Entscheidungsdatum
01.02.2017Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
LDG 1984 §70Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Hübler über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes der Disziplinarkommission für Landeslehrer, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer an öffentlichen Volks-, NMS/Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen beim Landesrat für Steiermark vom 07.03.2014, GZ: DK II V4/0004-DIS/2014,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde des Disziplinaranwaltes der Disziplinarkommission für Landeslehrer an öffentlichen Volks-, NMS/Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen Dr. H X
stattgegeben
und das angefochtene Disziplinarerkenntnis dahingehend abgeändert, dass gemäß § 70 Abs 1 Z 2 LDG 1984 als Disziplinarstrafe eine
Geldbuße von € 200,00 ausgesprochen wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer vom 07.03.2014, GZ: DK II V4/004-DIS/2014 wurde gegen Frau HOLn D V, PTS G-H ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ihr folgende Dienstverletzungen vorgeworfen:
1. „Am 29.04.2013 soll Frau HOLn. D V unentschuldigt zu spät ihre erste Unterrichtsstunde begonnen haben und die Schülerinnen und Schüler unbeaufsichtigt gelassen haben. Erst um 07:55 Uhr soll Frau HOLn. V an diesem Tag in die Schule gekommen sein. Trotz wiederholter Ermahnungen der Schulleitung soll sie auch in den Wochen davor nahezu täglich zu spät zum Unterricht erschienen sein.
2. Die Aufforderung durch die betraute Schulleitung (Frau OLn. d. PTS A K), zu einem Gesprächstermin am 29.04.2013 bzw. wahlweise am darauffolgenden Tag zu erscheinen, soll Frau HOLn. V mit dem Argument, sie hätte keine Zeit, abgelehnt haben.
3. Die mittels eines entsprechenden Anschlages im Konferenzzimmer erfolgte Aufforderung, mit den Schülerinnen und Schüler ihrer Klasse am 02.05.2013 die Grazer Messe zu besuchen, soll Frau HOLn. V zunächst abgelehnt haben, da sie sich weigern würde, Schülerinnen und Schülern bis 13:00 Uhr zu beaufsichtigen, wenn sie nur bis 11:30 Uhr zum Unterricht verpflichtet wäre.
4. Die am 02.05.2013 erteilte Weisung der Schulleiterin, am 03.05.2013 während der ersten Unterrichtsstunde zu einer Dienstbesprechung zu erscheinen, soll Frau HOLn. V mit dem Hinweis, dass sie erst in der zweiten Unterrichtsstunde ihren Dienst beginnen würde und davor private Verpflichtungen hätte, abgelehnt haben.
5. Die Aufforderung der Schulleiterin vom 03.05.2013 zwei Gesprächsprotokolle am 06.05.2013 (Montag) zurückzubringen, soll Frau HOLn. V mit dem Hinweis abgelehnt haben, ihre Freistunde an diesem Tag zur Erholung zu benötigen.
6. Am 28. und 29.05.2013 soll Frau HOLn. V ihre Kollegin, Frau Vtln. H Ve unter anderem als dumm und arrogant beschimpft haben. Als diese Vorfälle am 04.06.2013 mit der Schulleiterin unter Anwesenheit von Herrn Vtl. Dipl.-Päd. F T und Frau Vtln. Ve besprochen wurden, soll Frau HOLn. V Frau Vtln. Ve erneut beschimpft haben. Unter anderem soll Frau HOLn. V gesagt haben, diese sei wie eine Dampfwalze, wende dreckigste Methoden an, sei widerlich usw.
7. Die noch am selben Tag erfolgte Aufforderung durch die Schulleiterin, ein Protokoll über diesen Vorfall zu verfassen, soll Frau HOLn. V mit dem Hinweis, nur über ihren Anwalt zu kommunizieren, abgelehnt haben.
8. Am 25.06.2013 soll Frau HOLn. V die Schülerin J S (Schülerin der K3 mit sonderpädagogischem Förderbedarf), welche um ca. 08:00 Uhr verspätet die Klasse betrat, angeschrien und der Klasse verwiesen haben. Als die Schülerin von Herrn HOL. F Te unbeaufsichtigt am Gang vorgefunden und in die Klasse zurückgebracht wurde, um sich bei Frau HOLn. V zu entschuldigen, soll diese die Schülerin erneut verbal attackiert und angeschrien haben.
