TE Bvwg Beschluss 2018/8/21 L509 2136158-2

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Veröffentlicht am 21.08.2018
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Entscheidungsdatum

21.08.2018

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §3
AVG §69 Abs1 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §32
VwGVG §32 Abs1 Z2
VwGVG §32 Abs2

Spruch

L509 2136158-2/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch Verein ZEIGE, vom 04.09.2017 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2017,

Zahl: XXXX abgeschlossenen Verfahrens, beschlossen:

A)

Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch BF), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Hierzu wurde der BF am darauffolgenden Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Am 17.08.2016 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab er an, dass seine Familie eine Landwirtschaft gehabt habe. Eines Tages sei er mit seinem Onkel und zwei ihrer Mitarbeiter in einem Wald von den Taliban beschossen worden. Dabei sei seinem Onkel in den Kopf geschossen worden, er habe jedoch überlebt. Der BF selbst sei am Auge verletzt worden. Dies sei 2009 gewesen. Im Jahr 2012 hätten die Taliban in ihren Feldern Bomben versteckt.

Im Jahr 2015 hätten seine Eltern entschieden, dass er das Land verlassen solle, da sie gehört hätten, dass die Taliban die Männer auffordern würden, sich ihnen anzuschließen.

Sie seien von den Taliban beschossen worden, da sie Schiiten seien. Die Familie des BF in Pakistan habe Angst. Der BF sei hier in Österreich, da sein Leben in Gefahr gewesen sei.

2. Mit Bescheid des BFA vom 15.09.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2015 (Spruchpunkt I.) als auch gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Dem BF wurde weiters gem. § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I NR. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt(Spruchpunkt IV.).

3. Gegen diesen Bescheid des BFA wurde vom BF mit Schriftsatz vom 29.09.2016 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhoben.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 30.11.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt und die Beschwerde mit Erkenntnis vom 27.07.2017, GZ L509 2136158-1/19E, zugestellt am 03.08.2017, in allen Punkten als unbegründet abgewiesen.

5. Mit Schriftsatz vom 04.09.2017 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein und legte eine Kopie einer Bestätigung in englischer Sprache vor, aus der sich ergäbe, dass am 22.04.2017 4 namentlich genannte Personen - darunter der Vater und der Großvater des Beschwerdeführers - bei einer Attacke der Taliban auf das Dorf XXXX erschossen worden seien. Von diesem Umstand habe der Beschwerdeführer am 24.08. (ohne Jahreszahl - gemeint jedoch: 2017) Kenntnis erlangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, der bis dato keinerlei Unterlagen zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat, hält sich seit Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz am 01.06.2015 im Bundesgebiet auf und gründete sich sein Aufenthalt zunächst auf § 13 AsylG. Seit Abschluss seines Asylverfahrens, welches mit Zustellung des o. a. Erkenntnisses des BVwG am 03.08.2017 rechtskräftig beendet wurde, hält sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet auf und ist er seit 17.08.2017 verpflichtet auszureisen.

Mit Schriftsatz vom 04.09.2017 - eingebracht über seinen bevollmächtigten Vertreter Verein "ZEIGE - Zentrum für europäische Integration und globalen Erfahrungsaustausch" - wurde die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens mit o. g. Aktenzahl beantragt. Zur Begründung des Antrages wurde lediglich eine Kopie eines Schreibens, gerichtet an "The Secretary, ECP, Head Quarter, Parachinar", mit Datum vom 24.04.2017 und Nummer 112, abgefasst in englischer Sprache, angeschlossen.

Der Wiederaufnahmewerber wurde seitens des BVwG am 08.02.2018 unter Setzung einer Frist bis 06.03.2018 schriftlich aufgefordert, das Original des Schreibens vorzulegen, damit es auf dessen Echtheit und Authentizität überprüft werden kann. Ebenso wurde er aufgefordert, die Art und Weise und die Umstände, wie der Wiederaufnahmewerber in den Besitz dieses Schreibens gekommen war, darzulegen. Nach beantragter - und gewährter - Fristverlängerung bis 17.03.2018 ist der Wiederaufnahmewerber der Aufforderung bis dato ohne nähere Begründung nicht nachgekommen.

Bei der vorgelegten Unterlage handelt es sich um die Kopie eines scheinbar offiziellen Schreibens, dessen Echtheit mangels Vorlage eines Originales und mangels näherer Erläuterung des Wiederaufnahmewerbers, der dazu über seinen bevollmächtigten Vertreter schriftlich aufgefordert wurde, nicht verifiziert werden kann. Aus dem Inhalt des Schreibens ist zu entnehmen, dass eine über eine (kaum lesbare) Stampiglie unterschriebene Person an den "Secretary, ECP, Head Quaarter, Parachinar" berichtet, dass 4 namentlich erwähnte Personen anlässlich eines Angriffes durch die Taliban im Dorf XXXX am 22.04.2017 erschossen und ihre Häuser schwer beschädigt worden wären. Bei zwei dieser Personen soll es sich laut Ausführung im Wiederaufnahmeantrag um den Vater und des Großvater des BF handeln.

2. Beweiswürdigung:

Der hierfür maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. Das vom Wiederaufnahmewerber eingebrachte Beweismittel wird nicht in Zweifel gezogen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Der Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben (s. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 32 VwGVG, Anm. 13).

Zu A) Zur Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

1. Nach § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

2. Neu hervorgekommene Tatsachen (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) oder neu hervorgekommene Beweismittel rechtfertigen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen oder ein neues Verfahren einzuleiten, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht (VwGH 17.02. 2015, Ra 2014/09/0029).

