RS Vwgh 2019/9/11 Ra 2019/02/0110

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Veröffentlicht am 11.09.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art90 Abs2
StVO 1960 §5
StVO 1960 §99 Abs1 lita

Rechtssatz

Eine Blutabnahme zur Heilbehandlung im Spital hat nichts mit einer durch irgendeine Vorschrift des § 5 StVO 1960 in verbotener Weise erlangten Blutprobe zu tun. Eine aus Gründen der Heilbehandlung erfolgte Blutabnahme samt Auswertung ist keine unzulässige Verletzung der körperlichen Integrität und fällt auch nicht unter das Verbot des Zwanges zur Selbstbeschuldigung (vgl. VwGH 20.2.2013, 2012/11/0005, und 20.4.2001, 2000/02/0232).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020110.L01

Im RIS seit

07.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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