TE Lvwg Erkenntnis 2019/8/6 LVwG-AV-648/001-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2019
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Entscheidungsdatum

06.08.2019

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §15 Abs1
AWG 2002 §15 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 25. April 2019, Zl. ***, betreffend Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

Die Frist für die ordnungsgemäße Trockenlegung bzw. Entfernung der auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, gelagerten Altfahrzeuge der Marke Chrysler, Type Le Baron, rot, und der Marke Smart, Type ForTwo, schwarz, wird mit 30. September 2019 neu festgelegt. Die Nachweise über die ordnungsgemäße Trockenlegung bzw. Entsorgung sind der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen bis spätestens 07. Oktober 2019 vorzulegen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 73 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 25. April 2019, Zl. ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer wie folgt verpflichtet:

„Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen verpflichtet Sie auf dem Grundstück
Nr. ***, KG ***, folgende Maßnahmen durchzuführen:

1. Die Fahrzeuge

(i) Marke: Chrysler, Type/Farbe: Le Baron/rot,

(ii) Marke: Smart, Type: ForTwo/schwarz

sind nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 73/2018 umgehend, spätestens jedoch bis 31. Mai 2019 nachweislich

(i) durch Entfernung sämtlicher Betriebsmittle und Flüssigkeiten von einem hierzu Befugten trocken legen zu lassen und diese Betriebsmittel und Flüssigkeiten von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen oder

(ii) von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen.

1.  Die Entsorgungsnachweise sind der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen bis längstens 31. Mai 2019 vorzulegen.

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 Z. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3, 1. Satz, i.V.m.
§ 73 Abs. 1 Z. 1 des Bundesgesetzes über eine nachhaltige Abfallwirtschaft i.d.g.F. BGBl. I Nr. 73/2018 (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002)

§ 73 Abs. 7, 1. Satz, AWG 2002“

In ihrer Begründung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Rechtsvorschriften und führte aus, dass am 29. März 2019 eine gewerbebehördliche Überprüfung des KFZ-Abstellplatzes am Standort ***, ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, stattgefunden hätte. Dieses Grundstück befinde sich im Alleineigentum des Beschwerdeführers und liege für den KFZ-Abstellplatz weder eine Bewilligung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) noch nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) vor.

Im Zuge der gewerbebehördlichen Überprüfung habe der Amtssachverständige für Technische Kraftfahrangelegenheiten (auszugsweise) nachfolgendes Gutachten erstattet:

Gutachten:

Sämtliche überprüften Fahrzeuge werden offensichtlich schon über einen längeren Zeitraum auf dem unbefestigten Areal gelagert und stehen auf Grund der teilweise jahrelang abgelaufenen §57a KFG 1967 Begutachtungsplanketten sowie auf Grund des Zustandes mit hoher Wahrscheinlichkeit seit bereits sehr langer Zeit nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung. Einige der überprüften Fahrzeuge werden als Lagerstätte für diverse Materialien und Fahrzeugteile zweckentfremdet verwendet. Gemäß Altfahrzeug-VO Anlage 5 enthalten sämtliche befundmäßig aufgenommenen Fahrzeuge Betriebsstoffe, die in der Anlage als gefährliche Stoffe angeführt sind.

Altfahrzeuge sind als gefährlicher Abfall einzustufen, sofern diese nicht trockengelegt bzw. auf geeignete Stellflächen verfrachtet werden, welche die Umwelt nicht gefährden können.

Ein Altfahrzeug gilt erst dann als trockengelegt, wenn bei der Öffnung (durch Aufschrauben, Anstechen, Anbohren oder Aufschneiden, etc.) eines Fahrzeuges an einer beliebigen Stelle keine nennenswerten Flüssigkeiten austreten. Dies gilt insbesondere für: Motor, Getriebe, Differential, Tank, Hydraulikstoßdämpfer, Kühler, Bremsanlage (inklusive Leitungen), Klimaanlage, Scheibenreinigungsbereich und Servobereich (Lenkung).

