TE OGH 2019/9/11 3Ob169/19b

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Veröffentlicht am 11.09.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr.

 Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Mag. Korn, Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen T*****, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Dr. Wolfgang Kasseroler, Rechtsanwalt in Innsbruck, über den außerordentlichen „Rekurs“ (richtig: Revisionsrekurs) des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 23. Juli 2019, GZ 51 R 35/19z-483, womit der Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 2. April 2019, GZ 5 P 51/14s-447, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ist – wie im vorliegenden Fall – ein entgegen § 6 Abs 2 AußStrG nur vom Betroffenen selbst unterfertigter Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, so ist er dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil dieses Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt oder Notar als Vertreter des Betroffenen – hier also allenfalls auch durch den bestellten gerichtlichen Erwachsenenvertreter (

RS0119968 [T4, T8]) – zu unterfertigen ist. Sollte die Verbesserung unterbleiben, wäre der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RS0120077; jüngst 2 Ob 88/19h).

Textnummer

E126208

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00169.19B.0911.000

Im RIS seit

04.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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