Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.07.2019Norm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Rechtssatz
Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 3 GewO erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers (vgl VwGH 2000/04/0180 mit Verweis auf 99/04/0001; Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung 20113 § 87 Rz 14). Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass auf Grund von rechtskräftigen und nicht getilgten Bestrafungen feststeht, dass der Gewerbeinhaber schwerwiegende und noch nicht lange zurückliegende – somit für seine Zuverlässigkeit jedenfalls noch relevante – Verstöße rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl VwGH Ro 2014/04/0009 mwN).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Friseure und Perückenmacher; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Gewerberechtlicher Geschäftsführer; Schwerwiegender Verstoß; Zuverlässigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.388.001.2019Zuletzt aktualisiert am
05.09.2019