Aus kraftfahrzeugtechnischer Sicht kann nicht ausgeschlossen, werden, dass aufgrund durchgerosteter, versprödeter und poröser Flüssigkeits- und Dichtungssystemen Betriebsstoffe austreten und eine Umweltgefährdung verursachen können. Um eine Kontaminierung des unbefestigten Bodens auszuschließen sind die Altfahrzeuge im Sinne der Altfahrzeuge-VO trocken zu legen, nachweislich zu entsorgen oder auf entsprechende geeignete Bereiche zu verfrachten.
Da am Grundstück teils chaotische Lagerzustände herrschen, wurden die zu entfernenden Fahrzeuge, im Bereich der Reihen 1 bis 5, extra in der Beilage „
Übersichtsbilder der zu entfernenden Fahrzeuge“ mit einem orangenen Kreuz gekennzeichnet.

Die Frist für das Trockenlegen bzw. für die nachweisliche Entsorgung ist von der Behörde festzulegen.

(…)“

Auf dem KFZ-Abstellplatz seien auch zwei im Eigentum des Beschwerdeführers befindliche Fahrzeuge abgestellt. Aus Sicht der belangten Behörde sei die Behandlung dieser Fahrzeuge als Abfall im öffentlichen Interesse gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 gelegen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass aufgrund durchgerosteter, versprödeter und poröser Flüssigkeits- und Dichtungssysteme Betriebsstoffe austreten, welche eine Umweltgefährdung verursachen könnten. Die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge seien daher als Abfall iSd § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe als Eigentümer überdies die Sachherrschaft über die Fahrzeuge und habe diese inne, weshalb er Abfallbesitzer iSd § 2 Abs. 6 Z 1 lit. b AWG 2002 sei.

Da der Beschwerdeführer als Abfallbesitzer entgegen der ihn gemäß § 15 Abs. 3 erster Satz AWG 2002 treffenden Pflicht die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge weder auf einer hierfür genehmigten Anlage (§ 15 Abs. 3 Z 1 AWG 2002) noch auf einem, für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen vorgesehenen geeigneten Ort (§ 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002) gelagert hätte, habe die belangte Behörde die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 auftragen müssen.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 27. Mai 2019 brachte der Beschwerdeführer (auszugsweise) wie folgt vor:

„(…)

Das Fahrzeug Chrysler Le Baron wurde bereits im März 2019 verkauft und auch bezahlt, der Käufer Herr B hat nur gebeten das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt abholen zu dürfen, da er derzeit keinen Abstellplatz hat. Ich habe Ihn inzwischen kontaktiert und er hat zugesagt in den nächsten 2 Wochen abzuholen.

Das Fahrzeug Smart For Two ist entfrachtet und ohne Aggregate und dient für meinen zum Verkehr zugelassenen Smart als Karosserie Ersatzteillager.“

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Einsichtnahme in den unbedenklichen verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt zur Zl. ***, insbesondere in das Gutachten des Amtssachverständigen für Technische Kraftfahrangelegenheiten, C, vom 29. März 2019, Zl. ***, samt Lichtbildern, die Verhandlungsschrift vom 29. März 2019 zu den Zlen. *** und ***, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde, sowie durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch Beweis erhoben.

4.   Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer des Grundstückes Nr. ***, inneliegend in EZ ***, KG ***, auf welchem eine Vielzahl an Altfahrzeugen – überwiegend im Fremdeigentum – abgestellt ist. Für diesen KFZ-Abstellplatz wurde weder eine Genehmigung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) noch nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) erteilt.

Im Rahmen einer gewerbebehördlichen Überprüfung des KFZ-Abstellplatzes am 29. März 2019 durch die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen wurde festgestellt, dass ungefähr mittig dieses Grundstückes unter anderem zwei bereits seit Längerem nicht mehr verkehrs- und funktionstaugliche Kraftfahrzeuge der Marken Chrysler, Type Le Baron, rot, und Smart, Type ForTwo, schwarz, jeweils älteren Baujahres gelagert werden. Beide Fahrzeuge waren im Zeitpunkt der gewerbebehördlichen Überprüfung teilzerlegt und jeweils auf unbefestigter Fläche abgestellt.

Beim Fahrzeug der Marke Smart, Type ForTwo, schwarz, handelt es sich um Eigentum des Beschwerdeführers, wobei dieses Fahrzeug zum Zeitpunkt der gewerbebehördlichen Überprüfung am 29. März 2019 zumindest zum Teil ausgeschlachtet war (insbesondere fehlte der Motorblock und die Hinterachse). Derzeit wird dieses Fahrzeug vom Beschwerdeführer als Karosserie-Ersatzteilträger, sohin für die Demontage und Wiederverwendung von Ersatzteilen, genutzt.

Das Fahrzeug der Marke Chrysler, Type Le Baron, rot, stand im Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung ebenfalls im Eigentum des Beschwerdeführers und wurde zwischenzeitlich an einen Dritten („Herrn B“) verkauft, jedoch bis dato nicht übergeben. Vielmehr war das Fahrzeug im Zeitpunkt der gewerbebehördlichen Überprüfung am 29. März 2019 und auch danach, jedenfalls bis 27. Mai 2019, in Absprache mit dem Erwerber auf dem Grundstück Nr. *** abgestellt, wobei im Rahmen der gewerbebehördlichen Überprüfung auch festgestellt werden konnte, dass zumindest die Vordersitze des Fahrzeuges ausgebaut sind.

Eine Trockenlegung beider verfahrensgegenständlicher Fahrzeuge entsprechend dem Stand der Technik ist nicht erfolgt.

Die konkreten Abstellflächen auf dem Grundstück Nr. *** sind zur Lagerung von Altfahrzeugen nicht geeignet, insbesondere, da diese nicht flüssigkeitsdicht ausgeführt sind. Aufgrund des Zustandes der verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge und der Tatsache, dass eine dem Stand der Technik entsprechende Trockenlegung der Fahrzeuge nicht stattgefunden hat (und diese deshalb zumindest zum Teil noch umweltgefährdende Stoffe enthalten), kann eine Gefährdung von Boden und Gewässer durch die Lagerungen nicht ausgeschlossen werden.

5.   Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, insbesondere aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Technische Kraftfahrangelegenheiten vom 29. März 2019, Zl. ***, samt umfassender Fotodokumentation, sowie aus dem insoweit unbedenklichen Vorbringen des Rechtsmittelwerbers in seiner Beschwerdeschrift.

Dass die Altfahrzeuge nicht dem Stand der Technik entsprechend trockengelegt wurden und zumindest zum Teil umweltgefährdende Stoffe enthalten, wurde vom Beschwerdeführer jedenfalls im Hinblick auf das Fahrzeug der Marke Chrysler, Type Le Baron, rot, nicht substantiiert in Abrede gestellt und decken sich diese Feststellungen mit den fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Technische Kraftfahrangelegenheiten.

Im Hinblick auf das Fahrzeug der Marke Smart, Type ForTwo, schwarz, hat der Beschwerdeführer zwar vorgebracht, dass dieses „entfrachtet“ und „ohne Aggregate“ gelagert werde, doch ist aus der dem Gutachten beigelegten Fotodokumentation ersichtlich, dass u.a. zwar der Motorblock und die Hinterachse vom Fahrzeug entfernt wurden, allerdings jedoch ein – wenn auch nur wenig – befüllter Flüssigkeitsbehälter im Motorraum verblieben ist. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht belegen können, dass das Kraftfahrzeug dem Stand der Technik entsprechend von einem hierzu Befugten nach den Bestimmungen der AltfahrzeugeVO schadstoffentfrachtet wurde, was jedoch – den insoweit schlüssigen und nachvollziehbaren fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Technische Kraftfahrangelegenheiten folgend – für eine technisch ordnungsgemäß durchgeführte Trockenlegung eines Kraftfahrzeuges jedenfalls erforderlich wäre.

Das erkennende Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schließt sich sohin im Ergebnis den Ausführungen des dem verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Technische Kraftfahrangelegenheiten an, aus welchen sich ergibt, dass auch hinsichtlich des Fahrzeuges der Marke Smart, Type ForTwo, schwarz, keine Trockenlegung erfolgt ist, zumal die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte „Entfrachtung“ und „Entfernung von Aggregaten“ einer technisch ordnungsgemäß durchgeführten Trockenlegung nicht gleichzusetzen ist.

Dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Technische Kraftfahrangelegenheiten kann darüber hinaus auch zweifelsfrei entnommen werden, dass eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen zum Schutz von Boden und Gewässer bzw. der Umwelt durch die verfahrensgegenständlichen Lagerungen möglich ist.

6.   Rechtslage:

§ 1 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) normiert:

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.

die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.

Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3.

die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.

die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.

Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.

Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.

das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.

die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.

Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

 

§ 2 Abs. 1 AWG 2002 bestimmt:

 

Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.

deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

§ 15 AWG 2002 regelt auszugsweise:

(1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und

2.

Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

(…)

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

hiefür genehmigten Anlagen oder

2.

für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

(4) Abfälle sind gemäß § 16 oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 oder § 23 zu verwerten.

(4a) Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen einschließlich des Bundes-Abfallwirtschaftsplans verstoßen wird.

(5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.

(5a) Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und

b)

die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird.

(5b) Wer Abfälle nicht gemäß Abs. 5a übergibt, kann bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden.

(…)

§ 73 Abs. 1 AWG 2002 schreibt vor:

Wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2.

die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.

§ 74 Abs. 1 und 2 AWG 2002 normieren:

(1) Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.

(2) Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.

§ 380 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) bestimmt:

Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart kann kein Eigenthum erlangt werden.

§ 426 ABGB regelt:

Bewegliche Sachen können in der Regel nur durch körperliche Uebergabe von Hand zu Hand an einen Andern übertragen werden.

7.   Erwägungen:

Vorweg ist festzuhalten, dass eine etwaig zwischenzeitliche Erfüllung des Auftrages den Behandlungsauftrag in diesem Umfang nicht rechtswidrig macht. In der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, ist keine vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken, denn in diesem Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] 1297, angeführte Rechtsprechung). Insofern ist es daher für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes bzw. für die Frage der Rechtmäßigkeit des von der belangten Behörde bescheidmäßig erlassenen Behandlungsauftrages unerheblich, ob das vom Beschwerdeführer an einen Dritten verkaufte Fahrzeug der Marke Chrysler, Type LeBaron, rot, zwischenzeitlich bereits übergeben und damit vom verfahrensgegenständlichen Grundstück entfernt bzw. beide verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge in der Zwischenzeit ordnungsgemäß trockengelegt oder entsorgt wären.

Im gegenständlichen Fall setzt die Anwendung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) zunächst voraus, dass die vom Behandlungsauftrag betroffenen Fahrzeuge den Abfallbegriff des AWG 2002 erfüllen.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aufgrund der §§ 14, 23 und 36 AWG 2002 die AltfahrzeugeVO, BGBl II Nr. 407/2002 idgF, erlassen wurde, welche in ihrem § 2 Z 2 bestimmt, dass „Altfahrzeuge“ Fahrzeuge sind, die im Sinne von
§ 2 Abs. 1 AWG 2002 als Abfall gelten, wobei Oldtimer von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen sind.

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. VwGH 23. Februar 2012, 2008/07/0179).

Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein (§ 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit – z.B. Funktionsuntüchtigkeit – nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden (§ 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, das heißt nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung iSd § 2 Abs. 3 AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache, weshalb auch eine allfällige Verwendung als Ersatzteillager im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Fahrzeugen nicht entscheidungsrelevant wäre.

Im vorliegenden Verfahren steht unbestritten fest, dass die vom Behandlungsauftrag umfassten Fahrzeuge nach allgemeiner Verkehrsauffassung weder eine neue Sache iSd § 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 sind, noch, dass sie in bestimmungsgemäßer Verwendung iSd § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 stehen. Auch von einer Fahrtüchtigkeit kann (aufgrund Fehlens der Vordersitze beim Chrysler bzw. Entfernung des Motorblocks beim Smart) keine Rede sein (vgl. VwGH 22. April 2010, 2007/07/0015), vielmehr handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Altfahrzeugen um nicht mehr zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge mit abgelaufener Begutachtungsplakette nach § 57a KFG 1967, die teilzerlegt auf einem nicht flüssigkeitsdichten Untergrund gelagert werden.

