Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
15.07.2019Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §94 Z56Rechtssatz
Die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen iSd. § 126 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 schließt weiterhin auch das Mietwagengewerbe ein und bedarf die Ausübung dieses Gewerbes einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Reisebüro“.
Schlagworte
Freies Gewerbe; reglementiertes Gewerbe; Verkehrsunternehmen; Reisebüro; Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen; Fahrtdienstvermittlung; Vermittlung von Fahrtaufträgen für MietwägenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.221.008.3323.2018.AZuletzt aktualisiert am
06.09.2019