Entscheidungsdatum
30.07.2019Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §6 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Mannsberger über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region ..., Sozialzentrum ... , vom 11.4.2019, Zl. ..., betreffend Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG),
zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 (belangte Behörde) vom 11.04.2019, zur Zahl MA 40- Sozialzentrum ... - ...wurde die zuletzt mit Bescheid vom 07.02.2019, zur Zahl ... zuerkannte Leistung mit 30.04.2019 eingestellt und auf Grund einer Änderung die Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs wie folgt zuerkannt:
von 01.05.2019 bis 31.05.2019 EUR 553,41
von 01.06.2019 bis 30.06.2019 EUR 553,41
von 01.07.2019 bis 31.07.2019 EUR 885,47
von 01.08.2019 bis 31.08.2019 EUR 885,47
von 01.09.2019 bis 30.09.2019 EUR 885,47
von 01.10.2019 bis 03.10.2019 EUR 85,69
Begründend wurde nach Wiedergabe der hier maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) angeführt, dass Frau A. B. am 14.03.2019 beim AMS angegeben hätte, sich nicht weiter von C. betreuen zu lassen und um Abmeldung ersuchte. Da bereits eine Kürzung im Zeitraum Juli 2018 erfolgte, war auf Grund der erneuten Arbeits- bzw. Kursverweigerung nun die schrittweise höhere Unterschreitung in der Höhe von 50 % im Zeitraum 01.05.2019 bis 30.06.2019 anzuwenden.
Die Antragstellerin sei entsprechend den Bestimmungen der §§ 14, 14a und 15 des WMG verpflichtet, ihre Arbeitskraft einzusetzen, an Integrationsmaßnahmen teilzunehmen und der Aufforderung zur Teilnahme an einem Gespräch im Rahmen des Case Managements zur gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitation sowie im Rahmen der Sozialarbeit und psychosozialen Beratung und Betreuung nachzukommen.
Es seien weder Tatsachen vorgebracht, noch Unterlagen vorgelegt worden, die glaubhaft machen, dass die Antragstellerin ihrer Verpflichtung nachgekommen sei. Aus diesem Grund sei der Mindeststandard für Frau A. B. für den Zeitraum von 01.05.2019 bis 30.06.2019 um 50 % zu kürzen gewesen.
Dagegen wurde fristgerecht von Frau A. B. eine Beschwerde eingebracht und vorgebracht, dass sie sich in letzter Zeit sehr intensiv um ihren Pensionsanspruch gekümmert habe, was sie sehr gestresst habe und sie sich daher in einen psychischen Ausnahmezustand befunden habe. Überdies sei ihr beim letzten Gespräche mit dem AMS mitgeteilt worden, dass sie keinen Kurs besuchen brauche. Sie bitte um Weiterzahlung sämtlicher Leistungen.
Die Beschwerde wurde mit dem bezughabenden Akt am 07.05.2019 dem erkennenden Gericht vorgelegt.
Anlässlich des gerichtlichen Vorhaltes des Beweisergebnisses vom 16.05.2019 gab die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31.05.2019 an, dass sie bis dato alle Termine angenommen habe und nun habe man sie unrealistisch in einen Kurs mit 30 jährigen gesteckt, was sehr unproduktiv sei. Sie habe im März mit ihrer Betreuerin darüber gesprochen. Nun sei ohne Grund gekürzt worden. Praktisch 4 Monate vor ihrer Mindestpension müsse sie sich andauernd für Arbeitsinterviews etc. zur Verfügung stellen. Dies schlage sich bereits auf ihre Gesundheit, sie müsse ihre ganze Energie dafür aufwenden, Dokumente von Spanien und der USA zu bekommen.
