RS Vwgh 2019/9/11 Ra 2019/02/0094

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Veröffentlicht am 11.09.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1
VwGVG 2014 §50

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/01/0409 B 30. Jänner 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Eine nicht ausreichende Umschreibung der Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG berechtigt das Verwaltungsgericht nicht, das Straferkenntnis zu beheben. Es ist vielmehr verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die Tat in einer dem § 44a Z 1 VStG entsprechenden Weise zu präzisieren, darf aber dabei die Tat nicht auswechseln (vgl. VwGH 11.4.1984, 83/11/0024; vgl. auch VwGH 23.12.1991, 88/17/0010).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020094.L02

Im RIS seit

07.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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