Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.06.2019Norm
GewO 1994 §74Rechtssatz
Normadressat von Maßnahmen gemäß § 360 GewO kann nur der Gewerbeausübende bzw der Anlageninhaber sein. Darunter ist der eine gewerbliche Tätigkeit Ausübende oder eine Betriebsanlage Betreibende zu verstehen. Auch juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes können Normadressaten von Maßnahmen nach § 360 GewO sein.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensanordnung; Maßnahmen; gesetzmäßiger Zustand;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.549.001.2019Zuletzt aktualisiert am
05.09.2019