TE Vfgh Beschluss 1996/11/26 B1747/96

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens aufgrund materieller Klaglosstellung der Beschwerdeführer gegen einen Vorstellungsbescheid aufgrund Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides durch die zweitinstanzliche Gemeindebehörde; kein Kostenzuspruch

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 13. Oktober 1995 wurde den mitbeteiligten Parteien unter Auflagen die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit fünf Wohnungen samt Nebengebäude und einem Freischwimmbecken auf dem Grundstück Nr. 1182/19, KG Pöstlingberg, erteilt.

2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 23. November 1995 keine Folge gegeben.

3. Mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 16. April 1996 gab die Oberösterreichische Landesregierung der gegen den Bescheid des Stadtsenates vom 23. November 1995 erhobenen Vorstellung Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz zurück.

4. Am 7. Oktober 1996 langte beim Verfassungsgerichtshof eine vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz übermittelte Ausfertigung von dessen Bescheid vom 1. Oktober 1996 ein, womit der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Magistrates Linz vom 13. Oktober 1995 "Folge gegeben (hat), der angefochtene Bescheid in seinen Spruchabschnitten I., III. und IV. behoben und das Ansuchen ... (der mitbeteiligten Parteien) um ... Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses mit ausgebautem Dachgeschoß und insgesamt 5 Wohneinheiten sowie einer im Untergeschoß gelegenen Garage für 8 PKW samt einem Nebengebäude und einem Freischwimmbecken im Standort Linz, ..., Grundstück Nr. 1182/19, KG Pöstlingberg, abgewiesen" wurde. Der Spruchabschnitt II des Bescheides des Magistrats Linz vom 13. Oktober 1995 wurde dahingehend abgeändert, daß die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe in der Höhe von S 2.880,- entfällt.

5. Die Beschwerdeführer teilten mit Schreiben vom 21. Oktober 1996 mit, daß sie "sich ... (derzeit noch) nicht als klaglos

gestellt" erachten und "die in ihrer Beschwerde ... gestellten

Anträge (vorerst) vollinhaltlich aufrecht" halten. Sie beantragen den Ersatz der den Beschwerdeführern durch diesen, vom Verfassungsgerichtshof abverlangten Schriftsatz entstandenen Kosten im Ausmaß von S 2.610,-.

II. 1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde zwar nicht der beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Bescheid der Vorstellungsbehörde aufgehoben. Durch die Aufhebung des Bescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 13. Oktober 1995 und die Abweisung des Antrages der mitbeteiligten Parteien auf Erteilung einer Baubewilligung wurde aber die Möglichkeit beseitigt, daß die Beschwerdeführer durch die Ausübung einer der mitbeteiligten Partei eingeräumten Berechtigung (zur Bauführung) in ihren subjektiven Rechten berührt werden. Infolge der dadurch bewirkten (materiellen) Klaglosstellung war die Beschwerde gemäß §86 VerfGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VfSlg. 9864/1983, 12254/1990; vgl. auch VwGH 22.9.1989, Z88/17/0231; 28.6.1994, Z92/05/0156).

2. Da ein Fall der Klaglosstellung im Sinne des §88 VerfGG nicht vorliegt, kommt ein Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer nicht in Betracht (vgl. VfSlg. 9115/1981, 9218/1981, 12254/1990).

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1747.1996

Dokumentnummer

JFT_10038874_96B01747_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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