Der Beschwerdeführer hat im Hinblick auf das Fahrzeug der Marke Smart, Type ForTwo, schwarz, zwar eingewendet, dass er dieses im Sinne einer Verwertung als „Ersatzteillager“ (als Ersatzteilreserve) verwende. Dem ist allerdings zu entgegnen, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar zutrifft, dass die Abfalleigenschaft eines Kraftfahrzeuges, selbst wenn dieses Betriebsmittel verlieren sollte, dann zu verneinen sei, wenn es noch in Gebrauch stehe, dass aber nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen könne, sondern dies nur durch einen bestimmungsgemäßen Gebrauch iSd § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 erfolgen könne. So wurde etwa der Gebrauch eines Kraftfahrzeuges zum „Ausschlachten“, also zum Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile, nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne der genannten Bestimmung beurteilt (vgl. VwGH 30. September 2010, Zl. 2008/07/0170, mwN). Nichts Anderes gilt im vorliegenden Fall für die geplante Verwendung des Altfahrzeuges der Marke Smart, Type ForTwo, schwarz, als Ersatzteilreserve für das in Betrieb stehende Fahrzeug des Beschwerdeführers. Ein nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßer Gebrauch iSd § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 wird sohin auch mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 25. Juli 2013, 2013/07/0032).

Festzuhalten ist weiters, dass Altfahrzeuge abfallrechtlich dann als Abfall anzusprechen sind, wenn sie nicht zur Gänze trockengelegt und schadstoffentfrachtet sind. Beinhalten derartige Fahrzeuge noch umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen, liegt Abfall im objektiven Sinn vor, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz von Boden und Gewässer, geboten ist (§ 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002).

Diese Rechtsansicht wird durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes untermauert, wonach nach der Lebenserfahrung der Umstand, dass in gelagerten Altfahrzeugen umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen wie z.B. Bremsflüssigkeiten oder Motoröl vorhanden sind, einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit hat, dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind. Für diese Einschätzung bedarf es keiner detaillierten Untersuchung (vgl. VwGH 18. November 2010, 2007/07/0035 mwN). Dabei gilt ein Altfahrzeug erst dann als – dem Stand der Technik entsprechend – trockengelegt, wenn bei der Öffnung (durch Aufschrauben, Anstechen, Anbohren oder Aufschneiden, etc.) an einer beliebigen, jene in Anlage 1, Punkt 4.3, der AltfahrzeugeVO genannten Flüssigkeiten beinhaltenden Stelle, keine nennenswerten Flüssigkeiten austreten. Dies gilt insbesondere für Motor, Getriebe, Tank, Hydraulikstoßdämpfer, Kühler, Bremsanlage (inklusive Leitungen), Klimaanlage, Scheibenreinigungsbereich und Servobereich (Lenkung). Darüber hinaus sind die weiteren in Anlage 1, Punkt 4.1., 4.2., 4.4. und 4.5., der AltfahrzeugeVO genannten Behandlungsschritte zu setzen, damit ein Altfahrzeug (sowie dessen Teile) dem Stand der Technik als schadstoffentfrachtet gilt.

Wie festgestellt, ist eine dem Stand der Technik entsprechende Trockenlegung der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge nicht erfolgt und behauptet nicht einmal der Beschwerdeführer selbst eine solche mit Blick auf das Fahrzeug der Marke Chrysler, Type Le Baron, rot. Im Hinblick auf das Fahrzeug der Marke Smart, Type ForTwo, schwarz, bringt der Beschwerdeführer lediglich die „Entfrachtung“ und „Entfernung von Aggregaten“ vor, ohne jedoch einen etwaigen Trockenlegungsnachweis durch einen hierzu Befugten vorlegen zu können.

