TE Vwgh Beschluss 2019/9/10 Ra 2019/16/0148

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2019
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., in der Revisionssache des Gemeinderates der Gemeinde Alberndorf in der Riedmark gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 16. April 2019, Zl. LVwG-450370/11/HW/HEK, betreffend ergänzende Wasseranschlussgebühr (mitbeteiligte Partei: I GmbH & Co KG in A, vertreten durch Mag. Robert Stadler, Rechtsanwalt in 4210 Gallneukirchen, Hauptstraße 47; weitere Partei:

Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 19. Juni 2018 setzte der Bürgermeister der Gemeinde Alberndorf in der Riedmark für die mitbeteiligte Kommanditgesellschaft (Mitbeteiligte) eine ergänzende Wasseranschlussgebühr mit einem Betrag von 939,25 EUR (inklusive 10 % MwSt.) vor. Auf einem näher bezeichneten Grundstück sei der "Einbau Vereinshütte, Zubau Terassenüberdachung und WC-Anlage" genehmigt und für "das gegenständliche Objekt" ein mittelbarer Anschluss an die Wasserversorgungsanlage hergestellt worden. 2 Die dagegen mit Schriftsatz vom 2. Juli 2018 erhobene Berufung wies der revisionswerbende Gemeinderat der Gemeinde Alberndorf in der Riedmark mit Bescheid vom 20. September 2018 ab. Dadurch dass im Jahr 2017 für "das in gegenständliche Vereinsgebäude" ein Anschluss an die "gemeinnützige öffentliche Wasserleitung" hergestellt worden sei, sei der Tatbestand des § 3 der Wassergebührenordnung der Gemeinde Alberndorf vom 16. Dezember 1996 erfüllt.

3 Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2018 erhob die Mitbeteiligte dagegen Beschwerde mit der wesentlichen Begründung, beim in Rede stehenden Objekt handle es sich um eine seit Jahrzehnten benutzte Hütte, die um eine Toillettenanlage im Ausmaß von 3,9 x 3,2 m ergänzt worden sei, welche sich jedoch zur Gänze auf der ursprünglichen Fläche der Hütte befinde.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den bekämpften Bescheid des Gemeinderates dahingehend, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Alberndorf in der Riedmark vom 19. Juni 2018 ersatzlos aufgehoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht erklärte eine Revision (nach Art. 133 Abs. 4 B-VG) für unzulässig.

5 Der in Rede stehende "Einbau Vereinshütte, Zubau Terrassenüberdachung und WC-Anlage" erfülle keinen in der Wassergebührenordnung der Gemeinde Alberndorf in der Riedmark normierten Abgabentatbestand.

6 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Landesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Der Revisionswerber trägt zur Zulässigkeit seiner Revision vor:

"4.1 Abgabenrechtliche Vorschriften, die an baurechtliche Begriffe anknüpfen, sind zwar in der Regel und mangels konkreter Anhaltspunkte für einen gegenteiligen gesetzgeberischen Willen im Sinne der im Baurecht umschriebenen Bedeutung der Begriffe auszulegen. Diese Auslegung darf aber nicht zu einer unkritischen Übernahme der baurechtlichen Bedeutung führen. Bei der Gesetzesauslegung ist jedenfalls auf systematische Überlegungen und ein in sich kohärentes Abgabensystem Rücksicht zu nehmen (vgl. VwGH 24.10.2012, 2010/17/0110).

4.2. Das LVwG kam bei der Auslegung und Anwendung der gegenständlichen Abgabenvorschrift zu einem unsystematischen Ergebnis. Es vermeinte nämlich, dass die Abgabenvorschrift einen Fall gar nicht geregelt hätte; dies würde faktisch dazu führen, dass gleiche Fälle ungleich zu behandeln wären. Diese Auslegung verstößt gegen den Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation von Normen und dem Grundsatz, dass nicht unkritisch Begriffe einer verwandten Rechtsmaterie entlehnt werden dürfen, obwohl dies zu unsystematischen Ergebnissen führen würde. Da das LVwG OÖ von der vom VwGH auferlegten Pflicht zur korrekten Interpretation von Abgabenvorschriften abgewichen ist, liegt eine Rechtsfrage vor, deren Lösung grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die außerordentliche Revision ist zulässig." 10 Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen formuliert der Revisionswerber keine konkrete Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG. Welche baurechtlichen Begriffe nach Ansicht des Revisionswerbers mit welcher Bedeutung auszulegen wären, legt er nicht dar. Welcher Begriff aus einer "verwandten Rechtsmaterie" nicht unkritisch "entlehnt werden" dürfe, obwohl dies "zu unsystematischen Ergebnissen" führen würde, bleibt offen. 11 Der Revisionswerber zeigt daher nicht auf, von welcher Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG die Lösung der Revision abhängig wäre.

12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 10. September 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160148.L00

Im RIS seit

07.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten