RS Lvwg 2019/8/6 LVwG-AV-648/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.08.2019

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §15 Abs1
AWG 2002 §15 Abs3

Rechtssatz

In der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, ist keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken, denn in diesem Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] 1297 angeführte Rechtsprechung).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Altfahrzeug; Abfall;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.648.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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