Kolleginnen und Kollegen gegenüber soll Frau HOLn. V die Schülerin J S mehrfalch als blöd und dumm bezeichnet haben. Frau Vtln. M H, BEd, hat angegeben, dass Frau HOLn. V die Schülerin im Schuljahr 2012/13 beschimpft und angeschrien haben soll.“
Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis wurde Frau HOLn. D V in den Anschuldigungspunkten 1., 5., 6. und 8. für schuldig befunden, Dienstpflicht-verletzungen im Sinne der §§ 29 Abs 1, 29a, 30 Abs 1 und 31 Abs 1 LDG 1984 begangen zu haben und wurde über sie gemäß § 70 Abs 1 Z 1 LDG 1984 als Disziplinarstrafe ein Verweis ausgesprochen.
Hinsichtlich der restlichen Anschuldigungspunkte erging ein Freispruch.
Gegen diese Entscheidung hat der Disziplinaranwalt der Disziplinarkommission für Landeslehrer an allgemein bildeten Pflichtschulen Dr. H X rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass Frau HOLn. D V in vier Punkten schuldig gesprochen wurde.
Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen seien keineswegs als leichte Vergehen zu beurteilen, da ein Zuspätkommen, ohne die Beaufsichtigung durch eine Kollegin oder einen Kollegen zu veranlassen, als pflichtwidrig anzusehen sei und einerseits die Sicherheit der Schüler gefährde und andererseits auch der Vorbildwirkung eines Lehrers widerspreche.
Ebenso sei die Nichtbefolgung einer Weisung als kein leichtes Vergehen zu bewerten.
Auch eine Beschimpfung von Kollegen widerspreche dem vom Gesetzgeber geforderten respektvollen Umgang unter Lehrpersonen und deren Vorbildwirkung. Die Beschimpfung der Schülerin J S sei ebenfalls ein mehr als geringfügiges Fehlverhalten, vor allem auch im Hinblick darauf, dass diese Schülerin eine Schülerin mit sonderpädagogischen Förderbedarf gewesen sei.
Auch sei, wie dies ohnehin im Erkenntnis angeführt wurde, gegen § 47 Abs 1 SchUG verstoßen worden.
Frau HOLn. D V sei sohin zwar in den vier Punkten schuldig gesprochen worden, doch habe diese keine Schuldeinsicht gezeigt und sei es daher nach Ansicht des Disziplinaranwaltes nicht gerechtfertigt, für ein derartiges Fehlverhalten lediglich einen Verweis auszusprechen, sondern wäre hier jedenfalls zumindest eine Geldbuße zu verhängen gewesen, was auch in der mündlichen Verhandlung gefordert worden sei. Es sei daher aus generalpräventiven Gründen, vor allem in Bezug auf die Vorbildwirkung gegenüber den Kollegenschaft, erforderlich, eine Geldbuße zu verhängen, um die Konsequenz eines derartigen Verhaltens aufzuzeigen und andere Lehrer von einem derartigen Verhalten abzuhalten. Auch im Hinblick auf spezialpräventive Gründe, nämlich der fehlenden Schuldeinsicht, was im Disziplinarerkenntnis ausdrücklich festgehalten worden sei, sei es geboten, eine Geldbuße zu verhängen. Mit einem Verweis werde dem Unrechtsgehalt des Verhaltens von Frau HOLn. D V dementsprechend aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht im ausreichenden Maße entsprochen worden.
Aus diesen Gründen werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge der Beschwerde Folge geben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abändern, dass gegenüber Frau HOLn. D V gemäß § 70 Abs. 1 Z 2 LDG 1984 als Disziplinarstrafe eine Geldbuße verhängt wird, in eventu, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und die Sache zur Fällung einer neuen Entscheidung an die Disziplinarkommission zurückverwiesen werde.
Am 20.12.2016 fand eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark statt, wobei in dieser Verhandlung der Disziplinaranwalt, Dr. H X, HR Mag. F, als Vertreter der belangten Behörde und Frau D V gehört wurden.
Von Seiten des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen auf den Inhalt der Beschwerde verwiesen und wurde insbesondere auf die mangelnde Schuldeinsicht hingewiesen.
Von Seiten der belangten Behörde wurde auf die Ausführungen im Disziplinarerkenntnis verwiesen und ergänzend vorgebracht, dass zwar formal vier unterschiedliche Disziplinarvergehen vorliegen, diese aber einen inneren Zusammenhang haben, weil es immer um Probleme mit Schülern gegangen sei, die im Lehrkörper vor allem von der Kollegin Ve unterschiedlich behandelt worden seien und praktisch wie ein Dominostein ein Vorfall dem anderen ergeben hätte.
