Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
06.08.2019Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Altfahrzeuge sind abfallrechtlich dann als Abfall anzusprechen, wenn sie nicht zur Gänze trockengelegt und schadstoffentfrachtet sind. Beinhalten derartige Fahrzeuge noch umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen, liegt Abfall im objektiven Sinn vor, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz von Boden und Gewässer, geboten ist (§ 2 Abs 1 Z 2 AWG).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Altfahrzeug; Abfall;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.648.001.2019Zuletzt aktualisiert am
05.09.2019