TE Vwgh Beschluss 2019/9/3 Ra 2019/15/0072

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2019
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §101 Abs3
BAO §188
BAO §81
VwGG §34 Abs1

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/15/0049 B 20.11.2019Ra 2019/15/0073 B 03.09.2019Ra 2019/15/0149 B 10.12.2019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der H GmbH & Co KG in W, vertreten durch die Keppert, Hallas & Partner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG in 1060 Wien, Theobaldgasse 19, gegen die Erledigung des Bundesfinanzgerichts vom 23. Jänner 2019, Zl. RV/4100196/2012, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde hinsichtlich Feststellung von Einkünften für die Jahre 2002 bis 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 An die Revisionswerberin, eine GmbH & Co KG, an der sich mit Gesellschaftsverträgen vom jeweils 30. Dezember 2002 insgesamt 16 Personen als atypisch stille Gesellschafter beteiligt haben, erging am 23. Jänner 2019 die angefochtene Erledigung, mit der eine Beschwerde der Revisionswerberin sowie Beschwerden der atypisch stillen Gesellschafter WK, WG und WC gegen die - mit an die GmbH & Co KG gerichteten Bescheiden vorgenommene - einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2002 bis 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurden (§ 260 Abs. 1 lit. a BAO). Wie sich aus der vorgelegten - mit der im Akt befindlichen Durchschrift übereinstimmenden - Kopie der angefochtenen Erledigung ergibt, enthält diese keinen Hinweis im Sinne des § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO.

2 Gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Nach § 191 Abs. 3 zweiter Satz BAO wirken Feststellungsbescheide im Sinne des § 188 BAO gegen alle, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden.

3 Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie nach ihrem Inhalt bestimmt sind.

4 Damit ein Feststellungsbescheid die ihm nach § 191 Abs. 3 zweiter Satz BAO zukommende Wirkung entfalten kann, muss er den betreffenden Personen nach § 97 Abs. 1 BAO zugestellt sein oder als zugestellt gelten.

5 Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

6 Das Bundesfinanzgericht wies mit der als Zurückweisungsbeschluss intendierten Erledigung Beschwerden gegen Bescheide betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO als unzulässig zurück und begründete die Zurückweisung u.a. damit, dass die Feststellungsbescheide keine Hinweise auf die Bestimmungen bzw. Rechtsfolgen des § 101 Abs. 3 BAO iVm § 81 BAO enthielten. Damit wollte das Bundesfinanzgericht mit Rechtskraftwirkung für alle am Feststellungsverfahren Beteiligten aussprechen, dass die vor dem Bundesfinanzgericht bekämpften Feststellungsbescheide nicht wirksam geworden waren. Diese - im Rahmen eines Feststellungsverfahrens ergangene - Erledigung des Bundesfinanzgerichtes ist an die revisionswerbende KG und die atypisch stillen Beteiligten WK, WG und WC gerichtet und wurde deren Vertretern zugestellt, einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO enthält die Erledigung nicht.

7 Die Zustellwirkung im Sinne des § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO ist im gegenständlichen Fall mangels des in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Hinweises nicht eingetreten. Die - als Beschluss intendierte - Erledigung erlangte im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit einer solchen Feststellung geprägte Wesen damit insgesamt keine Rechtswirksamkeit (vgl. z.B. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/15/0059, mwN).

8 Im Hinblick darauf, dass die angefochtene Erledigung keine Rechtswirksamkeit erlangte, muss nicht darauf eingegangen werden, dass die Feststellungsbescheide an die KG gerichtet sind, obwohl damit über Einkünfte der KG und der an der KG atypisch still Beteiligten abgesprochen werden sollte.

9 Da die angefochtene Entscheidung nicht rechtswirksam erlassen wurde, war die Revision mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 3. September 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150072.L00

Im RIS seit

23.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten