TE OGH 2019/9/13 10Ob106/18p

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Veröffentlicht am 13.09.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner, Mag. Johann Huber und Dr. Melanie Haberer, Rechtsanwälte in Melk, wegen 1.) Unterlassung (Streitwert: 30.500 EUR) und 2.) Urteilsveröffentlichung (Streitwert: 5.500 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. Oktober 2018, GZ 1 R 33/18g-14, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 12. Dezember 2017, GZ 68 Cg 16/17k-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil insgesamt zu lauten hat:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt und/oder in hierbei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der Klauseln:

'1) Sollte der Deal-Gutschein nicht innerhalb seines Gültigkeitszeitraums eingelöst werden, kann der Deal-Gutschein einmalig [– gegen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25 % seines Kaufpreises, jedoch maximal 15 EUR –] bei D***** gegen einen Umtauschgutschein eingetauscht werden.

2) Diese Umtauschmöglichkeit besteht für einen Zeitraum von drei Jahren gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Deal-Gutschein ausgestellt wurde.

3) Einsetzbarkeit des Umtauschgutscheines: Der Umtauschgutschein kann zeitlich begrenzt, innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Ausstellung, für den Erwerb von Deals, die auf der D*****-Website angeboten werden, eingesetzt werden.

4) Die Einlösemöglichkeit für einen Umtauschgutschein, sowie alle aus diesem abgeleiteten Differenz-Gutscheine, besteht einheitlich für sechs Monate nach dem erfolgten Umtausch des Deal-Gutscheins.

5) Diese Umtauschmöglichkeit besteht für einen Zeitraum von drei Jahren gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Deal-Gutschein ausgestellt wurde, für den der zusätzliche Kaufbetrag gezahlt wurde.'

oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen; sie ist ferner schuldig, es zu unterlassen, sich auf die vorstehend genannten Klauseln oder sinngleiche Klauseln zu berufen.

2. Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den klagestattgebenden Teil des Urteilsspruchs im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft einmal in einer Samstagsausgabe des redaktionellen Teiles der 'Kronen-Zeitung', bundesweit erscheinende Ausgabe, auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern, somit in gleich großer Schrift wie der Fließtext redaktioneller Teil, zu veröffentlichen.

3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 9.962,04 EUR (darin 1.440,84 EUR USt und 1.389 EUR Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 5.197,12 EUR (darin 508,52 EUR USt und 2.146 EUR Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 5.058,80 EUR (darin 366,30 EUR USt und 2.861 EUR Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist ein zur Unterlassungsklage gemäß § 28 Abs 1 KSchG berechtigter Verein.

Die Beklagte vertreibt Gutscheine, mit denen Waren und Dienstleistungen bei Dritten bezogen werden können. Sie ist im gesamten österreichischen Bundesgebiet tätig und verwendet im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bzw Vertragsformblätter. Die Beklagte hat infolge einer Abmahnung des Klägers für eine Vielzahl anderer Klauseln eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Für die hier strittigen Klauseln hat sie diese Unterlassungserklärung nicht abgegeben, dies jedoch mit Ausnahme des (bei der Wiedergabe der Klauseln im Spruch in Klammern gesetzten) Halbsatzes in Klausel 1: „gegen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25 % seines Kaufpreises, jedoch maximal 15 EUR“. Damit hat sich die Beklagte verpflichtet, für bestehende und zukünftige Kunden auf die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr im Fall eines Umtausches zu verzichten, sodass dieser Teil der Klausel 1 nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist.

Die Beklagte vertreibt im gesamten Bundesgebiet über ihre Internetplattform rabattierte Gutscheine für Leistungen oder Waren anderer Unternehmen (Kooperationspartner). Anbieter der Gutscheine und Schuldner der in den Gutscheinen angegebenen Leistungen oder Waren sind allein die jeweiligen Kooperationspartner, die diese Leistungen auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbringen. Die Beklagte selbst schuldet nicht die Erbringung der in den Gutscheinen angegebenen Leistungen oder die Lieferung der angegebenen Waren, sondern nur, dass der Gutschein einen Anspruch auf die Leistungserbringung durch den Kooperationspartner gewährt.

Das Geschäftsmodell der Beklagten besteht darin, einen Online-Marktplatz zu schaffen, auf dem Gutscheine angeboten werden, die zur Inanspruchnahme einer Leistung bei Dritten berechtigen. Für jeden eingelösten Gutschein erhält die Beklagte Provision. Dafür bietet sie einen Kundenservice an, betreibt Werbemaßnahmen und erstellt den Auftritt der Kooperationspartner auf ihrer Website.

Nicht die Beklagte, sondern der jeweilige Kooperationspartner, der den Gutschein auflegt, legt die Laufzeiten der einzelnen Gutscheine fest. Nur im Fall von Geschenkgutscheinen der Plattform selbst wird die Beklagte Vertragspartner. Für solche Gutscheine beträgt die Einlösefrist die Dauer der gesetzlichen Verjährungsfrist, das sind (derzeit) 30 Jahre ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Gutscheins.

Der Zeitpunkt, zu dem der jeweilige Gutschein spätestens einzulösen ist, ist für den Verbraucher auf der Website der Beklagten klar ersichtlich. Manche Gutscheine sind nur an bestimmten Tagen einlösbar, bei anderen erstreckt sich die Einlösefrist über mehrere Wochen oder Monate. Die Kooperationspartner wollen den Kunden damit einerseits weniger ausgelastete Zeiträume anbieten; andererseits wollen sie Werbung durch ein Erlebnis und Mundpropaganda machen.

Nach den im Spruch genannten Klauseln hat der Verbraucher zwischen 3 ½ und 4 ½ Jahren Zeit, einen Gutschein, den er – aus welchem Grund auch immer – nicht einlösen konnte, gegen einen anderen Gutschein zu tauschen. Dies ergibt sich daraus, dass für einen abgelaufenen Gutschein bis zu drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem dieser ausgestellt wurde, ein Umtauschgutschein verlangt werden kann. Dieser Umtauschgutschein ist dann wiederum sechs Monate lang gültig und kann gegen jeden auf der Plattform der Beklagten erhältlichen Gutschein getauscht werden. Der neue Gutschein hat dann wiederum eine vom Kooperationspartner festgelegte Laufzeit.

Dies gilt seit dem Zeitpunkt der Abmahnung am 20. 4. 2016 und auch für davor abgeschlossene Verträge. Die mit der Abmahnung erfolgte Änderung der AGB wurde nicht sämtlichen Kunden, die jemals Gutscheine gekauft haben, mitgeteilt, weil dies die Beklagte technisch überfordert hätte. Wenn aber jemand an die Beklagte herantritt, werden die aktuellen AGB auch auf ältere Fälle angewendet.

Der mit dem Gutschein vermittelte Wert liegt immer höher als dessen Preis, die Rabattierungen betragen durchschnittlich 50 %.

Der Kläger begehrt die Unterlassung und Veröffentlichung wie aus dem Spruch ersichtlich. Die verwendeten Klauseln verstießen jede für sich allein und im Zusammenspiel aller gegen § 879 Abs 3 ABGB und gegen § 864a ABGB. Eine Verkürzung des nach der allgemeinen Verjährungsfrist für Gutscheine maßgeblichen Zeitraums von 30 Jahren auf drei Jahre erschwere die Rechtsdurchsetzung für Verbraucher erheblich. Dass das Unternehmen nach Ablauf der in den Klauseln aufgestellten Fristen leistungsfrei werde, entbehre einer sachlichen Rechtfertigung. Der für die Gutscheine festgelegte Gültigkeitszeitraum sei bereits für sich betrachtet gröblich benachteiligend, er werde, wie auch die Umtauschmöglichkeiten, von der Beklagten gegenüber den Verbrauchern festgelegt, mit den Klauseln 2–5 kommuniziert und in die Vereinbarung eingeführt. Soweit Klausel 1 auf eine derart unzulässige Klausel verweise, verstoße sie auch deshalb gegen § 879 Abs 3 ABGB. Klausel 2 sei zudem überraschend und nachteilig im Sinn des § 864a ABGB. Die von der Beklagten angebotene Umtauschmöglichkeit stelle keine „zweite Chance“ für den Verbraucher dar, weil die Beklagte und ihr jeweiliger Kooperationspartner, für dessen Leistung der Gutschein erworben wurde, insofern als Einheit anzusehen seien. Klausel 3 verkürze den Leistungszeitraum gröblich benachteiligend. Bei gebotener verbraucherfeindlichster Auslegung ergebe sich aus dem Zusammenspiel der Klauseln 2 und 3 ein Einlösezeitraum von nur acht Monaten, wenn ein Gutschein beispielsweise lediglich für zwei Monate gültig sei und der Verbraucher den Gutschein direkt nach dessen Ablauf in einen Umtauschgutschein tausche. Klausel 3 zwinge den Verbraucher überdies, Umtauschgutscheine nur für die von der Beklagten angebotenen „Deals“ zu verwenden, weshalb sie gegen § 879 Abs 3 ABGB verstieße. Aus denselben Gründen, die zu den Klauseln 2 und 3 geltend gemacht worden seien, verstießen auch die Klauseln 4 und 5 gegen § 879 Abs 3 und § 864a ABGB. Weder das Geschäftsmodell der Beklagten noch das „Preisargument“, also das Angebot stark rabattierter Leistungen, könne eine sachliche Rechtfertigung für die Gültigkeit der beanstandeten Klauseln bieten. Die Beklagte verwende die beanstandeten Klauseln laufend im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern, sodass Wiederholungsgefahr bestehe. Die Urteilsveröffentlichung sei erforderlich, um die betroffenen Verbraucherkreise über das gesetzwidrige Verhalten der Beklagten aufzuklären und ein Umsichgreifen des gerügten Verhaltens zu verhindern.

Die Beklagte wandte dagegen ein, dass ihr Geschäftsmodell darin bestehe, sowohl Wert- als auch Leistungsgutscheine anzubieten, bei denen es immer zu starken Rabattierungen komme. Um diese Gutscheine anzubieten, arbeite sie mit Kooperationspartnern zusammen, die bei Vorlage des Gutscheins auf eigene Rechnung die Ware liefern oder die Leistung erbringen. Vertragspartner der Verbraucher seien die Kooperationspartner. Die Beklagte sei – mit Ausnahme der Geschenkgutscheine – nur Vermittlerin. Die Bereitschaft der Kooperationspartner, dem Verbraucher ihre Leistungen vorübergehend zu stark reduzierten Preisen anzubieten, erkläre sich vor allem aus dem Werbeeffekt.

Die Festlegung der Gültigkeitsdauer der Gutscheine erfolge nicht durch die Beklagte und werde daher nicht in den AGB der Beklagten festgelegt, sondern durch die jeweiligen Kooperationspartner. An den jeweiligen Kooperationspartner könne sich auch der Verbraucher als Vertragspartner nach Ablauf des Gutscheins, den die Beklagte nur vermittle, wenden. Diese Möglichkeit werde durch die hier strittigen Klauseln nicht eingeschränkt. Im Gegenteil stellten die strittigen Klauseln eine zusätzliche Möglichkeit für die Verbraucher dar, einen besonderen Vorteil für sich zu erlangen, sodass sie nicht allein auf die Kooperationspartner verwiesen seien. Mit den Umtauschgutscheinen schaffe die Beklagte den Verbrauchern einen gesetzlich nicht geschuldeten Vorteil, sodass allein deshalb die dreijährige Frist zur Inanspruchnahme nicht gröblich benachteiligend sei. Darüber hinaus seien die regelmäßig hohen Rabatte zu berücksichtigen, die die Verkürzung der Verjährungsfrist sachlich rechtfertigten. Den Kooperationspartnern könne nicht zugemutet werden, eine fix definierte Leistung über Jahrzehnte hinweg zum selben Preis anzubieten und sich ständig leistungsbereit zu halten. Derart stark rabattierte Gutscheine könnten von vornherein nicht mit Gutscheinen verglichen werden, in denen Gutscheinwert und Gutscheinleistung gleichwertig seien.

Der tatsächlich mögliche Einlösezeitraum gehe über die dreijährige Frist zur Einlösung eines Umtauschgutscheins hinaus, weil deren Beginn an das Ende des Jahres anknüpfe, in dem der ursprüngliche Gutschein gekauft werde, und weitere sechs Monate zum Einsatz des Umtauschgutscheins zur Verfügung stünden.

Die Beklagte sei ein Verkehrsbetrieb, der ein berechtigtes Interesse daran habe, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums Klarheit über zu erbringende Leistungen zu erhalten. Da sich die Beklagte über den gesamten Einlöse- und Umtauschzeitraum leistungsbereit halten müsse, sei eine zeitliche Begrenzung notwendig. Je höher die Frist für Einlösung und Umtausch bemessen sei, desto höher sei die Gefahr der Fälschung der Gutscheine und Umtauschgutscheine.

Die Vereinbarung einer kürzeren als der 30-jährigen Verjährungsfrist sei vor diesem Hintergrund bei umfassender Interessenabwägung grundsätzlich zulässig.

§ 879 Abs 3 ABGB sei nicht anzuwenden, weil es sich bei der Verkürzung der Einlösungsfrist nicht um eine Neben-, sondern um die Hauptleistung der Beklagten handle. Die beanstandeten Klauseln seien weder versteckt noch überraschend, sodass auch § 864a ABGB nicht verletzt sei. Die Beschränkung der Gültigkeitsdauer der (ursprünglichen) Gutscheine sei auf der Website der Beklagten deutlich erkennbar und werde den Verbrauchern unmissverständlich zur Kenntnis gebracht. Fänden sich nun in den AGB der Beklagten Bestimmungen, wonach der Gutschein auch nach Ablauf gegen einen Umtauschgutschein eingelöst werden könne, so möge dies vielleicht überraschend sein, aber lediglich im Sinn eines unerwarteten Vorteils für den Kunden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die beanstandeten Klauseln seien, in ihrer Gesamtheit betrachtet, nicht zu beanstanden. Die Beklagte sei als Vermittlerin der Gutscheine zu betrachten. Der Verbraucher sei durch die hier zu behandelnden Klauseln besser gestellt als er ohne sie wäre. Kurze Einlösezeiträume für die von den Kooperationspartnern der Beklagten angebotenen Gutscheine seien aufgrund des Geschäftsmodells der Beklagten für die Verbraucher, die diese Art von Plattformen nutzen, nicht überraschend, sodass kein Verstoß gegen § 864a ABGB vorliege. Bei der Einschränkung der Verjährungsfrist gehe es nicht um eine Hauptleistung, sodass § 879 Abs 3 ABGB anwendbar sei. Die Einschränkung des Einlösezeitraums der Gutscheine unter die 30-Jahres-Frist betreffe jedoch das Vertragsverhältnis zwischen dem Verbraucher und dem jeweiligen Kooperationspartner der Beklagten und sei hier nicht zu beurteilen. Abgesehen davon stelle die Einschränkung des Einlösezeitraums angesichts der starken Rabattierungen nur die vertragliche Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung wieder her. Die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Frist von 3 ½ bis 4 ½ Jahren zum Umtausch und Erwerb eines neuen Gutscheins führe auch bei verbraucherfeindlichster Betrachtung nicht zu einer von § 879 Abs 3 ABGB verpönten Einschränkung von Verbraucherrechten. Auch das Preisargument spiele eine wesentliche Rolle, weil sowohl das Geschäftsmodell der Beklagten als auch die Bereitschaft der Kooperationspartner zur starken Preissenkung nur im Zusammenhang mit kurzen Aktionszeiträumen gegeben sei. Die mit den Gutscheinen vermittelten Waren oder Dienstleistungen hätten regelmäßig einen wesentlich höheren Wert als der Kunde im Gegenzug für den Gutschein bezahle. Es könne weder von der Beklagten noch von deren Kooperationspartnern erwartet werden, sich über 30 Jahre zu den angebotenen günstigen Bedingungen leistungsbereit zu halten.

Das Berufungsgericht gab der vom klagenden Verein gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge. Der Kläger verkenne, dass die AGB der Beklagten keine Einlösefristen für die von der Beklagten vermittelten Gutscheine festlegten. Das Recht, einen solchen Gutschein umzutauschen, werde erst durch die AGB der Beklagten geschaffen, wodurch die Verbraucher besser gestellt würden. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Umtauschmöglichkeit sei entbehrlich, weil sie ausschließlich zum Vorteil des Verbrauchers sei. Die Klauseln verstießen daher nicht gegen § 864a ABGB. Aber auch § 879 Abs 3 ABGB sei nicht verletzt: Das „Couponing“ biete Verbrauchern die Möglichkeit, Leistungen und Waren zu stark rabattierten Preisen zu beziehen. Für die Herstellung des Äquivalenzverhältnisses beschränke der Kooperationspartner im Gegenzug die Einlösefrist, um den damit verfolgten Zweck, nämlich die Werbemaßnahme, zu erreichen. Es sei keine übermäßige Erschwerung der Rechtsdurchsetzung zu erkennen und ein fairer Interessenausgleich gegeben. Die auf eine konkrete Leistung gerichteten Gutscheine seien von den „klassischen“ Wertgutscheinen zu unterscheiden. Die Beklagte vermittle die von den Kooperationspartnern angebotenen Leistungen nur, sie gebe keine Einlösefristen für deren Gutscheine vor. Zum Umtausch der Gutscheine der Kooperationspartner wäre die Beklagte ohne ihre AGB gar nicht verpflichtet. Die Revision sei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers, mit der dieser die Stattgebung des Klagebegehrens anstrebt.

