RS Lvwg 2019/7/15 VGW-221/008/3323/2018/A

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.2019
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

15.07.2019

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §94 Z56
GewO 1994 §126 Abs1 Z2
GewO 1994 §126 Abs2 Z4
GewO 1994 §340 Abs1
GewO 1994 §340 Abs3

Rechtssatz

Die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen iSd. § 126 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 schließt weiterhin auch das Mietwagengewerbe ein und bedarf die Ausübung dieses Gewerbes einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Reisebüro“.

Schlagworte

Freies Gewerbe; reglementiertes Gewerbe; Verkehrsunternehmen; Reisebüro; Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen; Fahrtdienstvermittlung; Vermittlung von Fahrtaufträgen für Mietwägen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.221.008.3323.2018.A

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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