TE OGH 2019/7/23 9Ob43/19t

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Veröffentlicht am 23.07.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Familienrechtssache des Antragstellers ***** B*****, vertreten durch Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold, Rechtsanwaltspartnerschaft KG in Mistelbach, gegen den Antragsgegner ***** B*****, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterhaltsherabsetzung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. April 2019, GZ 43 R 91/19d-94, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das Begehren des Antragstellers (Vater des Antragsgegners) auf Unterhaltsenthebung insoweit ab, als es die bisher mit 450 EUR monatlich festgesetzte monatliche Unterhaltsleistung

1. für den Zeitraum 1. 12. 2016 bis 30. 6. 2017 mit 375 EUR festsetzte und

2. den Antragsteller von seiner Unterhaltspflicht nur für den Zeitraum 1. 7. 2017 bis 31. 8. 2017 enthob.

3. Weiters wies es das Mehrbegehren auf Unterhaltsenthebung

a) für den Zeitraum ab 1. 9. 2017 zur Gänze,

b) für den Zeitraum 1. 12. 2016 bis 30. 6. 2017 mit einem Betrag von 375 EUR ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge, dem Rekurs des Antragsgegners teilweise Folge, indem es das Enthebungsbegehren auch für den Zeitraum 1. 7. 2017 bis 31. 8. 2017 zur Gänze abwies. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für nicht zulässig erklärt.

Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der (außerordentliche) Revisionsrekurs des Vaters, in dem er auch den Antrag stellt (S 6), das Rekursgericht wolle den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulassen.

Der Antragsgegner erstattete eine „Rekursbeantwortung“.

Das Erstgericht legte das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (§ 63 Abs 3 AußStrG). Mit dieser Zulassungsvorstellung ist der Revisionsrekurs zu verbinden.

2. Für die Berechnung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts sind gesetzliche Unterhaltsansprüche gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags zu bewerten, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war (RS0122735 [T8]). Wird die Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags oder – wie hier – die Enthebung von der Unterhaltspflicht begehrt, so bildet den Streitwert der dreifache Jahresbetrag der begehrten Herabsetzung (RS0046543). Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall ein 30.000 EUR nicht übersteigender Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts.

3. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel – auch wenn es direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind (RS0109623 [T13]). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 

63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer vorherigen Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T14]).

Textnummer

E125939

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0090OB00043.19T.0723.000

Im RIS seit

07.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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