TE Vwgh Beschluss 2019/9/10 Ra 2018/16/0169

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Veröffentlicht am 10.09.2019
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §265 Abs5
B-VG Art119a Abs9
B-VG Art133 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs6 Z2
GdO OÖ 1990 §56 Abs2 Z11
VwGG §34 Abs1

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/16/0170 B 10.09.2019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Gemeindevorstands der Gemeinde St. Willibald, vertreten durch Dr. Gerald Priller, Rechtsanwalt in 5142 Eggelsberg, Salzburger Straße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 2. Juli 2018, Zl. LVwG-450324/11/MZ/MA, betreffend Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 2016 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Gemeinde St. Willibald; mitbeteiligte Partei: G GmbH in S, vertreten durch die K M R Rechtsanwaltssocietät Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 5. Jänner 2017 schrieb der Bürgermeister der Gemeinde St. Willibald der mitbeteiligten GmbH eine Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 2016 in Höhe von 31.185,22 EUR vor.

2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der mitbeteiligten GmbH wies der Gemeinderat der Gemeinde St. Willibald mit Bescheid vom 31. August 2017 ab.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. Juli 2018 gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Beschwerde der mitbeteiligten GmbH statt und setzte die Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 2016 mit 19.222,01 EUR fest. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision vom 20. August 2018 des Gemeindevorstands der Gemeinde St. Willibald. 5 Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Revision erheben.

6 Im Revisionsfall wurde von der mitbeteiligten GmbH eine Berufungsentscheidung (§ 288 Abs. 1 iVm § 279 BAO) des Gemeinderats der Gemeinde St. Willibald vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bekämpft. Belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht und daher nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG revisionslegitimiert wäre daher nach § 265 Abs. 5 BAO der Gemeinderat und nicht der Gemeindevorstand der Gemeinde St. Willibald.

7 Die von der revisionswerbenden Partei herangezogene Bestimmung des § 56 Abs. 2 Z 11 Oö. GemO 1990, wonach dem Gemeindevorstand u.a. die Zuständigkeit zur Einbringung von Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof zukommt, ändert daran nichts.

8 Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. Dezember 2017, Ra 2017/16/0151, ausgesprochen hat, normiert § 56 Abs. 2 Z 11 Oö. GemO nur die Zuständigkeit, welchem Organ der Gemeinde es obliegt, Revision zu erheben, wenn die Gemeinde selbst Revisionswerber ist, wenn nämlich die Gemeinde gemäß Art. 119a Abs. 9 B-VG als Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhebt oder wenn die Gemeinde als Rechtssubjekt (Träger subjektiver öffentlicher Rechte) Revision nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG erhebt.

9 Die Gemeinde hat jedoch keine Berechtigung, Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG zu erheben, wenn eines ihrer Organe belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht war (vgl. nochmals VwGH 19.12.2017, Ra 2017/16/0151, mwN).

10 Zur Einbringung einer Revision wäre im vorliegenden Fall somit nur der Gemeinderat der Gemeinde St. Willibald als belangte Behörde im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG legitimiert, nicht jedoch der am Revisionsschriftsatz ausdrücklich als Revisionswerber bezeichnete Gemeindevorstand der Gemeinde St. Willibald, für den der Revisionsschriftsatz auch gezeichnet ist. 11 Die Revisionslegitimation aufgrund einer anderen Ziffer des Art. 133 Abs. 6 B-VG oder aufgrund einer auf Art. 133 Abs. 8 B-VG gestützten gesetzlichen Bestimmung ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet.

12 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 10. September 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160169.L00

Im RIS seit

27.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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