Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
06.08.2019Norm
AWG 2002 §37 Abs1Rechtssatz
Bei Festlegung des Standes der Technik [§ 43 Abs 1 Z 2 AWG] ist im Sinne einer Verhältnismäßigkeit grundsätzlich eine Kosten-Nutzen-Rechnung anzustellen. Eine dem Stand der Technik entsprechende Emissionsbegrenzung hat aber jedenfalls so zu erfolgen, dass die Gesamtwirkung der Emissionen und deren Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern sind. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen sind dabei zu berücksichtigen.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsanlage; Schutzinteressen; Stand der Technik;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.385.001.2019Zuletzt aktualisiert am
05.09.2019