Norm
StGB §62Rechtssatz
Das Vorliegen der - von Unrecht und Schuld unabhängigen - inländischen Gerichtsbarkeit ist eine objektive Bedingung der ? durch deren allfälliges Fehlen eingeschränkten - Strafbarkeit.
Feststellungen zur inländischen Gerichtsbarkeit sind nur dann im (Schöffen-)Urteil zu treffen oder im Verfahren vor den Geschworenen nach § 313 StPO zu erfragen, wenn sich in der Hauptverhandlung Indizien für deren Fehlen ergeben haben. Die Anfechtung erfolgt im Schöffenverfahren über § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO, im Geschworenenverfahren allerdings über § 345 Abs 1 Z 6 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132763Im RIS seit
03.10.2019Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022