TE Vwgh Beschluss 2019/9/10 Ra 2019/16/0138

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Veröffentlicht am 10.09.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., in der Revisionssache der A M S in W, vertreten durch Dr. Walter Fleissner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Straße 21, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 7. Mai 2019, Zl. LVwG-450349/12/HW, betreffend Nachsicht von Grundsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Markgemeinde Altmünster), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Schriftsatz vom 10. Jänner 2017 stellte die Revisionswerberin den Antrag an "die Marktgemeinde Altmünster", ihr die für den Zeitraum 2002 bis einschließlich 2010 vorgeschriebene Grundsteuer B für eine näher bezeichnete Liegenschaft gemäß § 236 BAO nachzusehen. Obwohl diese Liegenschaft bereits im Jahr 2002 von Bauland in eine forstwirtschaftliche Fläche rückgewidmet worden sei, sei der Revisionswerberin unverändert die für Bauland vorgesehene Grundsteuer B vorgeschrieben worden und habe die Revisionswerberin diese Beträge auch entrichtet. Die Vorschreibung der Grundsteuer B für eine landwirtschaftlich gewidmete Fläche sei unbillig, weil für diese Fläche aus gutem Grund wegen der geringeren Abgabenbelastung die Grundsteuer A vorgesehen sei.

2 Mit Bescheid vom 8. Februar 2019 sprach der Gemeindevorstand aus, dass die in Rede stehende Grundsteuer B in näher angeführter Höhe nicht nachgesehen werde.

3 Dagegen erhob die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 21. Februar 2019 Beschwerde unter ausdrücklichem Verzicht auf Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision (nach Art. 133 Abs. 4 B-VG) unzulässig sei.

5 Die Revisionswerberin sei seit 1989 Eigentümerin einer näher genannten Liegenschaft, welche ab 2002 als forstwirtschaftliche Fläche (Wald) gewidmet sei. Mit Bescheid des Finanzamtes vom 22. Dezember 2016 sei betreffend diese Liegenschaft der Grundsteuermessbetrag ab 1. Jänner 2011 dementsprechend festgesetzt worden. Für die Jahre 2002 bis einschließlich 2010 seien jedoch jeweils näher genannte Beträge an Grundsteuer entrichtet worden. Das Landesverwaltungsgericht sehe weder eine sachliche noch eine persönliche Unbilligkeit darin, dass eine Rückerstattung der Grundsteuer infolge Verjährung nicht möglich sei.

6 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Landesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Akten des Verfahrens vor.

7 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Zur Zulässigkeit ihrer Revision trägt die Revisionswerberin vor, es bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob sachliche Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO anzunehmen sei, falls sich die Besteuerungsgrundlage hinsichtlich der Grundsteuer infolge Umwidmung einer Liegenschaft ändere und "dieselbe Behörde (Gemeinde)" den Grundsteuerpflichtigen weder über die steuerlichen Konsequenzen einer abgeschlossenen Umwidmung informiere noch eine korrekte der jeweiligen Widmung entsprechende Grundsteuer (im konkreten Fall Grundsteuer B anstatt der durch die Umwidmung vorzuschreibenden Grundsteuer A) vorschreibe.

10 Eine Revision hängt nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des vom Revisionswerber durch den Revisionspunkt selbst definierten Prozessthemas stellt. Die Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses, auch der Zulässigkeit einer Revision, hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken (vgl. für viele VwGH 29.5.2019, Ra 2019/16/0096, mwN). 11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. in ständiger Rechtsprechung für viele abermals VwGH 29.5.2019, Ra 2019/16/0096).

12 Die Revisionswerberin erachtet sich in ihrem Recht "auf Vorschreibung der Grundsteuer A für eine landwirtschaftlich gewidmete Fläche (Wald)" verletzt.

13 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Instanzenzug ein Antrag der Revisionswerberin auf Nachsicht einer bereits entrichteten Grundsteuer abgewiesen. Über eine Festsetzung oder Vorschreibung der Grundsteuer spricht das angefochtene Erkenntnis nicht ab.

14 In dem von der Revisionswerberin im Revisionspunkt unmissverständlich angeführten Recht auf "Vorschreibung der Grundsteuer A für eine landwirtschaftlich gewidmete Fläche" (anstelle der Grundsteuer B) wurde die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis sohin nicht verletzt (vgl. etwa VwGH 23.11.2006, 2006/16/0130, VwGH 25.2.2010, 2009/16/0311, und VwGH 25.9.2018, Ra 2018/16/0144).

15 Von den in der Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision angesprochenen Rechtsfragen hängt die Lösung der Revision demnach nicht ab.

16 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 10. September 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160138.L00

Im RIS seit

27.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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