Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
06.08.2019Norm
AWG 2002 §37 Abs1Rechtssatz
In § 43 Abs 1 Z 2 AWG ist klargestellt, dass eine Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn die Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt werden. Dadurch ist festgelegt, dass eine Emissionsbegrenzung von Schadstoffen nicht nur lediglich zur Erreichung der anderen sich aus § 43 Abs 1 AWG ergebenden Schutzzwecke notwendig ist, zB dass die Nachbarn nicht durch Geruch unzumutbar belästigt werden. Denn das Wort „jedenfalls“ in Z 2 soll verdeutlichen, dass die Genehmigung nur dann ausgesprochen werden kann, wenn eine Begrenzung von Schadstoffemissionen nach dem Stand der Technik erfolgt, auch wenn dies zum Schutz der in § 43 genannten anderen Interessen nicht erforderlich ist (vgl Gruber/Paliege-Barfuß GewO7 § 77 Anm 101).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsanlage; Schutzinteressen; Stand der Technik;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.385.001.2019Zuletzt aktualisiert am
05.09.2019