Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
15.07.2019Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §94 Z56Rechtssatz
Der Inhalt des Begriffs „Verkehrsunternehmen“ in § 126 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nur für den Regelungsbereich des Gelegenheitsverkehrsgesetzes neu bestimmt und ist für diese geänderte begriffsmäßige Definition für den Bereich der Vermittlung des Mietwagen- und Taxigewerbes im gegenständlichen Verfahren nicht relevant.
Schlagworte
Freies Gewerbe; reglementiertes Gewerbe; Verkehrsunternehmen; Reisebüro; Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen; Fahrtdienstvermittlung; Vermittlung von Fahrtaufträgen für MietwägenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.221.008.3323.2018.AZuletzt aktualisiert am
06.09.2019