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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kieslich, über die Revision des M A in W, vertreten durch Rechtsanwälte Gruber Partnerschaft KG in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. März 2018, Zl. L507 2111376- 1/10E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 12. März 2018 wurde im Beschwerdeweg der Antrag des Revisionswerbers, eines irakischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz hinsichtlich der beantragten Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Bereits mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Juli 2015 war dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden.
2 Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 12. März 2018 erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 25. Februar 2019, E 1485/2018, ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser Beschluss des Verfassungsgerichtshofes wurde dem Vertreter des Revisionswerbers am 6. März 2019 (§§ 14a Abs. 3 VfGG, 89d Abs. 2 GOG) zugestellt.
3 Mit einem am 25. Juli 2019 beim BVwG eingebrachten Schriftsatz beantragte der Revisionswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist und erhob gleichzeitig eine außerordentliche Revision gegen das oben genannte Erkenntnis des BVwG vom 12. März 2018.
4 Das BVwG wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss vom 30. Juli 2019 ab. Die außerordentliche Revision wurde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
5 Die Revision ist nicht zulässig:
6 Es ist unstrittig, dass der Revisionswerber die mit der Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshof, mit dem die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten wurde, begonnene sechswöchige Revisionsfrist (§ 26 Abs. 1 und 4 VwGG; vgl. auch VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0030-0031, mwN) versäumt hat. Seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom BVwG mit Beschluss vom 30. Juli 2019 nicht stattgegeben.
7 Ausgehend davon war die vorliegende Revision wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. z.B. VwGH 19.3.2019, Ra 2018/18/0495). Wien, am 2. September 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010301.L00Im RIS seit
07.10.2019Zuletzt aktualisiert am
07.10.2019