RS Lvwg 2019/8/6 LVwG-AV-648/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

06.08.2019

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §15 Abs1
AWG 2002 §15 Abs3

Rechtssatz

Altfahrzeuge sind abfallrechtlich dann als Abfall anzusprechen, wenn sie nicht zur Gänze trockengelegt und schadstoffentfrachtet sind. Beinhalten derartige Fahrzeuge noch umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen, liegt Abfall im objektiven Sinn vor, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz von Boden und Gewässer, geboten ist (§ 2 Abs 1 Z 2 AWG).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Altfahrzeug; Abfall;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.648.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten