ff; 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn 28, 62 ff sowie 6.9.2018, C-79/17, Gmalieva s.r.o., Rn. 22ff.). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Gesamtwürdigung mit Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048, 0049, mit näherer Begründung festgehalten. Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen. Entgegen dem weiteren Vorbringen steht die angefochtene Entscheidung daher nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12. 8 Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH ua, C-685/15, die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl. EuGH 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 55, sowie VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, 0049, Rn. 24 ff).
9 Die Revision rügt in ihrem Zulässigkeitsvorbringen überdies, Spruch und Begründung des angefochtenen Erkenntnisses widersprächen einander, weil das LVwG in Bezug auf den zur Last gelegten Tatzeitraum (den Tag der Kontrolle) nicht festgestellt habe, dass verbotene Ausspielungen veranstaltet worden seien. Damit übersieht der Revisionswerber jedoch, dass das LVwG die Feststellungen getroffen hat, dass zu Beginn der Kontrolle noch betriebsbereite Geräte zur Durchführung von verbotenen Glücksspielen im Lokal der vom Revisionswerber vertretenen Gesellschaft vorgefunden worden seien und dass diese Gesellschaft überdies das Risiko des Gewinns oder Verlusts aus dem Betrieb dieser Geräte getragen habe. Dass diese Feststellungen nicht geeignet wären, den im Spruch enthaltenen Vorwurf, die Gesellschaft habe verbotene Ausspielungen veranstaltet, zu tragen, zeigt die Revision nicht auf.
10 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 11 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 30. August 2019
Gerichtsentscheidung
EuGH 62009CJ0347 Dickinger und Ömer VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170078.L00Im RIS seit
19.11.2019Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019