In der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte die Zurück-, hilfsweise die Abweisung der Revision.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

Der Revisionswerber macht zusammengefasst geltend, dass die Rabattierung der von der Beklagten vermittelten Gutscheine – also das „Preisargument“ – keine sachliche Rechtfertigung für die zeitliche Einschränkung der Umtauschbarkeit der Gutscheine bilden könne. Der Verbraucher verliere nach den beanstandeten Klauseln aufgrund der fehlenden dauerhaften Umtauschmöglichkeit nach Ablauf der Einlösemöglichkeit des Gutscheins nicht nur den Rabatt, sondern den gesamten von ihm bezahlten Preis, weil dann kein Anspruch auf Leistung mehr bestehe. Dabei werde in den AGB der Beklagten nicht danach differenziert, ob der Verbraucher einen auf eine konkrete Dienstleistung gerichteten Gutschein, oder einen klassischen Wertgutschein erwerbe. Die Beklagte müsse die von den Kooperationspartnern vorgegebene zeitliche Beschränkung der Gutscheine gegen sich gelten lassen, weil sie es sei, die sich die Kooperationspartner aussuche und deren Vorgaben in ihre eigene Vertragsbeziehung zu den Verbrauchern einbringe. Die Beklagte „gebe“ unzulässig kurze Gutscheinsverfallsfristen ihren Kooperationspartnern an die Verbraucher „weiter“. Die von ihr angebotene Umtauschmöglichkeit wäre ohne diesen Umstand gar nicht erforderlich.

Dazu ist auszuführen:

1. Voranzustellen sind folgende Grundsätze ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Verbandsprozess (10 Ob 70/07b):

1.1 Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er seinen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, kann nach § 28 Abs 1 KSchG auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart wurde.

1.2 Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene „bewegliche System“ berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“. Weicht eine Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners iSd § 879 Abs 3 ABGB schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient.

1.3 Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG hat die Auslegung der Klauseln im „verbraucherfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen. Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist (stRsp; RS0016590 [T15]; RS0038205 [T11]; Krejci in Rummel³ §§ 28 bis 30 KSchG Rz 15 mwN).

2. Die hier beanstandeten Klauseln sind in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Klausel 1 knüpft die Möglichkeit, einen Gutschein gegen einen Umtauschgutschein einzutauschen, an den vorherigen Verfall des Gutscheins des Kooperationspartners der Beklagten infolge Ablaufs des Gültigkeitszeitraums an. Klausel 2 (und analog Klausel 5) normieren die zeitliche Begrenzung dieser Umtauschmöglichkeit, Klausel 3 (und analog Klausel 4) die – zeitlich wiederum begrenzte – Einsetzbarkeit des Umtauschgutscheins. Die Klauseln bauen daher inhaltlich aufeinander auf. Die Unwirksamkeit (Nichtigkeit) einer Klausel kann nach der Rechtsprechung die Unwirksamkeit anderer Klauseln nach sich ziehen oder diese sinnlos machen (1 Ob 222/15a).

3.1 Richtig ist zwar, dass die AGB der Beklagten keine Einlösefristen für die von der Beklagten vermittelten Gutscheine ihrer Kooperationspartner vorsehen. In Klausel 1 wird jedoch auf die vom jeweiligen Kooperationspartner der Beklagten vorgegebene Gültigkeitsdauer eines von diesem auf der Plattform der Beklagten angebotenen Gutscheins verwiesen und an diese angeknüpft, weil ihr Ablauf Voraussetzung für den Umtausch in einen Umtauschgutschein ist. Bei Verweisen in einem Klauselwerk führt die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung (RS0122040). Dies muss sinngemäß auch dann gelten, wenn die Verweisung (hier der Klausel 1) auf eine unzulässige Bestimmung außerhalb der eigenen AGB erfolgt (hier eine sittenwidrig kurze Verfallsfrist des Gutscheins eines Kooperationspartners der Beklagten), wenn die Beklagte diese unzulässige Bestimmung im Rahmen ihres Geschäftsmodells (s Pkt 3.3) als Teil ihrer mit Verbrauchern geschlossenen eigenen Vereinbarung verwendet („in ihren AGB gegenüber den Verbrauchern kommuniziert“).

