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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision des H B, vertreten durch Mag. Martin Sauseng in 8010 Graz, Jakominiplatz 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2018, Zl. W187 2161832-1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 31. August 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Er führte aus, seine Eltern und seine Schwester seien durch eine Mine getötet worden, als er zehn Jahr alt gewesen sei. Er habe Afghanistan zirka zwei Jahre später aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Unruhen verlassen und im Iran gelebt. Den Iran habe er verlassen müssen, weil er Angst vor einer Abschiebung gehabt habe.
2 Mit Bescheid vom 24. Mai 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Bundesverwaltungsgericht habe sich bei der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mazar-e Sharif und Herat nicht mit den aktuellen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 auseinandergesetzt und sei damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. 8 Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Bundesverwaltungsgericht seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen hat. Eine Verletzung dieser Vorgabe stellt einen Verfahrensmangel dar. Es reicht jedoch nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0252, mwN). Der Revision gelingt es nicht, die Relevanz des Verfahrensmangels darzutun.
9 Die in der Revision wiedergegebenen Auszüge aus den aktuellen UNHCR-Richtlinien zeigen fallbezogen weder auf, dass in den Städten Mazar-e Sharif und Herat eine Situation vorläge, nach der es allein schon deshalb zu einer Verletzung der nach Art. 3 EMRK garantierten Rechte des Revisionswerbers im Fall seiner Rückführung kommen werde, noch vermag der Revisionswerber vor dem Hintergrund der unbestritten gebliebenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es sich bei dem Revisionswerber um einen alleinstehenden, gesunden, volljährigen und arbeitsfähigen Mann mit Arbeitserfahrung handle, der die landesübliche Sprache Dari als Muttersprache spreche und mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes bestens vertraut sei, darzutun, dass ihm eine Ansiedelung in den genannten Städten nicht zumutbar wäre und das Bundesverwaltungsgericht die in der Rechtsprechung zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufgestellten Leitlinien in unvertretbarer Weise zur Anwendung gebracht hätte (vgl. zur innerstaatlichen Fluchtalternative insbesondere in Bezug auf Mazar-e Sharif und Herat unter Berücksichtigung der vom Revisionswerber angesprochenen Berichtslage etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 119 bis 145; 14.3.2019, Ra 2019/18/0079, jeweils mwN). 10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen. Gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG konnte von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichthof abgesehen werden.
Wien, am 3. September 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200022.L01Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020