Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr.
Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Mag. Korn, Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen T*****, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Dr. Wolfgang Kasseroler, Rechtsanwalt in Innsbruck, über den außerordentlichen „Rekurs“ (richtig: Revisionsrekurs) des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 23. Juli 2019, GZ 51 R 35/19z-483, womit der Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 2. April 2019, GZ 5 P 51/14s-447, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ist – wie im vorliegenden Fall – ein entgegen § 6 Abs 2 AußStrG nur vom Betroffenen selbst unterfertigter Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, so ist er dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil dieses Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt oder Notar als Vertreter des Betroffenen – hier also allenfalls auch durch den bestellten gerichtlichen Erwachsenenvertreter (
RS0119968 [T4, T8]) – zu unterfertigen ist. Sollte die Verbesserung unterbleiben, wäre der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RS0120077; jüngst 2 Ob 88/19h).
Textnummer
E126208European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00169.19B.0911.000Im RIS seit
04.10.2019Zuletzt aktualisiert am
04.10.2019