Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.08.2019Norm
AWG 2002 §37 Abs1Rechtssatz
Eine Genehmigung gemäß § 37 AWG kann nur dann erteilt werden, wenn alle in § 43 Abs 1 AWG genannten Voraussetzungen eingehalten sind. Es handelt sich bei den in dieser Norm genannten Schutzinteressen um kumulativ erforderliche Kriterien, wobei keine Abwägung bzw kein Interessenausgleich zwischen den einzelnen normierten Schutzinteressen möglich ist, weil alle Kriterien einzuhalten sind, um eine abfallrechtliche Genehmigung rechtmäßig erteilen zu können.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsanlage; Schutzinteressen; Stand der Technik;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.385.001.2019Zuletzt aktualisiert am
05.09.2019