Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.08.2019Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
In der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, ist keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken, denn in diesem Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] 1297 angeführte Rechtsprechung).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Altfahrzeug; Abfall;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.648.001.2019Zuletzt aktualisiert am
05.09.2019