Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.07.2019Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §94 Z56Rechtssatz
§ 126 Abs. 2 Z 4 GewO 1994 normiert als Ausnahme, dass die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxi-Gewerbes über Taxifunk kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 56 GewO 1994 darstellt. Da eine solche Ausnahme für die Vermittlung von Fahrtaufträgen für Mietwägen gesetzlich nicht vorgesehen ist, ist für die Vermittlung von Fahrtaufträgen für Mietwägen – auch wenn diese mittels Funkzentrale erfolgt – eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros gemäß § 94 Z 56 GewO 1994 erforderlich (vgl. VwGH 29.01.1982, Zl. 3138/80). Fahrdienstvermittler von Mietwägen haben daher weiterhin die in der Verordnung für das reglementierte Gewerbe der Reisebüros normierten Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. Mahr/Dechant, Taxischreck Online-Fahrdienstvermittler, ÖJZ 2016, 398ff).
Schlagworte
Freies Gewerbe; reglementiertes Gewerbe; Verkehrsunternehmen; Reisebüro; Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen; Fahrtdienstvermittlung; Vermittlung von Fahrtaufträgen für MietwägenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.221.008.3323.2018.AZuletzt aktualisiert am
06.09.2019