TE OGH 2019/8/5 12Ns45/19t

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Veröffentlicht am 05.08.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafvollzugssache des Gerhard B*****, AZ 820 BE 92/18p des Landesgerichts Korneuburg über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Da dem Verurteilten im Zusammenhang mit seiner bedingten Entlassung durch das Landesgericht Krems die Weisung erteilt wurde, in der Einrichtung für betreutes Wohnen des Vereins N***** zu wohnen und der Verurteilte nun auch tatsächlich in L***** aufhältig ist (ON 16), ist das Landesgericht Linz und nicht jenes in Krems ohnedies zur weiteren Führung der Vollzugssache zuständig (RIS-Justiz RS0088481 [T5]). Der angeregten Delegierung bedurfte es daher nicht (vgl Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 2).

Textnummer

E125933

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00045.19T.0805.000

Im RIS seit

07.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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