TE Bvwg Beschluss 2019/1/10 I415 1251713-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §32 Abs2 Satz 1
AVG §33 Abs1
BFA-VG §16 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4 Z1

Spruch

I415 1251713-4/2E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Guinea, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, vom 19.12.2017, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Guineas, reiste nach eigenen Angaben am 24.06.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Guinea zulässig ist. (Spruchpunkt III.) Es besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. (Spruchpunkt IV.) Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt V.) Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt VI.)

3. Der Bescheid wurde dem sich in der Justizanstalt XXXX in Haft befindlichen Beschwerdeführer am 19.12.2017 persönlich zugestellt.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 19.12.2017 (laut Akt am 13.12.2017 persönlich übergeben) wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1190 Wien, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

5. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde am 23.08.2018 Beschwerde erhoben, eine Vollmacht für die Vertretung durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe vom 01.08.2018 vorgelegt sowie mit demselben Schriftsatz ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG gestellt. Beschwerde und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden somit zeitgleich am 23.08.2018 beim BFA eingebracht.

6. Das BFA legte die Beschwerde und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 06.11.2018 unerledigt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Mittels verfahrensleitendem Beschluss vom 10.01.2019, Zl. I415 1251713-5/4E, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der verfahrensgegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017, Zl. XXXX, wurde dem unvertretenen Beschwerdeführer nachweislich am 19.12.2017 persönlich in der Justizanstalt XXXX ausgefolgt und die Übernahme durch dessen Unterschrift bestätigt, wodurch der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde.

In der Folge wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben, eingebracht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.08.2018.

Die Beschwerde wurde nach Ende der Beschwerdefrist am 16.01.2018 eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung am 19.12.2017 auszugehen. Dies ergibt sich dadurch, dass der Bescheid dem zu diesem Zeitpunkt unvertretenen (sh. Einvernahme durch die belangte Behörde am 19.12.2017, AS 1012) Beschwerdeführer persönlich ausgefolgt wurde und der Beschwerdeführer den Erhalt des Bescheides am 19.12.2017 durch seine Unterschrift bestätigt hat (AS 1082).

Laut dem Akt beigefügtem E-Mail wurde der Beschwerdeschriftsatz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.08.2018 eingebracht.

Bei einer Zustellung am 19.12.2017 und einer vierwöchigen Beschwerdefrist endete diese aber bereits am 16.01.2018. Auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde auf eine vierwöchige Rechtsmittelfrist hingewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG (vgl. hierzu auch § 16 Abs. 1 BFA-VG) beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der im Spruch genannten Bescheid dem sich in der Justizanstalt XXXX in Haft befindlichen Beschwerdeführer am 19.12.2017 persönlich zugestellt und sohin rechtswirksam erlassen worden war. Ausgehend davon endete die vierwöchige Beschwerdefrist sohin mit Ablauf des 16.01.2018. Die per E-Mail vom 23.08.2018 eingebrachte Beschwerde ist daher verspätet eingebracht worden, was vom Beschwerdeführe auch nicht bestritten wird, da er zugleich mit der Beschwerde einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellte (über den das BFA zu entscheiden haben wird) und in diesen auf die versäumte Verfahrenshandlung, konkret die zeitgerechte Beschwerdeerhebung, hinwies. Die Verspätung der Beschwerden ist daher unbestritten und offensichtlich, wodurch es sich erübrigt, diesbezüglich Parteiengehör einzuräumen.

Dieser Wiedereinsetzungsantrag steht der Zurückweisung der Beschwerde als verspätet im Übrigen nicht entgegen, zumal der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 09.09.2015, Ra 2015/03/0032, die Vorgangsweise für zulässig erklärte, dass über die Zurückweisung des der Aktenlage nach verspäteten Rechtsmittels unabhängig vom bloß anhängigen, aber noch nicht bewilligten Wiedereinsetzungsantrag auf Grund der Aktenlage entschieden worden war. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof aus: "Mit Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 23. Oktober 1986, Slg Nr 12275/A, wurde klargestellt und in der Folge in ständiger Rechtsprechung zu den einschlägigen Vorschriften des AVG erkannt, dass die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft. Diese - insbesondere zu den §§ 71 und 72 AVG ergangene - Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage übertragen (vgl. VwGH vom 21. Oktober 2014, Ra 2014/03/0037)."

Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in § 24 Abs. 2 VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Asylverfahren, Beschwerdefrist, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, persönliche Übernahme, Rechtsmittelfrist,
rechtswirksame Zustellung, Rechtzeitigkeit, verspätete Beschwerde,
Verspätung, Vorhalt, Wiedereinsetzungsantrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I415.1251713.4.00

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten