RS Lvwg 2019/6/26 LVwG-AV-549/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Norm

GewO 1994 §74
GewO 1994 §360

Rechtssatz

Normadressat von Maßnahmen gemäß § 360 GewO kann nur der Gewerbeausübende bzw der Anlageninhaber sein. Darunter ist der eine gewerbliche Tätigkeit Ausübende oder eine Betriebsanlage Betreibende zu verstehen. Auch juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes können Normadressaten von Maßnahmen nach § 360 GewO sein.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensanordnung; Maßnahmen; gesetzmäßiger Zustand;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.549.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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