TE OGH 2019/9/11 15Os70/19m

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Veröffentlicht am 11.09.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leitner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wolfram T***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 4. März 2019, GZ 630 Hv 8/18t-47, sowie über die Beschwerde des Genannten gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfram T***** eines Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB sowie weiterer Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I./) und der Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB (II./), des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (III./) sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (IV./) schuldig erkannt.

Danach hat er

I./ von Mitte Dezember 2014 bis Ende Jänner 2015 in S***** in insgesamt zehn Angriffen seine am ***** geborene, sohin minderjährige Tochter ***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er zunächst einen Finger und anschließend seinen erigierten Penis in ihre Vagina einführte und Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss an ihr vollzog, in einem Fall ihre Vagina leckte, ihren Kopf zu seinem erigierten Penis drückte und sie zum Oralverkehr an ihm nötigte, wobei er ihre Schenkel auseinander drückte, sich zwischen diese kniete, sie an den Unterarmen festhielt und durch sein Körpergewicht auf dem Bett fixierte, sodass sie weder aufstehen noch weggehen konnte, wobei die Tat in einem Fall eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung, zur Folge hatte;

II./ von Mitte Dezember 2014 bis Ende Jänner 2015 durch die zu I./ angeführten Taten in insgesamt zehn Angriffen mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, nämlich mit seiner Tochter, den Beischlaf vollzogen;

III./ von Mitte Dezember 2014 bis Ende Jänner 2015 durch die zu I./ beschriebenen Taten in insgesamt zehn Angriffen mit seiner minderjährigen Tochter geschlechtliche Handlungen vorgenommen;

IV./ am 5. Mai 2018 in K***** David N***** am Körper verletzt, indem er ihm mit der rechten Faust gegen den Brustkorb schlug, wodurch der Genannte eine Prellung des Brustbeins erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Die von der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) vermisste Begründung der zu I./ bis III./ getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite befindet sich auf US 10. Warum (ersichtlich gemeint: zu IV./) die Ableitung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite „aus dem äußeren Geschehensablauf“ im Zusammenhalt mit der geständigen Verantwortung des Angeklagten eine offenbar unzureichende Begründung sein soll, erklärt die Beschwerde nicht (vgl RIS-Justiz RS0116882).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu I./, richtig aber Subsumtionsrüge (Z 10), legt nicht dar, warum das Schöffengericht durch die Feststellungen, wonach dem Angeklagten bei den Tathandlungen bewusst war, dass er in insgesamt zehn Angriffen seine minderjährige Tochter mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs sowie dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen nötigte und dies auch wollte (US 5), nicht unmissverständlich seinen Willen zur Feststellung zum Ausdruck gebracht haben soll (RIS-Justiz RS0117228; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19), dass sich der Vorsatz des Angeklagten auch auf das Fehlen der Einwilligung des Opfers erstreckt hat (vgl RIS-Justiz RS0095071).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), desgleichen die zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Textnummer

E126164

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00070.19M.0911.000

Im RIS seit

02.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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