Festgestellt werden konnte auch, dass durch die Lagerung der verfahrensgegenständlichen, nicht dem Stand der Technik entsprechend trockengelegten Kraftfahrzeuge auf unbefestigter Fläche bzw. durch deren Bestandteile (Öle, Flüssigkeiten, etc.) eine Umweltgefährdung (Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tier oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen) verursacht werden kann (§ 1 Abs. 3 Z 2 AWG 2002), die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden könnte (§ 1 Abs. 3 Z 3 AWG 2002) und die Umwelt durch das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden könnte (§ 1 Abs. 3 Z 4 AWG 2002). Bereits daraus ergibt sich die Möglichkeit der Gefährdung von Schutzinteressen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof überdies erkannt, dass bereits eine Menge von 30 ml Bremsflüssigkeit, die aus einem Altfahrzeug bei auftretenden Undichtheiten in den unbefestigten Boden und ins Grundwasser sickern kann, geeignet ist, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 herbeizuführen (VwGH 18. November 2010, 2007/07/0035). Zu betonen ist in diesem Zusammenhang auch, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht (vgl. VwGH 22. Dezember 2005, 2005/07/0088).

Die Möglichkeit des Austritts von Betriebsmitteln im gegenständlichen Fall hat der Amtssachverständige für Kraftfahrzeugtechnik fachlich fundiert attestiert. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind und bedarf es dazu keiner detaillierten Untersuchung. Es wäre vielmehr Sache des Beschwerdeführers gewesen, präzise anzugeben, dass und aus welchen Gründen diese Annahme entgegen den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Technische Kraftfahrangelegenheiten für den Beschwerdefall nicht zutrifft. Auf eine konkrete Kontamination kommt es dabei – wie oben festgehalten – bei der Beurteilung des Vorliegens von "gefährlichem Abfall" nicht an (vgl. VwGH 18. Dezember 2014, 2012/07/0152).

Das Vorliegen von Abfall im objektiven Sinn gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 steht somit fest, weshalb sich ein Eingehen auf die subjektive Abfalleigenschaft des

§ 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erübrigt.

Gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 gelten Altstoffe solange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Da diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht zutreffen, ist auch das Abfallende bisher nicht eingetreten.

In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet
§ 15 Abs. 3 AWG 2002 an, dass dieser außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden darf. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen und sind Altfahrzeuge entsprechend der Bestimmungen der Altfahrzeugeverordnung zu behandeln bzw. zu verwerten.

Im gegenständlichen Fall behauptet der Beschwerdeführer nicht einmal, über eine genehmigte Anlage nach dem AWG 2002 zu verfügen und kann schon alleine aufgrund des nicht ausreichend dichten Untergrundes, auf dem die Autowracks gelagert werden, und dem Fehlen geeigneter Auffang- und Reinigungseinrichtungen auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Lagerplatz des Beschwerdeführers um einen für die Behandlung von Abfällen vorgesehenen, geeigneten Ort iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 handelt, sodass auch ein Lagern rechtswidrig ist.

Es ist folglich von einer dem § 15 Abs. 3 AWG 2002 widersprechenden und damit unzulässigen Lagerung der genannten Abfälle auszugehen.

Für die Eigenschaft als Verpflichteter iSd § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist

wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002

oder einer nach dem AWG 2002 erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert,

befördert, verbracht und behandelt hat (Z 1) oder die schadlose Behandlung der

Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen
(§ 1 Abs. 3 AWG 2002) geboten ist (Z 2). Für einen Behandlungsauftrag nach

§ 73 Abs. 1 AWG 2002 ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird.

Im gegenständlichen Fall konnte festgestellt werden, dass sich das verfahrensgegenständliche Fahrzeug der Marke Smart, Type ForTwo, schwarz, im Eigentum des Beschwerdeführers befindet, weshalb er seitens der belangten Behörde zu Recht auf Grundlage des § 73 Abs. 1 AWG 2002 zur Entfernung dieses Fahrzeuges verpflichtet wurde.

Im Hinblick auf das Fahrzeug der Marke Chrysler, Type Le Baron, rot, wurde hingegen festgestellt, dass dieses zwischenzeitlich seitens des Beschwerdeführers an einen Dritten verkauft, aber noch nicht übergeben wurde. Sowohl bei beweglichen als auch bei unbeweglichen Sachen setzt ein rechtsgültiger Eigentumserwerb jedoch sowohl Titel als auch Modus voraus (vgl. § 380 ABGB). Mag es vielleicht auch zutreffen, dass über dieses Fahrzeug ein rechtsgültiger Kaufvertrag abgeschlossen wurde, doch erfolgte – unbestrittenermaßen bis dato keine körperliche Übergabe
(§ 426 ABGB).

Die Legaldefinition des § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 bestimmt, dass „Abfallbesitzer“ der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle innehat, ist, sodass aufgrund dieser Bestimmung ein Besitzwille – im Unterschied zur zivilrechtlichen Rechtslage – nicht erforderlich ist. Den ErläutRV 1005 GP XXIV zu BGBl I Nr. 9/2011 ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber klargestellt hat, dass Voraussetzung für die Innehabung (Sachherrschaft) und den Abfallbesitz einer Person an Abfällen ist, wenn sich die Abfälle in ihrem Herrschaftsbereich befinden, wobei sich die Gewahrsame nach der Verkehrsauffassung bestimmt. Es geht hierbei keineswegs um die ständige körperliche Verfügung des Inhabers über die Sache, sondern lediglich um die Tatsache, dass Gegenstände, die sich in einem bestimmten Bereich einer Person befinden, von anderen erfahrungsgemäß als fremdes Gut geachtet werden. Unbestritten wurde das Kraftfahrzeug vom Rechtsmittelwerber auf dessen Liegenschaft gelagert und war er in diesem Zeitpunkt Eigentümer dieses Fahrzeuges.

Darüber hinaus hat bis dato keine Übergabe des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges der Marke Chrysler, Type Le Baron, rot, an den Erwerber stattgefunden, weshalb die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass dieses Fahrzeug im Abfallbesitz des Beschwerdeführers steht und dieser daher gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 als Verpflichteter im Zusammenhang mit dem Behandlungsauftrag anzusehen ist.

Dabei ist es für die Rechtmäßigkeit des Behandlungsauftrages – wie bereits eingangs erwähnt – darüber hinaus unerheblich, ob das vom Behandlungsauftrag betroffenen Altfahrzeug zwischenzeitlich bereits an den Erwerber übergeben bzw. vom Grundstück Nr. ***, KG ***, entfernt wurde.

Unabhängig davon ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers aber auch entgegenzuhalten, dass selbst dann, wenn das Eigentum am verfahrensgegenständlichen Fahrzeug der Marke Chrysler, Type Le Baron, rot, zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits auf den Erwerber übergegangen gewesen wäre, die subsidiäre Haftung des Rechtsmittelwerbers als Liegenschaftseigentümer gemäß § 74 Abs. 2 AWG 2002 zu prüfen wäre.

An der Entscheidung der belangten Behörde, die ordnungsgemäße und nachweisliche Trockenlegung der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge bzw. Entfernung der Abfalllagerungen vom Beschwerdeführer zu fordern, kann daher insgesamt keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, da nur so die Erfüllung der bislang missachteten, zitierten abfallrechtlichen Verpflichtung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 garantiert ist.

Aufgrund des Zeitablaufes der von der belangten Behörde festgelegten Paritionsfristen waren diese iSd § 59 Abs. 2 AVG neu festzusetzen. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, wonach die neu festgesetzten Fristen nicht ausreichend wären.

8.    Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer – von den Verfahrensparteien ohnehin nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und dem Beschwerdeführer im Rahmen des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens Parteiengehör gewährt wurde (vgl. VwGH 09. August 2018, Ra 2018/22/0160).

9.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis einerseits nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und die zu lösende Rechtsfrage andererseits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. Überdies stützt sich das gegenständliche Erkenntnis auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0095, oder VwGH 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Altfahrzeug; Abfall;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.648.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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