Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
26.06.2019Norm
GewO 1994 §74Rechtssatz
Eine Verfahrensanordnung nach § 360 GewO stellt keinen Bescheid dar. Ihr Wesen erschöpft sich in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Gewerbebehörde über die Gesetzwidrigkeit des Betriebes der Betriebsanlage, verbunden mit der nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensanordnung; Maßnahmen; gesetzmäßiger Zustand;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.549.001.2019Zuletzt aktualisiert am
05.09.2019