Zur berücksichtigen sei ebenfalls, dass es im gegenständlichen Fall um eine Schule mit schwierigen SchülerInnen gehe und eine Lehrerin, die sich hier durchsetzen muss, auch einen forscheren und bestimmteren Umgangston haben müsse.
Zur Dienstpflichtverletzung unter Punkt 1 wäre zu berücksichtigen, dass die Klasse nicht unbeaufsichtigt war, weil letztendlich die Direktorin anwesend war und das Fehlverhalten eigentlich darin bestand, dass die Mitteilung der Verspätung nicht stattgefunden hat.
Frau HOLn. D V brachte in der Verhandlung im Wesentlichen vor, dass sie hinsichtlich des Verurteilungspunktes 1. der Ansicht ist, dass sie nicht zu spät gekommen sei.
Verurteilungspunkt 5 des Disziplinarerkenntnisses entspreche nicht der Wahrheit, da sie das Protokoll deshalb nicht zurückgegeben habe, weil sie es zuerst noch durchlesen wollte.
Verurteilungspunkt 6. des Disziplinarerkenntnisses entspreche nicht der Wahrheit und auch hinsichtlich des
Verurteilungspunktes 8. liege die Schuld nicht bei ihr.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Folgende Rechtsvorschriften sind für das gegenständliche Verfahren von Relevanz:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 70 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984
(1) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Landeslehrer auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 71 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984
(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Landeslehrer durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
Im gegenständlichen Fall war ausschließlich über die Höhe der Strafe zu entscheiden. Der Gesetzgeber sieht für die Strafbemessung vor, dass hierfür das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Werden mehrere selbstständige Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
Im gegenständlichen Fall liegen vier rechtskräftig festgestellte Dienstrechtsverletzungen vor.
Für die Strafbemessung nach § 71 ist vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Lehrer auferlegte Pflicht verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde (VwGH vom 22.10.1987, 87/09/0208). Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2013, 2011/09/0016 festgehalten, das unter anderem auch beleidigende Äußerungen (gegen Schüler bzw. Lehrer) in Ausübung des Dienstes eine erhebliche Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 47 Abs 3 SchUG 1986 darstellt.
Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Rechtsansicht, dass es an einer bereits eingetretenen Dienstpflichtverletzung nichts ändert, wenn ein Lehrer, eine ihm erteilte Weisung, der er nicht nachgekommen ist, zu einem späteren Zeitpunkt doch noch befolgt, ist doch eine verspätete Weisung auch als Verletzung der Dienstpflicht anzusehen, wenn nach dem Inhalt der erteilten Weisung dem verpflichteten Lehrer die Befolgung zu einem konkreten Zeitpunkt aufgetragen wurde und dem derart Verpflichteten die frühere Erfüllung möglich und zumutbar gewesen wäre (VwGH 22.06.2005, 2002/09/0150).
Die belangte Behörde ging bei ihren Erwägungen zum Strafausmaß davon aus, dass mildernd das Verhalten der Schülerin J S, insgesamt betrachte durch ihre provokante Art, zu werten war.
Als erschwerend nahm die belangte Behörde das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen und die mangelnde Schuldeinsicht an.
Nach Ansicht der belangten Behörde konnte als Strafe mit einem Verweis das Auslangen gefunden werden, da die Äußerung gegenüber der Schülerin J S zweifelsfrei nicht wertschätzend war, die Beschuldigte aber keine offene Aggressivität gegenüber der Schülerin gezeigt habe und auch keine Ausdrücke verwendet wurden, die als verbale Übergriffe bezeichnet werden könne.
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen aber im gegenständlichen Fall keine nur geringen Vergehen vor. Und durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin für vier unterschiedliche Dienstpflichtverletzungen verurteilt wurde, liegen gemäß § 71 LDG Erschwerungsgründe vor, die dem von der belangten Behörde angeführten Milderungsgrund überwiegen.
Zusätzlich zeigte sich die Verurteilte auch in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark in keinem einzigen Punkt schuldeinsichtig.
Aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist das Landesverwaltungsgericht Steiermark daher zur Ansicht gelangt, dass im gegenständlichen Fall die Disziplinarstrafe einer Geldbuße zu verhängen ist.
Da die Verurteilte seit der Erlassung des gegenständlichen Disziplinarerkenntnisses ein Wohlverhalten gezeigt hat und keine weiteren Dienstpflichtverletzungen begangen wurden, konnte die Geldbuße noch im unteren Drittel des Strafrahmens angesetzt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Disziplinarverfahren, Dienstverletzungen, Sicherheit der Schüler, Nichtbefolgung einer Weisung, VorbildwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.49.27.1416.2015Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019