3.2 Dem Argument der Beklagten, dass Verfallsklauseln (und in weiterer Folge die hier beanstandeten Klauseln) nicht dem Prüfungsmaßstab des § 879 Abs 3 ABGB unterlägen, kommt keine Berechtigung zu. Die Ausnahme von der im § 879 Abs 3 ABGB verankerten Inhaltskontrolle – die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten – ist möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben (RS0016908 [T1]). Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, unterliegen der Inhaltskontrolle gemäß § 879 Abs 3 ABGB; dazu gehören auch Verfallsklauseln (RS0016908 [T3, T5]).

3.3 Die Beklagte führt selbst ihr Geschäftsmodell für ihren Standpunkt ins Treffen. Danach ist das dreipersonale Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten, ihrem jeweiligen Kooperationspartner und dem Erwerber der Gutscheine (Verbraucher) dahin einzuordnen, dass zwischen der Beklagten und dem Verbraucher ein Vertrag über den Erwerb des Gutscheins zustande kommt, wobei die Beklagte die Haftung ua für „die ordnungsgemäße Vermittlung des Deals“ gemäß dem unstrittigen Inhalt des Pkt 12.1 der von ihr vorgelegten aktuellen AGB (Blg ./8) übernimmt. Die Leistungen selbst werden jedoch (nur) vom Kooperationspartner geschuldet (abgesehen vom hier nicht zu behandelnden Fall von Geschenkgutscheinen der Beklagten). Sie sind zu den von diesem festgelegten Bedingungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erbringen.

3.4 Damit ist – wie in der ebenfalls eine Online-Plattform für den Vertrieb rabattierter Gutscheine betreffenden Entscheidung 6 Ob 169/15v – davon auszugehen, dass dann, wenn das Partnerunternehmen den Gutschein aus irgendeinem Grund nicht akzeptiert, der Verbraucher die Möglichkeit hat, dies gegenüber der Beklagten geltend zu machen (vgl auch 6 Ob 210/17a). Im Fall von Leistungsstörungen hingegen, wenn etwa die gelieferte Ware nicht der Beschreibung entspricht oder die Dienstleistung nur mangelhaft erbracht wird, muss sich der Verbraucher mit dem Partnerunternehmen auseinandersetzen.

3.5 Eine allenfalls unwirksam vereinbarte Gültigkeitsdauer des Gutscheins hat der Verbraucher daher primär gegenüber dem Kooperationspartner der Beklagten geltend zu machen. Dabei handelt es sich aber nicht um einen Fall einer – ausschließlich gegen den Kooperationspartner geltend zu machenden – Leistungsstörung. Verfallsklauseln sind nach der Rechtsprechung vielmehr dann sittenwidrig – und daher nichtig im Sinn des § 879 ABGB –, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren (RS0016688). In einem solchen Fall einer (Teil-)Nichtigkeit des vermittelten Vertrags könnte bei der hier gebotenen verbraucherfeindlichsten Auslegung auch ein Fall einer nicht ordnungsgemäßen Vermittlung des Deals gesehen werden, der gemäß Pkt 12.1 der AGB der Beklagten gegenüber dieser geltend zu machen wäre.

3.6 Im Ergebnis weist der Kläger daher zutreffend darauf hin, dass die Beklagte die Gültigkeitsdauer des Gutscheins durch die beanstandeten Bestimmungen ihrer AGB, die an sie anknüpfen, infolge ihres Geschäftsmodells und der vor diesem Hintergrund zu betrachtenden Verweisung in Klausel 1 auf sittenwidrig kurze Verfallsklauseln ihrer Kooperationspartner (auch) gegen sich gelten lassen muss.

