Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des (nunmehr volljährigen) A*****, geboren ***** 2001, *****, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Dezember 2018, GZ 44 R 522/18t, 44 R 523/18i-221, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Meidling vom 12. Juni 2018, GZ 21 Pu 188/10m-197 und -198, teilweise abgeändert wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Bezirksgericht Meidling zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die Erhöhung der dem Antragsteller gewährten Unterhaltsvorschüsse auch im Monat November 2017.
Nach Zustellung des vom Bund (vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien) erhobenen Revisionsrekurses an den Kinder- und Jugendhilfeträger als Vertreter des Unterhaltsberechtigten am 3. 4. 2019 hat der Unterhaltsberechtigte mit 14. 4. 2019 die Volljährigkeit erlangt. Damit ist die nach § 9 Abs 2 UVG bestehende Vertretungsbefugnis des Kinder- und Jugendhilfeträgers ex lege erloschen (vgl RIS-Justiz RS0125790). Der Kinder- und Jugendhilfeträger konnte den Unterhaltsberechtigten ab seiner Volljährigkeit nicht mehr wirksam vertreten. Der volljährig gewordene Unterhaltsberechtigte ist ab diesem Zeitpunkt dem Verfahren persönlich beizuziehen (10 Ob 37/14k mwN).
Das Bezirksgericht Meidling wird daher die (am 16. 4. 2019) vom Kinder- und Jugendhilfeträger eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung dem Unterhaltsberechtigten zur Verbesserung zurückzustellen haben; die Revisionsrekursbeantwortung ist durch einen Rechtsanwalt einzubringen (§ 6 Abs 1 AußStrG). Nach Vorliegen einer Revisionsrekursbeantwortung des Unterhaltsberechtigten oder nach fruchtlosem Ablauf der zur Verbesserung zu setzenden Frist wird der Akt dem Obersten Gerichtshof neuerlich vorzulegen sein.
Textnummer
E125937European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0100OB00041.19F.0730.000Im RIS seit
07.09.2019Zuletzt aktualisiert am
07.09.2019