Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.07.2019Norm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Rechtssatz
Bei bereits getilgten Bestrafungen ergibt sich die mangelnde Zuverlässigkeit [für die Ausübung des Gewerbes] nicht zwingend aus den rechtskräftigen Bestrafungen wegen schwerwiegender Verstöße. In solchen Fällen hat die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuverlässigkeit im Sinne des § 87 Abs 1 Z 3 GewO besitzt. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Gewerbetreibende in der Folge gleichartige Verstöße begangen hat, weil der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit darstellt (VwGH 2007/04/0137; Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung 20113 § 87 Rz 14).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Friseure und Perückenmacher; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Gewerberechtlicher Geschäftsführer; Schwerwiegender Verstoß; Zuverlässigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.388.001.2019Zuletzt aktualisiert am
05.09.2019