Index
L74006 Fremdenverkehr Tourismus Steiermark;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde des Dr. G, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. August 1996, Zl. LFVA 60 0101-19305/94, betreffend Feststellung der Mitgliedschaft zu einem Tourismusverband, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1995, Zl. 95/04/0086, sowie auf das den Kanzleipartner des Beschwerdeführers betreffende hg. Erkenntnis vom 26. September 1995, Zl. 95/04/0121, verwiesen.
Mit dem im Instanzenzug als Ersatzbescheid ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. August 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Februar 1996, betreffend Feststellung der Mitgliedschaft zum Tourismusverband Graz gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 8 Abs. 1 sowie § 1 Z. 5 und § 36 des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992 (LGBl. Nr. 55/1992 idF LGBl. Nr. 61/1994) abgewiesen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, zum Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes festzustellen, daß die Anführung der Rechtsanwälte in der Beitragsgruppenordnung bei den als Tourismusinteressenten in Betracht kommenden Berufsgruppen besage, daß Rechtsanwälte im allgemeinen nach der Lebenserfahrung als Tourismusinteressenten in Betracht kämen. Es sei unter Inanspruchnahme der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers festzustellen, ob jene Umstände, denen zufolge die Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Regel aus dem Tourismus Nutzen ziehe, auf die Rechtsanwaltstätigkeit des Beschwerdeführers zutreffe, oder ob der Beschwerdeführer - wie er behaupte - aus dem Tourismus in der Steiermark tatsächlich überhaupt keinen Nutzen ziehe. Dem Beschwerdeführer sei im erstinstanzlichen Verfahren unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht hinreichend Gelegenheit gegeben worden, zur Frage seines mittelbaren Nutzens am Tourismus Stellung zu nehmen. Er habe die Auffassung vertreten, weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus gezogen zu haben; auch bei Vertretung eines Mandanten aus einer in der Beitragsgruppenordnung enthaltenen Berufsgruppe habe er behauptet, einen mittelbaren Nutzen ausschließen zu können. Im erstinstanzlichen Verfahren habe sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, daß im Fall des Beschwerdeführers ganz spezielle Gegebenheiten vorlägen, die zu einer anderen Beurteilung des mittelbaren Nutzens führen müßten. Der Beschwerdeführer habe auch im Berufungsverfahren keine Gründe oder spezielle Gegebenheiten vorzubringen vermocht, die geeignet wären, in seinem Fall (als Rechtsanwalt) einen mittelbaren Nutzen aus dem Tourismus in der Steiermark zu verneinen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nur bei Erfüllung der dafür normierten Voraussetzungen als gesetzliches Mitglied des Tourismusverbandes Graz festgestellt zu werden. Er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird; die Zuerkennung von Aufwandersatz wurde nicht begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 8 Abs. 1 des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 61/1994) sind die Tourismusinteressenten sowie die Gemeinde bzw. im Fall des § 4 Abs. 3 die Gemeinden im Gebiet des Tourismusverbandes seine gesetzlichen Mitglieder.
Tourismusinteressenten sind gemäß § 1 Z. 5 leg. cit. alle natürlichen und juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts, verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen sowie Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechts, die
a) in der Steiermark eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 UStG 1972, BGBl. Nr. 223, idF BGBl. Nr. 818/1993, selbständig ausüben,
b) wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar im Tourismus in der Steiermark interessiert sind und
c) zu diesem Zweck in einer Tourismusgemeinde des Landes einen Sitz, Standort oder eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 25, 27 und 28 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung (LAO), LGBl. Nr. 158/1963, in der jeweils geltenden Fassung, haben; bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinne des § 24 LAO des Inhabers der Berechtigung und bei Vermietung und Verpachtung der Ort des in Bestand gegebenen Objektes im Land Steiermark maßgebend.
Der Beschwerdeführer übt unbestrittenermaßen in der Steiermark den Beruf des Rechtsanwaltes aus und er hat seinen Kanzleisitz in Graz, d.h. in einer Tourismusgemeinde der Ortsklasse "Statutarstadt". Strittig ist im Beschwerdefall nur mehr, ob der Beschwerdeführer aufgrund der besonderen Umstände seiner Rechtsanwaltstätigkeit tatsächlich überhaupt keinen Nutzen aus dem Tourismus in der Steiermark zieht und solcherart nicht gesetzliches Mitglied des Tourismusverbandes Graz wäre.
Die Betrachtung des Verfahrensverlaufes zeigt, daß der Beschwerdeführer und sein Kanzleipartner Dr. K zu diesem Beweisthema am 6. Dezember 1995 niederschriftlich einvernommen wurden; auf die Einvernahme von weiteren Zeugen wurde im Hinblick auf denselben Inhalt deren Aussagen (vom Beschwerdeführer) verzichtet. Über Aufforderung der Behörde erstattete der Beschwerdeführer am 11. Dezember 1995 eine schriftliche Stellungnahme zum genannten Beweisthema. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer somit ausreichend Gelegenheit gegeben, an der Feststellung des Sachverhaltes über das Vorliegen besonderer Umstände seiner Rechtsanwaltstätigkeit mitzuwirken. Die in dieser Hinsicht behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt daher nicht vor. Dazu kommt, daß in der Beschwerde die erforderliche Relevanz der behaupteten Verfahrensfehler nicht dargelegt wird (vgl. § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG), sind doch auch der Beschwerde besondere Umstände der Rechtsanwaltstätigkeit des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen.
Insoweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit die Auffassung vertritt, die Behörde habe ihm nicht nachweisen können, daß er (wenigstens) mittelbaren Nutzen aus dem Tourismus in der Steiermark ziehe, verkennt er, daß die Behörde schon nach der Durchschnittsbetrachtung davon ausgehen durfte, daß Rechtsanwälte aus dem Fremdenverkehr Nutzen ziehen (vgl. zur Einbeziehung von Rechtsanwälten als Tourismusinteressenten die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1986 in VfSlg. Nr. 11.025/1986, und vom 29. Juni 1990 in VfSlg. Nr. 12.419/1990; sowie auch das hg. Erkenntnis vom 26. September 1995, Zl. 95/04/0121). Daß besondere Umstände seiner Rechtsanwaltstätigkeit es mit sich brächten, daß er überhaupt keinen Nutzen aus dem Tourismus in der Steiermark zieht, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm gebotenen Gelegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung dieses ausschließlich ihm bekannten und ihm zugänglichen Sachverhaltes darlegen können; er hat davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Solcherart kann der belangten Behörde aber nicht entgegengetreten werden, wenn sie unter Berücksichtigung dieser fehlenden bzw. nicht ausreichenden Mitwirkung des Beschwerdeführers zu der nicht als unschlüssig zu erachtenden Beurteilung gelangte, bei der Rechtsanwaltstätigkeit des Beschwerdeführers seien keine Umstände vorgelegen, die zu einer Verneinung der Feststellung seiner gesetzlichen Mitgliedschaft des Tourismusverbandes Graz führen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 11. November 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996040213.X00Im RIS seit
20.11.2000