Mittels E-Mail vom 21. Juni 2019 wurden vom AMS die Inhalte der Beratungs- und Betreuungseinrichtung übermittelt. Überdies wurde ausgeführt, dass Frau A. B. – wie bereits im E-Mail vom 14.03.2019 – ausgeführt kein Interesse an einer aktiven Jobvermittlung bekundet und aus persönlichen Gründen per 15.03.2019 von der Beratungseinrichtung C. ausgestiegen ist.
Hierzu hat das Verwaltungsgericht Wien erwogen:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens in Zusammenschau mit dem Akteninhalt und die getätigten Abfragen durch das Gericht ergibt sich Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Frau A. B. steht seit mindestens Jänner 2018 im Bezug von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.
Sie ist seit 10.10.2018 beim AMS als arbeitslos gemeldet. Am 14.03.2019 befindet sich folgender Eintrag im AMS Behördenportal:
„Frau A. B. sprach heute beim AMS vor und gab bekannt, dass sie nicht weiter zu C. gehen möchte und dass ich sie abmelden solle da sie nicht mehr hingehen werde. Frau A. B. wurde über mögliche Konsequenzen der MA 40 hingewiesen und meinte, dass sie dies mit der MA 40 bereits abgeklärt hätte und dass dies so in Ordnung geht. Sie meinte, sie könne heuer noch in Pension gehen und habe keine Zeit für irgendwelche Kurse weil sie sich um die Übersetzung der Urkunden für die PVA zur Berechnung kümmern muss. Kundin hat noch keine Bestätigung über Pensionsstichtage daher kann eigentlich noch gar nicht bestätigt werden, dass heuer noch ein Pensionsstichtag gültig wäre.“
Die Beschwerdeführerin betont in sämtlichen Schriftsätzen, dass sie wegen ihres Pensionsantrittes in Zusammenhang mit den zu bringenden Unterlagen nicht in der Lage sei, einer Beschäftigung nachzugehen.
Diese getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie auf die ergänzenden Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte ungeachtet eines Parteienantrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zudem kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn die Rechtsache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Hierzu folgt in rechtlicher Hinsicht:
Auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) in der Fassung vom 08.02.2018 LGBl. für Wien Nr. 2/2018 anzuwenden und lauten die hier maßgeblichen Bestimmungen wie folgt:
Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen
§ 6. Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
1.
zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,
2.
an allen Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen,
3.
eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,
4.
Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,
5.
zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und
6.
ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen,
7.
ihre Integrationspflichten nach § 6 Abs. 1 IntG zu erfüllen, sofern nicht eine Teilnahme an Integrationsmaßnahmen aufgrund berücksichtigungswürdiger Hindernisse, deren Beseitigung nicht in der Sphäre der verpflichteten Person liegt, unzumutbar oder unmöglich ist,
8.
Aufforderungen zur Teilnahme an Gesprächen im Rahmen der Sozialarbeit und psychosozialen Beratung und Betreuung sowie des Case Managements nachzukommen.
Einsatz der Arbeitskraft und Mitwirkung an arbeitsmarktbezogenen sowie die Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit fördernden Maßnahmen
§ 14. (1) Arbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft einzusetzen, insbesondere von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen bis Lebensunterhalt und Wohnbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Mitteln – unabhängig von Leistungen der Mindestsicherung – gedeckt sind. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit (§ 8 AlVG) und Zumutbarkeit (§ 9 AlVG) wird von den zuständigen Stellen, insbesondere jenen für die Gewährung von Arbeitslosengeld, beurteilt.
(2) Arbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen sind verpflichtet, sich bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen und an allen Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mitzuwirken. Dazu zählen – abhängig vom Einzelfall – insbesondere:
1.
Kompetenzchecks,
2.
Nach- und Umschulungen,
3.
Beschäftigungsmaßnahmen,
4.
Orientierungs- und Aktivierungsmaßnahmen,
5.
Beratung, Betreuung und Coaching,
6.
Integrationsmaßnahmen.
(3) Fehlt eine abgeschlossene Berufsausbildung, sind insbesondere bei Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs vorrangig die Möglichkeiten zur Vermittlung in eine Ausbildung zu nutzen.