4.1 Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass die Beklagte neben sogenannten Leistungsgutscheinen (bei denen der Gutschein zu einer Dienstleistung des Kooperationspartners berechtigt) auch (rabattierte) Wertgutscheine vermittelt, „bei denen ein bestimmter Wert auf den Kaufpreis für eine Ware oder den Bezug einer Dienstleistung beim Kooperationspartner angerechnet wird“ (unstrittiger Inhalt des § 1 der aktuellen AGB der Beklagten, Blg ./8, Vorbringen der Beklagten in ON 5). Die beanstandeten Klauseln beziehen sich ohne Differenzierung sowohl auf von der Beklagten vermittelte Leistungs- als auch Wertgutscheine dritter Anbieter.

4.2 Grundsätzlich endet das Recht, mit einem Gutschein aus dem Warensortiment des Ausstellers Waren zu beziehen, innerhalb von 30 Jahren. Die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist wird in ständiger Rechtsprechung zwar für zulässig erachtet (RS0034782, RS0034404). Uneingeschränkt zulässig soll aber die Fristverkürzung nur dann sein, wenn sie zwischen zumindest annähernd gleich starken Vertragspartnern individuell vereinbart wurde. Verfallsklauseln sind wie ausgeführt dann sittenwidrig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren. Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein (7 Ob 75/11x mwN). Jedenfalls ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich (7 Ob 22/12d mwH).

4.3 Bei Reisegutscheinen hat der Oberste Gerichtshof eine einjährige Gültigkeitsdauer, die bis zu drei Jahre nach deren Ablauf um ein weiteres Jahr verlängert werden kann, sodass insgesamt fünf Jahre für die Einlösung zur Verfügung stehen, als nicht gröblich benachteiligend angesehen (7 Ob 75/11x). In der Entscheidung 7 Ob 22/12d wurde die Verkürzung der Gültigkeitsdauer von (nicht rabattierten) Wertgutscheinen auf zwei Jahre als gröblich benachteiligend angesehen. Ebenso wurde in 6 Ob 139/16h der Verfall von Prämienmeilen im Flugverkehr nach 20 Monaten als unzulässig erkannt.

4.4 Die von der Beklagten vermittelten Gutscheine sind nach den Feststellungen teilweise nur an ganz bestimmten Tagen einlösbar, bei anderen erstreckt sich die Frist für die Einlösung über mehrere Wochen und Monate. Solche Fristen sind aufgrund der hier gebotenen verbraucherfeindlichsten Auslegung zumindest bezogen auf die von der Beklagten auch vermittelten Wertgutscheine als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB anzusehen.

5.1 Die Beklagte rechtfertigt die (teilweise sehr) kurzen Verfallsfristen der Gutscheine mit den gewährten durchschnittlich 50%igen Rabatten und dem Umstand, dass die Kooperationspartner den Kunden damit einerseits weniger ausgelastete Zeiträume anbieten und andererseits Werbung machen wollen.

5.2 Eine gröbliche Benachteiligung der Vertragspartner eines AGB-Verwenders im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB liegt im Allgemeinen dann nicht vor, wenn er seinen Kunden eine vertragliche Alternative anbietet, bei deren Wahl die Übernahme eines höheren wirtschaftlichen Risikos durch den Anbieter mit einem höheren Preis abgegolten wird. Es mangle in einem solchen Fall gewöhnlich an einer „verdünnten Willensfreiheit“ und einer besonders gravierenden Ungleichgewichtslage in vertraglich festgelegten Rechtspositionen. Dem von der Beklagten ins Treffen geführten „Preisargument“ kommt nach der Rechtsprechung insofern nur eingeschränkte Bedeutung zu, als benachteiligende Bestimmungen in einzelnen Punkten bei einer vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch gerechtfertigt erscheinen können: Insbesondere können Nachteile durch andere vorteilhafte Vertragsbestimmungen ausgeglichen werden (6 Ob 253/07k; 6 Ob 220/09k; 1 Ob 146/15z; 1 Ob 96/17z, jeweils mwH).

5.3 Angewandt auf den vorliegenden Fall können zumindest in Bezug auf die von der Beklagten auch vermittelten Wertgutscheine der Kooperationspartner deren teilweise sehr kurze Verfallsfristen nicht mit dem „Preisargument“ gerechtfertigt werden. Insbesondere fehlt es an einer vertraglichen Alternative (etwa in Form eines Tarifwahlsystems) für die Verbraucher (Kemetmüller, Couponing-Plattformen: Preisargument beim Gutscheinkauf, VbR 2019, 99 [100 f mzwH]).

