Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
26.06.2019Norm
GewO 1994 §74Rechtssatz
In einer Verfahrensanordnung im Sinne des § 360 Abs 1 GewO sind keine konkreten Maßnahmen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes vorzuschreiben, wohl aber der Sollzustand. Dieser ist so hinreichend zu konkretisieren, dass kein Zweifel daran bestehen kann, welches Ergebnis der Anlageninhaber innerhalb der gesetzten Frist zu bewirken hat (vgl VwGH 96/04/0062).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensanordnung; Maßnahmen; gesetzmäßiger Zustand;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.549.001.2019Zuletzt aktualisiert am
05.09.2019