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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie den Hofrat Dr. Kleiser und die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kieslich, über den Fristsetzungsantrag des K H in K, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 19. August 2019, Zl. W142 2163057-1/16Z, entschieden und dem Verwaltungsgerichtshof eine Kopie des diesbezüglichen Verhandlungsprotokolls vorgelegt.
2 Die Entscheidung, auf deren Erlassung der vorliegende Fristsetzungsantrag gerichtet ist, wurde somit im Wege der mündlichen Verkündung rechtswirksam erlassen (vgl. etwa VwGH 29.7.2019, Fr 2019/01/0018, mwN). Damit hat das Verwaltungsgericht die Erlassung der bislang versäumten Entscheidung nachgeholt.
3 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 2. September 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019010024.F00Im RIS seit
07.10.2019Zuletzt aktualisiert am
07.10.2019