(4) Der Einsatz der Arbeitskraft und die Mitwirkung an arbeitsmarktbezogenen sowie die Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit fördernden Maßnahmen darf nicht verlangt werden von Personen, die
1.
das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,
2.
arbeitsunfähig sind,
3.
Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Pflegegeld mindestens der Stufe 1 beziehen, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
4.
pflegebedürftige Personen betreuen, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, sofern es sich dabei um Ehegatten/Ehegattin und deren Kinder, die Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, den/die Lebensgefährten/Lebensgefährtin und dessen/deren Kinder, den/die eingetragene/n Partner/in und dessen/deren Kinder sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder handelt,
5.
Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach §§ 14a, 14b AVRAG leisten,
6.
in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die
a)
bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde, sofern noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau vorliegt,
b)
einen Pflichtschulabschluss oder erstmaligen Abschluss einer Lehre oder Facharbeiter-Intensivausbildung zum Ziel hat, sofern dadurch voraussichtlich die Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erleichtert wird,
7.
an einem Freiwilligen Integrationsjahr nach Abschnitt 4a des FreiwG teilnehmen.
Teilnahme an Gesprächen im Rahmen des Case Managements zur gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitation sowie im Rahmen der Sozialarbeit und psychosozialen Beratung und Betreuung
§ 14a. (1) Wenn dies in Hinblick auf die Ziele des Gesetzes (§ 1) zweckmäßig und aufgrund der persönlichen Lebensumstände nicht unzumutbar ist, haben
1.
für die Dauer von mindestens einem halben Jahr befristet arbeitsunfähige anspruchsberechtigte Hilfe suchende oder empfangende Personen, die nicht zur Personengruppe des § 8 Abs. 3 Z 2 gehören, an Gesprächen im Rahmen des Case Managements zur gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitation und
2.
anspruchsberechtigte Hilfe suchende oder empfangende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr sowie Personen, bei denen eine Arbeitsmarktintegration im Wege der Sozialarbeit und psychosozialen Beratung und Betreuung förderbar ist, an Gesprächen im Rahmen der Sozialarbeit und psychosozialen Beratung und Betreuung,
teilzunehmen.
Kürzung der Leistungen
§ 15. (1) Wenn eine arbeitsfähige Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt, sich der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stellt, vermittelte zumutbare Beschäftigung nicht annimmt, an Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung in das Erwerbsleben nicht entsprechend mitwirkt oder ihren Pflichten nach § 6 Abs. 1 IntG nicht nachkommt, ist im Rahmen der Bemessung nur der auf diese Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts (ausgenommen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes) stufenweise zunächst auf die Dauer eines Monats um 25 vH, bei einer weiteren Verweigerung für die Dauer von zwei Monaten um 50 vH und bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung um 100 vH zu kürzen.
(2) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Mittellosigkeit während oder innerhalb der letzten drei Jahre vor der Hilfeleistung selbst verursacht hat, weil sie Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, ist im Rahmen der Bemessung der auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts um 25 vH zu kürzen, bis die Summe der Kürzungen den Wert des verschenkten oder nicht erlangten Vermögens unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages erreicht hat. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres vor dem Leistungen zur Mindestsicherung des Lebensunterhalts beantragt werden.
(3) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person der Aufforderung zur Teilnahme an einem Gespräch im Rahmen des Case Managements zur gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitation sowie im Rahmen der Sozialarbeit und psychosozialen Beratung und Betreuung nicht nachkommt, ist nur der auf diese Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts (ausgenommen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes) auf die Dauer eines Monats um 25 vH zu kürzen. Das Gesamtausmaß der Kürzungen darf jedoch das Ausmaß der nach § 15 Abs. 1 möglichen Kürzungen nicht übersteigen.
Einsatz der Arbeitskraft
Das gegenständliche Beschwerdevorbringen richtet sich gegen die Kürzung des Mindeststandards für die Dauer von zwei Monaten um 50 %.
