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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art90 Abs2Rechtssatz
Eine Blutabnahme zur Heilbehandlung im Spital hat nichts mit einer durch irgendeine Vorschrift des § 5 StVO 1960 in verbotener Weise erlangten Blutprobe zu tun. Eine aus Gründen der Heilbehandlung erfolgte Blutabnahme samt Auswertung ist keine unzulässige Verletzung der körperlichen Integrität und fällt auch nicht unter das Verbot des Zwanges zur Selbstbeschuldigung (vgl. VwGH 20.2.2013, 2012/11/0005, und 20.4.2001, 2000/02/0232).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020110.L01Im RIS seit
07.10.2019Zuletzt aktualisiert am
07.10.2019