Wenn die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG beantragt wird, muss die unterlassene Geltendmachung von neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismitteln durch die Partei "ohne ihr Verschulden" geschehen sein. Verschulden iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Verschulden iSd § 1294 ABGB zu verstehen und bedeutet abgesehen vom Vorsatz "die Verletzung eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit [...], welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann", wobei irrelevant ist, ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (s. unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, 2014, Rz 598; zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu § 69 Abs. 1 AVG auf § 32 Abs. 1 VwGVG vgl. VwGH 31.08.2015, Ro 2015/11/0012).

3. Das Verfahren des Antragstellers wurde mit, am 03.08.2017 zugestellten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2017 abgeschlossen. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens langte am 04.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gemäß Ausführungen des Wiederaufnahmewerbers habe er am 24.08.2017 Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erhalten, der laut dem vorgelegten Schreiben am 22.04.2017 stattgefunden haben soll. Die Einbringung des Wiederaufnahmeantrages erfolgte innerhalb der zweiwöchigen Frist und ist somit rechtzeitig.

Im vorliegenden Fall sind daher die Voraussetzungen zur Zulässigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme iSd § 32 VwGVG erfüllt, der Antrag ist somit zulässig.

4. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist jedoch nicht begründet:

Der Wiederaufnahmewerber bringt ein Beweismittel in Vorlage, welches sein im Erstverfahren erstattetes Vorbringen, er und seine Familie würden im Heimatort von den Taliban aus asylrelevanten Gründen verfolgt und er habe daher Anspruch auf internationalen Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention, untermauern soll. Dabei handelt es sich um eine teilweise in englischer Sprache abgefasste Kopie eines scheinbar offiziellen Schreibens an den "Secretary, ECP, Head Quarter, Parachinar" mit der Nummer 112 vom 24.04.2017, eines "Maulana Basir Ali - Parachinar" (Stampiglie nur schlecht lesbar) mit dem Inhalt, dass bei einem Angriff auf das Dorf XXXX am 22.04.2017 4 Personen - darunter angeblich der Vater und der Großvater des Wiederaufnahmewerbers - erschossen worden seien. Der Wiederaufnahmewerber habe erst am 24.08.2017 von diesem Vorfall Kenntnis erlangt.

Wie bereits oben ausgeführt wurde der Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz vom 01.06.2015 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2017 abgewiesen und ihm weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Begründet wurde die Entscheidung - nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung - damit, dass es dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht gelungen ist, eine gezielt und konkret gegen ihn gerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende, Asylrelevanz erreichende Verfolgung darzutun. Aus seinem Vorbringen konnte insgesamt keine maßgebliche Bedrohung seiner Person abgeleitet werden. Dies in Anbetracht des Umstandes, dass der Antragsteller niemals direkte Konfrontationen zu gewärtigen hatte und aus dem im Asylverfahren vorgebrachten Vorfall im Jahr 2009 jedenfalls keine unmittelbare Bedrohung des Antragstellers zu erkennen war. Ein darüberhinausgehendes Vorbringen wurde als nicht glaubhaft beurteilt.

Es wurde weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Rückkehrfall aufgrund dieser Ereignisse mit keiner über die allgemeinen Gefahren der in Pakistan gebietsweise herrschenden schlechten Sicherheitssituation hinausgehenden maßgeblichen Bedrohung zu rechnen hat. Insoweit letztlich jeder Asylantrag im Einzelnen einer speziellen, konkreten und individuellen Prüfung zu unterziehen ist, war den Angaben des Antragstellers eine individuelle, ihn betreffende Bedrohung nicht zu entnehmen.

Ferner wurde der Beschwerdeführer - für den Fall, dass seinem Vorbringen doch Glaubhaftigkeit zukäme - auf die zumutbare Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative - allenfalls in einer der Großstädte Pakistans - verwiesen und festgestellt, dass ihm aufgrund seiner Konstitution als gesunder, arbeitsfähiger und erwachsener junger Mann eine Niederlassung und - wenn auch einfache - Lebensführung möglich ist.

Im hier zu beurteilenden Fall, ob nun die vorgelegte Kopie eines Schreibens (welches auf seine Authentizität mangels Mitwirkung des Wiederaufnahmewerbers nicht überprüft werden konnte) zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens führt, ist auf § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG zu verweisen und festzuhalten, dass eine solche nur stattfinden kann, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt u.a. die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (vgl. VwGH vom 19. April 2007, 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH vom 19. April 2007, 2004/09/0159). (VwGH vom 18.01.2017, Ra 2016/18/0197)

Gem. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass - selbst wenn man nunmehr aufgrund des vorgebrachten neuen Ereignisses zum Ergebnis gelangen sollte, dass eine asylrelevante Gefährdung des Antragstellers vorliegt - der Antragsteller wiederum nur auf die zumutbare Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verweisen und der Antrag auf internationalen Schutz neuerlich abzuweisen wäre. Sohin wäre ein im Hauptinhalt des Spruchs kein anderes Verfahrensergebnis zu erwarten.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die für die Entscheidung maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde unter der Begründung zu A) zitiert.

Schlagworte

Asylverfahren, Identität, inländische Schutzalternative,
innerstaatliche Fluchtalternative, Mitwirkungspflicht,
Nachweismangel, Rechtsfrage, Verfahrensausgang, Verschulden,
Wiederaufnahmeantrag, Wiederaufnahmegrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L509.2136158.2.00

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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