Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafvollzugssache des Gerhard B*****, AZ 820 BE 92/18p des Landesgerichts Korneuburg über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Da dem Verurteilten im Zusammenhang mit seiner bedingten Entlassung durch das Landesgericht Krems die Weisung erteilt wurde, in der Einrichtung für betreutes Wohnen des Vereins N***** zu wohnen und der Verurteilte nun auch tatsächlich in L***** aufhältig ist (ON 16), ist das Landesgericht Linz und nicht jenes in Krems ohnedies zur weiteren Führung der Vollzugssache zuständig (RIS-Justiz RS0088481 [T5]). Der angeregten Delegierung bedurfte es daher nicht (vgl Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 2).
Textnummer
E125933European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00045.19T.0805.000Im RIS seit
07.09.2019Zuletzt aktualisiert am
07.09.2019