RS Lvwg 2019/8/6 LVwG-AV-648/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.2019
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

06.08.2019

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §15 Abs1
AWG 2002 §15 Abs3

Rechtssatz

Ein Altfahrzeug gilt erst dann als – dem Stand der Technik entsprechend – trockengelegt, wenn bei der Öffnung (durch Aufschrauben, Anstechen, Anbohren oder Aufschneiden, etc.) an einer beliebigen, jene in Anlage 1, Punkt 4.3, der AltfahrzeugeVO genannten Flüssigkeiten beinhaltenden Stelle, keine nennenswerten Flüssigkeiten austreten. Dies gilt insbesondere für Motor, Getriebe, Tank, Hydraulikstoßdämpfer, Kühler, Bremsanlage (inklusive Leitungen), Klimaanlage, Scheibenreinigungsbereich und Servobereich (Lenkung). Darüber hinaus sind die weiteren in Anlage 1, Punkt 4.1., 4.2., 4.4. und 4.5., der AltfahrzeugeVO genannten Behandlungsschritte zu setzen, damit ein Altfahrzeug (sowie dessen Teile) dem Stand der Technik als schadstoffentfrachtet gilt.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Altfahrzeug; Abfall;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.648.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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