5.4 Einer Auseinandersetzung, ob das „Preisargument“ im Hinblick auf die Besonderheiten der angebotenen Leistungsgutscheine allenfalls greifen könnte (zustimmend etwa Dienst/Scheibenpflug, Gültigkeitsfristen von Online-Gutscheinen bei Groupon & Co, VuR 2013, 83 mit Hinweisen auf Entscheidungen deutscher Instanzgerichte; dieselben, Zivilrechtliche Rechtsfragen bei Gutscheinkäufen auf Online-Gutscheinplattformen [Couponing], JurPC Web-Dok 147/2012, Abs 82 mH auf OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15. 4. 2010, 6 U 49/09) bedarf es im vorliegenden Fall im Hinblick auf die gebotene verbraucherfeindlichste Auslegung nicht, weil die beanstandeten Klauseln nicht zwischen Leistungs- und Wertgutscheinen differenzieren.

6.1 Klausel 1 bindet das Recht, einen Umtauschgutschein der Beklagten einzulösen, an den vorherigen Verfall des Gutscheins eines Kooperationspartners der Beklagten. Da diese Klausel bei verbraucherfeindlichster Auslegung auch an sittenwidrig zu kurze Verfallsfristen von der Beklagten vermittelten Wertgutscheinen ihrer Kooperationspartner anknüpft, erweist sie sich als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. Einerseits wäre diese Umtauschmöglichkeit – worauf der Revisionswerber hinweist – gar nicht erforderlich, würden die von den Kooperationspartnern angebotenen Gutscheine nicht in unzulässig kurzer Frist ihre Gültigkeit verlieren. Andererseits schafft sie genau aus diesem Grund auch keinen Vorteil für den Verbraucher. Der Umtauschgutschein berechtigt darüber hinaus auch nicht zur Inanspruchnahme der Leistung, die dem ungültig gewordenen Wertgutschein entspricht, sondern lediglich zur Inanspruchnahme eines (beliebigen) anderen Angebots eines Kooperationspartners der Beklagten.

6.2 Klausel 2 (und analog Klausel 5) räumt zwar eine Umtauschmöglichkeit von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde, ein. Klausel 2 muss jedoch gemeinsam mit Klausel 3 gelesen werden (und ebenso Klausel 4 gemeinsam mit Klausel 5), die die Einsetzbarkeit des einmal eingetauschten Umtauschgutscheins mit sechs Monaten begrenzt. Dem Revisionswerber ist zuzustimmen, dass dies bei gebotener verbraucherfeindlichster Auslegung dazu führt, dass unter der Annahme einer Einlösezeit für den (wiederum:) Wertgutschein des Kooperationspartners von zB 2 Monaten dann, wenn der Umtauschgutschein sofort nach Verfall des Gutscheins des Kooperationspartners der Beklagten eingetauscht wurde, dem Verbraucher insgesamt lediglich 8 Monate bleiben, um den von ihm eingesetzten (und voraus geleisteten) Geldbetrag zu verwenden. Bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist hat er den Rabatt und den eingesetzten Geldbetrag verloren. Die Situation des Verbrauchers gleicht in diesem Fall derjenigen eines Verbrauchers, der einen Wertgutschein bei seinem Vertragspartner mit einer Gültigkeitsdauer von lediglich 8 Monaten erworben hat, was im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung jedenfalls zu einer gröblichen Benachteiligung des Verbrauchers im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB führt.

7. Die Urteilsveröffentlichung hat im Klauselprozess den Zweck, das Unterlassungsgebot zu sichern und nicht nur eine schon bestehende unrichtige Meinung des Adressatenkreises zu unterbinden, sondern auch deren weiteres Umsichgreifen zu verhindern und das durch rechtswidrige Maßnahmen irregeführte Publikum aufzuklären (RS0079764). Mit Rücksicht auf die von der beklagten Partei österreichweit angebotenen Leistungen ist die begehrte Veröffentlichung der zu unterlassenden Klauseln in einer bundesweit erscheinenden Tageszeitung angemessen und daher das Veröffentlichungsinteresse zu bejahen.

8. Der Revision war daher Folge zu geben und die Entscheidungen der Vorinstanzen im klagestattgebenden Sinn abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Textnummer

E126218

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0100OB00106.18P.0913.000

Im RIS seit

07.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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