Das Wiener Mindestsicherungsgesetz ist einerseits vom Rechtsanspruch der Hilfe suchenden oder Hilfe empfangenden Person bei Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen (§§ 4,5 WMG) und zum anderen an der Verpflichtung zur Mitwirkung der Antragsteller getragen.
Grundsätzlich ist der Bezieher von Mindestsicherungsleistungen nach § 14 Abs. 1 WMG zum Einsatz seiner Arbeitskraft verpflichtet und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen bis Lebensunterhalt und Wohnbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Mitteln gedeckt sind.
§ 14 Abs. 2 WMG normiert, dass arbeitsfähige Hilfe suchende Personen verpflichtet sind, sich bei den regionalen Geschäftsstellen des AMS zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen und an allen Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mitzuwirken.
Auf Grund des klaren Wortlautes des § 15 Abs. 1 WMG ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise zunächst auf die Dauer eines Monats um 25 VH, bei einer weiteren Verweigerung für die Dauer von zwei Monaten um 50 VH und bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung um 100 vH zu kürzen, wenn eine arbeitsfähige Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder sich der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stellt, vermittelte zumutbare Beschäftigungen nicht annimmt, oder an Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung in das Erwerbsleben nicht entsprechend mitwirkt.
§ 14 Abs. 4 WMG enthält Ausnahmetatbestände in taxativer Aufzählung, wann der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden darf. Sofern nach Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Einsatz der Arbeitskraft verlangt werden darf, muss eine Hilfe suchende oder empfangende Person jedenfalls ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen.
Im gegenständlichen Fall war somit zu prüfen, ob die Ausnahmebestimmung des § 14 Abs. 4 WMG auf den gegenständlichen Sachverhalt in eventu anzuwenden oder eine Kürzung des Mindeststandards nach § 15 Abs. 1 WMG zu Recht erfolgt ist.
Im Beschwerdevorbringen wird behauptet, dass sich die Beschwerdeführerin intensiv um ihren Pensionsanspruch kümmern muss, ihre ganze Energie geht für die Anschaffung von Dokumenten aus Spanien und USA auf. Dies schlägt sich mittlerweile auch schon auf ihre Gesundheit. 4 Monate vor ihrer Mindestpension hat sie keine Zeit sich Arbeitsinterviews zur Verfügung zu stellen.
Eine ärztliche Bestätigung hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten psychischen und körperlichen Einschränkung gibt es keine.
Gegenständlich liegt demnach keine Ausnahme nach § 14 Abs. 4 WMG vor.
Der fehlende Einsatz der Arbeitskraft würde nur dann unter die Ausnahmebestimmungen fallen, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Krankmeldung bestätigt worden wäre.
Letztendlich wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um kein arbeitsloses bzw. bedingungsloses Grundeinkommen handelt. Wie bereits oben erwähnt, wurde während des gesamten Verfahrens keine Bestätigung hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt. Weiters wird darauf hingewiesen, dass selbst ein Pensionsstichtag im kommenden Jahr keinen Hinderungsgrund für eine befristete Beschäftigung darstellt.
In Anbetracht des vorliegenden Sachverhaltes ist die von der Erstbehörde vorgenommene stufenweise Kürzung des Richtsatzes von nunmehr 50 % des auf sie anzuwendenden Mindeststandards zur Deckung des Lebensunterhalts zulässig gewesen, weshalb der belangten Behörde in ihrer Entscheidung zuzustimmen war. Die darauf resultierende Höhe der Leistungen für Mai und Juni 2019 wurden von der belangten Behörde rechnerisch richtig festgestellt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bedarfsorientierte Mindestsicherung; Kürzung des Mindeststandards; Einsatz von Arbeitskraft; Arbeitsunfähigkeit; Pensionsstichtag; bedingungsloses GrundeinkommenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.242.010.RP13.6689.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019