TE Vfgh Beschluss 1996/11/26 WI-4/96 - WI-6/96

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/04 Wahlen

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
EuropawahlO §36
EuropawahlO §80

Leitsatz

Zurückweisung einer Anfechtung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament mangels Legitimation des Anfechtungswerbers; rechtmäßige Zurückweisung des Wahlvorschlags des Anfechtungswerbers

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1.1. Die mit Verordnung der Bundesregierung BGBl. 343/1996 ausgeschriebene Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament fand am 13. Oktober 1996 statt.

Für diese Wahl hatte der Anfechtungswerber der Bundeswahlbehörde beim Bundesministerium für Inneres am 3. September 1996 einen auf ihn selbst lautenden Wahlvorschlag vorgelegt, dem die Zustimmungserklärung des Wahlwerbers und eine mit der Bestätigung der Gemeinde versehene (ebenfalls vom Anfechtungswerber unterfertigte) Unterstützungserklärung angeschlossen waren. Der Anfechter trat damals auch als zustellungsbevollmächtigter Vertreter auf.

1.1.2. Die Bundeswahlbehörde faßte am 18. September 1996 den Beschluß, diesen Wahlvorschlag mangels der Voraussetzungen des §31 Abs5 der Europawahlordnung, BGBl. 117/1996 idF BGBl. 201/1996, als nicht eingebracht anzusehen.

1.1.3. Der Wahlvorschlag schien demnach in der gemäß §36 EuWO vorgeschriebenen Veröffentlichung der Wahlvorschläge am 20. September 1996 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung nicht auf und lag auch nicht der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament zugrunde.

1.2.1. Mit ausdrücklich auf Art141 B-VG gestützter Eingabe vom 29. Oktober 1996 focht der Anfechtungswerber die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens an und begehrte dessen Nichtigerklärung, insbesondere weil er seiner Meinung nach einen dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlag eingebracht habe.

1.2.2. Die Bundeswahlbehörde erstattete unter Vorlage der Wahlakten eine Gegenschrift und trat darin für die Zurückweisung der Wahlanfechtung ein.

2. Die Wahlanfechtung ist unzulässig:

2.1. Nach der Bestimmung des §80 EuWO kann die Feststellung der Bundeswahlbehörde beim Verfassungsgerichtshof nur "vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlags (§36 EuWO) angefochten werden".

§80 EuWO ist dahin zu verstehen, daß der tatsächlichen Veröffentlichung die rechtlich gebotene Publizierung gleichgehalten werden muß (so zur inhaltlich völlig gleichartigen Bestimmung des §21 Abs2 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 VfSlg. 10951/1986). Dieser Norminhalt ergibt sich nicht nur aus dem Sinn des Gesetzes, sondern ist auch aus dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung abzuleiten. Nur diese (extensive) Interpretation gewährleistet nämlich die von Art141 Abs1 B-VG auch für die Wahl zum Europäischen Parlament vorgesehene umfassende verfassungsgerichtliche Kontrolle des Wahlverfahrens.

2.2.1. Die Bundeswahlbehörde handelte rechtmäßig, wenn sie den Wahlvorschlag des Anfechtungswerbers nicht veröffentlichte (§36 EuWO), weil dieser Vorschlag nicht den gesetzlichen Anforderungen genügte:

Wie sich aus den Wahlakten ergibt, unterließ es der zustellungsbevollmächtigte Vertreter des Wahlvorschlags ("F J G"), zugleich mit der Vorschlagsüberreichung bei der Bundeswahlbehörde einen Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 50.000 S bar zu erlegen. §31 Abs5 EuWO bestimmt aber für diesen - vom Anfechtungswerber gar nicht bestrittenen - Fall, daß der Wahlvorschlag als nicht eingebracht gilt.

2.2.2. Aus diesen Erwägungen war die Wahlanfechtung mangels Legitimation zurückzuweisen (§80 EuWO).

Soweit der Anfechtungswerber die Verfassungsmäßigkeit der EuWO unsubstantiiert in Zweifel zieht, ist festzuhalten, daß der Verfassungsgerichtshof - aus dem Blickwinkel dieser Rechtssache - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im Verfahren präjudiziellen Bestimmungen der EuWO hegt (vgl. zB VfSlg. 11256/1987, 12721/1991, 13071/1992).

2.3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG 1953 und §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Wahlen, Wahlvorschlag, Europawahl, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:WI4.1996

Dokumentnummer

JFT_10038874_96W00I04_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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