TE Lvwg Beschluss 2019/7/16 LVwG-M-18/004-2016

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Veröffentlicht am 16.07.2019
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Entscheidungsdatum

16.07.2019

Norm

B-VG Art130 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §31 Abs1
AVG 1991 §6 Abs1

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seine Richterin Dr. Raunig über die beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebrachte Beschwerde gemäß Artikel 130 Abs. 2 Z 1 B-VG iVm § 88 Abs. 2 FPG, des Herrn A, geboren ***, vertreten durch B Rechtsanwälte in ***, ***, betreffend Nichtausfolgung des Konventionsreisepasses durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, ***, ***, nachstehenden

BESCHLUSS:

1.  Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 6 Abs. 1, 1. Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen sachlicher Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zurückgewiesen.

2.  Die Beschwerde wird gemäß § 6 Abs. 1, 2. Satz AVG iVm § 31 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 2 VwGVG amtswegig an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

3.  Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.


Begründung:

Mit Schriftsatz vom 22.09.2016 erhob der Beschwerdeführer gemäß Artikel 130 Abs. 2 Z 1 B-VG iVm § 88 Abs. 2 FPG Beschwerde und brachte diese direkt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein.

Mit Erkenntnis vom 11.05.2017 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, der Beschwerde statt und erklärte die Einbehaltung des Konventionsreisepasses des Beschwerdeführers für rechtswidrig.

Der Verwaltungsgerichtshof hob nach eingebrachter außerordentlicher Revision mit Erkenntnis vom 25.06.2019, Zl. ***, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit auf.

Unter ausführlicher Darlegung der rechtlichen Bestimmungen und der dazu angestellten Erwägungen, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass

in diesem Fall eine Zuständigkeit des BVwG vorliege.

Zumal die Beschwerde direkt an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich adressiert und auch beim LVwG eingebracht wurde und die Anträge sohin an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gestellt wurden, war die Beschwerde wegen sachlicher Unzuständigkeit gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 6 Abs. 1, 1. Satz AVG zurückzuweisen (vgl. dazu VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022, VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0040).

Die Weiterleitung eines Anbringens (der Beschwerde) nach § 6 AVG ist als eine – wenngleich in Beschlussform zu ergehende – verfahrensleitende Anordnung im Sinne des § 31. Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren (vgl. VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0040).

Demgemäß war die Beschwerde durch verfahrensleitende Anordnung gemäß § 6 AVG iVm § 31 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 2 VwGVG amtswegig an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Verfahrensrecht; Unzuständigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.M.18.004.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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