RS Lvwg 2019/8/6 LVwG-AV-385/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.08.2019

Norm

AWG 2002 §37 Abs1
AWG 2002 §38 Abs1
AWG 2002 §43 Abs1
AWG 2002 §43 Abs4

Rechtssatz

Eine Genehmigung gemäß § 37 AWG kann nur dann erteilt werden, wenn alle in § 43 Abs 1 AWG genannten Voraussetzungen eingehalten sind. Es handelt sich bei den in dieser Norm genannten Schutzinteressen um kumulativ erforderliche Kriterien, wobei keine Abwägung bzw kein Interessenausgleich zwischen den einzelnen normierten Schutzinteressen möglich ist, weil alle Kriterien einzuhalten sind, um eine abfallrechtliche Genehmigung rechtmäßig erteilen zu können.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsanlage; Schutzinteressen; Stand der Technik;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.385.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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