Entscheidungsdatum
15.07.2019Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §94 Z56Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 06.03.2018 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 19.01.2018, Zl. …, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung gemäß § 340 Abs. 1 und 3 GewO
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Mit Bescheid vom 19.01.2019 stellte das Magistratische Bezirksamt … gemäß § 340 Abs. 1 und 3 GewO 1994 fest, dass die Voraussetzungen für die Erweiterung des freien Gewerbes „Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxigewerbes durch Taxifunk oder andere technische Kommunikationsmittel“ auf „Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Mietwagen- und des Taxigewerbes durch Taxifunk oder andere technische Kommunikationsmittel“ durch die A. GmbH, Firmenbuchnummer …, im Standort Wien, B.-Gasse, nicht vorlägen und die Ausübung des erweiterten Gewerbes untersagt werde 8Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht Wien, Anm.)
Begründend führte die Behörde aus, dass die Anmeldung der Erweiterung des Berechtigungsumfanges einer bestehenden Gewerbeberechtigung rechtlich eine neue Gewerbeanmeldung darstelle. Gemäß „§ 26 Abs. 1 Z 2 GewO 1994“ bedürfe es überdies für die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Reisebüro“ gemäß § 94 Z 56 GewO 1994. Gemäß „§ 26 Abs. 2 Z 4 GewO 1994“ sei nur die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxigewerbes durch Taxifunk kein reglementiertes Gewerbe. Die Behörde habe den Beschwerdeführerin mehrfach über die Notwendigkeit einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Reisebüro“ für das von ihr angestrebte Gewerbe der Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Mietwagen- und des Taxigewerbes in Kenntnis gesetzt, jedoch habe diese keinen Antrag für das reglementierte Gewerbe „Reisebüro“ gestellt bzw. ihren Antrag dahingehend modifiziert.
Gegen den Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Darin bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin vor, dass richtigerweise gemäß § 126 Abs. 2 Z 4 GewO 1994 die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführende Personenbeförderungen einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Reisebüro“ bedürfe. Die Beschwerdeführerin habe jedoch gerade nicht die Erweiterung der Gewerbeberechtigung auf die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführender Personenbeförderung beantragt, sondern die Vermittlung von Personenbeförderungen durch Mietwagenunternehmen, welche in § 126 Abs. 1 GewO 1994 nicht erwähnt werde.
Der von der Behörde ins Treffen geführte Ausspruch des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.1989 zur Zl. 3138/80, dass „alles was nicht Taxigewerbe ist, unter den Begriff Verkehrsunternehmen“ fällt, sei zur Rechtslage 1980 ergangen und sei seither jedoch eine maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten. Die unmittelbar anwendbare Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 definiere den Begriff des Verkehrsunternehmens nunmehr als „Beförderung mit Kraftfahrzeugen für mehr als neun Personen“. Im Gegenschluss sei das Mietwagengewerbe, als Gewerbe mit Kraftfahrzeugen für weniger als neun Personen, nicht unter den Begriff des Verkehrsunternehmens im Sinne der Gewerbeordnung zu subsumieren. Auch bestehe kein Unterschied im Tatsächlichen zwischen der Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxigewerbes und der Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Mietwagen- und des Taxigewerbes.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den aus Anlass der Beschwerdevorlage übermittelten Verwaltungsakt.
Demnach steht folgender Sachverhalt fest:
Die A. GmbH ist laut im Verwaltungsakt aufliegenden GISA-Eintrag seit 10.12.2012 zur Ausübung des freien Gewerbes „Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxigewerbes durch Taxifunk oder andere technische Kommunikationsmittel“ im Standort Wien, B.-Gasse, berechtigt.
Am 20.11.2017 stellte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erweiterung der Gewerbeberechtigung zum Gewerbe „Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Mietwagen- und des Taxigewerbes durch Taxifunk oder andere technische Kommunikationsmittel“.
Wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin von der Behörde mehrfach telefonisch sowie zuletzt auch schriftlich mit per RSb übermittelten Schreiben vom 07.12.2018 mitgeteilt, dass die mit Wirksamkeit 20.11.2017 angezeigte Erweiterung nicht zur Kenntnis genommen werden könne, weil die Vermittlung von Mietwägen dem Gewerbe „Reisebüro“ vorbehalten sei.
In diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen einwöchiger Frist ab Zustellung des Schreibens den Antrag auf Erweiterung der angeführten Gewerbeberechtigung dahingehend zu modifizieren oder zurückzuziehen, und darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Fristverlauf die Gewerbeausübung untersagt werde.
Der Antrag auf Erweiterung wurde von der Beschwerdeführerin in Folge weder modifiziert oder zurückgezogen und erging daraufhin der nunmehr angefochtene Bescheid.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen sich auf den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.
Rechtlich folgt daraus:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten auszugsweise wie folgt:
1. Reglementierte Gewerbe
§ 94 Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
[…]
Z 56. Reisebüros
Reisebüros
§ 126 (1) Einer Gewerbeberechtigung unbeschadet der den Gastgewerbetreibenden gemäß § 111 Abs. 4 Z 3 zustehenden Rechte für das Gewerbe der Reisebüros (§ 94 Z 56) bedarf es für
[…]
2. die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen,
[…]
(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 56 ist
1. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen durch Verkehrsunternehmen für gleichartige Unternehmen und, soweit es sich um eine Tätigkeit untergeordneten Umfanges handelt, von Fahrausweisen für Anschlussfahrten für Verkehrsunternehmen anderer Art,
2. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen der Verkehrsunternehmen für den Straßenbahn-, Stadtbahn-, Schnellbahn- und Kraftfahrlinienverkehr innerhalb des Gemeindegebietes oder von und zu Gemeindegebieten der näheren Umgebung (Vororteverkehr),
3. die Vermittlung von Unterkunft für Reisende in Verbindung mit der Ausgabe von Fahrausweisen durch Fluglinienunternehmen sowie durch Eisenbahnunternehmen, jedoch mit Ausnahme von Pauschalreisen. Diese Vermittlungstätigkeit darf jedoch nur auf Wunsch der Reisenden durchgeführt werden und es darf keine Werbung hiefür erfolgen,
4. die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxi Gewerbes durch Taxifunk und
5. die Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt.
[…]
§ 340 (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
[…]
(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
Gemäß § 126 Abs 1 Z 2 GewO bedarf es für die "Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen" einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros gemäß § 94 Z 56 GewO. Unter diesen Tatbestand sind grundsätzlich sowohl die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen im Rahmen des Taxifunks als auch die Vermittlung von Mietwagen zu subsumieren. § 126 Abs 2 Z 4 GewO normiert jedoch als Ausnahme, dass die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxi-Gewerbes über Taxifunk kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 56 GewO darstellt. Da eine solche Ausnahme für die Vermittlung von Mietwagen gesetzlich nicht vorgesehen ist, ist für die Vermittlung von Fahrtaufträgen für Mietwagen - auch wenn diese mittels Funkzentrale erfolgt - eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros gemäß § 94 Z 56 GewO erforderlich (vgl. VwGH 29.01.2982, 04/3138/8/80). Fahrdienstvermittler von Mietwägen haben daher weiterhin die in der Verordnung für das reglementierte Gewerbe der Reisebüros normierten Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. Mahr/Dechant, Taxischreck Online-Fahrdienstvermittler, ÖJZ 2016, 398ff).
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass durch die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eine Änderung des Begriffes „Verkehrsunternehmen“ im Sinne des § 126 Abs. 1 Z 2 GewO eingetreten sei.
Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Verordnung hat jedoch explizit nur die „Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers“ zum Gegenstand. Gemäß Artikel 1 regelt die Verordnung „den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und dessen Ausübung“. Die Verordnung hat somit ausschließlich die Konzessionspflicht des Kraftverkehrsunternehmers, nicht jedoch den Umfang der Gewerbeberechtigung der Vermittlung dieser Dienste zum Regelungsgegenstand.
Gemäß Artikel 2 Z 4 dieser Verordnung wird der „Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers“ als „die Tätigkeit jedes Unternehmens, das eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung gegen Entgelt der beförderten Person oder des Veranstalters der Beförderung ausführt, und zwar mit Kraftfahrzeugen, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, einschließlich des Fahrers mehr als neun Personen zu befördern“ definiert.
In Österreich führte die von der Beschwerdeführerin zitierte Verordnung zur Novellierung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes (GelverkG), und regelt dieses wiederum die Konzessionspflicht des Mietwagen- und Taxigewerbes, die als Berufszweige außerhalb der Gewerbeordnung geregelt sind.
Für das Mietwagen- und Taxigewerbes bestimmt § 1 Abs. 2 GelverkG, dass diese als reglementierte Gewerbe zu qualifizieren sind. Festzustellen ist jedoch, dass Fahrtdienstvermittler für ihre gewerbliche Tätigkeit weiterhin weder eine Mietwagen- noch eine Taxikonzession benötigen, da diese nur als Vermittler für transportsuchende Fahrgäste tätig sind und selbst weder Personen noch Sachen befördern.
Der Inhalt des Begriffs „Verkehrsunternehmen“ wurde somit durch die von der Beschwerdeführerin angeführten Verordnung nur für den Regelungsbereich des Gelegenheitsverkehrsgesetzes neu bestimmt und ist diese geänderte begriffsmäßige Definition für den Bereich der Vermittlung des Mietwagen- und Taxigewerbes im gegenständlichen Verfahren nicht relevant.
Eine begriffsgemäße Änderung des „Verkehrsunternehmens“ iSd. § 126 Abs.1 Z 2 GewO ist für den Bereich der Fahrtdienstvermittlung durch die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 demnach gerade nicht eingetreten und wurde der hier verfahrensgegenständliche Regelungsinhalt der Gewerbeordnung nicht neu definiert.
Die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen iSd. § 126 Abs. 1 Z 2 GewO schließt damit weiterhin auch das Mietwagengewerbe ein und bedarf die Ausübung dieses Gewerbes einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Reisebüro“.
Die in § 126 Abs. 2 GewO normierten Tatbestände sind als eng auszulegende, taxativ geregelte Ausnahmen vom Grundtatbestand des Abs. 1 leg. cit. aufzufassen und liegen im Übrigen auch sonst keine Anhaltspunkte vor, die eine Erweiterung dieser Ausnahmen auf die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen durch Mietwagenunternehmen zulassen würde.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass kein tatsächlicher Unterschied zwischen der Ausnahmeregelung für die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxigewerbes und die der Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Mietwagenunternehmen bestehen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass auch kein tatsächlicher Unterschied zwischen anderen, nicht von der Ausnahme erfassten Verkehrsunternehmen und dem Taxigewerbe bestehen. Die Ausnahme wurde jedoch vom Gesetzgeber bewusst eng gefasst auf das Taxigewerbe beschränkt und erfasst nicht die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Mietwagenunternehmens.
Da die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Mietwagengewerbes dem reglementierten Gewerbe „Reisebüro“ vorbehalten ist und die Beschwerdeführerin weder einen dahingehend gerichteten Antrag gestellt hat bzw. ihren Antrag auf Erweiterung der Gewerbeberechtigung dahingehend modifiziert hat, lagen die Voraussetzungen für die Erweiterung des freien Gewerbes „Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxigewerbes durch Taxifunk oder andere technische Kommunikationsmittel“ auf „Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Mietwagen- und des Taxigewerbes durch Taxifunk oder andere technische Kommunikationsmittel“ nicht vor. Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß zu bestätigen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht Wien von einer Verhandlung absehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, wie die angeführten Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Freies Gewerbe; reglementiertes Gewerbe; Verkehrsunternehmen; Reisebüro; Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen; Fahrtdienstvermittlung; Vermittlung von Fahrtaufträgen für MietwägenAnmerkung
VfGH v. 25.2.2020, E 3215/2019; AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.221.008.3323.2018.AZuletzt aktualisiert am
18.03.2020