Entscheidungsdatum
13.03.2019Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
L508 2006137-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 08.08.2018, Zl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß §§ 27, 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich vom 08.08.2018, Zl. XXXX , wurde gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 2 Ziffer 8 FPG wurde gegen den den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Das BFA stellte insbesondere fest, dass der BF und seine Gattin am 20.04.2018 von der LPD OÖ/ EGFA Fremdenpolizei wegen des Eingehens und der Vermittlung einer Aufenthaltsehe zur Anzeige gebracht wurden und dass das Gerichtsverfahren beim BG Gmunden anhängig sei. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass das BFA nach einer Abwägung aller Umstände und aller dem BFA vorliegenden Beweismittel zu dem Schluss komme, dass es sich bei der Ehe zwischen dem BF und seiner bulgarischen Gattin um eine Aufenthaltsehe handle. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass § 52 Abs. 4 Z 1 FPG vorliege; das heiße fallbezogen, dass im Fall des BF nachträglich ein Versagungsgrund nach der Erteilung des Aufenthaltstitels eingetreten sei - sehe man sich den § 11 Abs.2 Z. 4 NAG an, so wird ausdrücklich im Gesetz darauf hingewiesen - im Falle einer Aufenthaltsehe oder Aufenthaltspartnerschaft dürfe ein Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteil werden. Im Falle des BF gehe die Behörde von einer Aufenthaltsehe aus.
2. Mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird insbesondere ausgeführt, dass sich aus dem Bescheid des BFA nicht schlüssig ergebe, dass die Ehe des BF mit der bulgarischen Staatsbürgerin eine Aufenthaltsehe darstelle. Es sei zwar richtig, dass die Ehegattin des BF im Februar 2017 Österreich verlassen habe, sich diese nun nicht mehr in Österreich aufhalte und in Bulgarien eine neue Beziehung eingegangen sei. Tatsache sei aber, dass der BF und seine Ehegattin sowohl in Zypern als auch in Österreich ein gemeinsames Familienleben geführt hätten und sohin von einer Aufenthaltsehe nicht die Rede sein könne. Vor dem Hintergrund der beruflichen und sozialen Integration hätte weder eine Rückkehrentscheidung noch ein Einreiseverbot erlassen werden dürfen. Der Beschwerde wurde eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Linz vom 10.08.2018 über die Einstellung des Verfahrens betreffend §117 FPG beigelegt.
3. Mit Schriftsatz des Beschwerdeführervertreters vom 27.11.2018 wurden Unterlagen zur Integration des BF (Arbeitszeugnis, A2-Zertifikat, Teilnahmebescheinigungen) in Vorlage gebracht.
4. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- sowie Gerichtsakt.
2. Verfahrensbestimmungen
2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
2.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
3. Behebung des angefochtenen Bescheides
3.1.
§52 FPG lautet:
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit
Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
3.2. Das BFA hat die gegenständliche Entscheidung dahingehend begründet, dass im Falle des BF - nach seinem Antrag vom 10.02.2015 und der Erteilung einer Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers) gültig bis 10.02.2020 durch die NAG Behörde Linz - nachträglich ein Versagungsgrund eingetreten sei, da die Behörde von einer Aufenthaltsehe zwischen dem BF und seiner bulgarischen Ehegattin ausgehe. § 52 Abs. 4 Z 1 FPG läge im gegenständlichen Fall sohin vor.
Dem stehen nun aber die Angaben des Beschwerdeführers entgegen, welche dieser auch durch entsprechende Beweismittel (Heiratsurkunde, Meldebestätigungen udgl. ) zu belegen vermochte. So gab der BF an, dass er seine Ehegattin bereits im Juli 2013 in Zypern geehelicht habe, nachdem er mit dieser bereits seit Juni 2012 in Zypern zusammengelebt habe. In der Folge sei er dann auch gemeinsam mit seiner Ehegattin im Oktober 2013 nach Österreich gereist und sei ihm ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden. Bis Februar 2017 habe der BF ein gemeinsames Familienleben mit seiner Ehegattin geführt. Erst im Sommer 2018 habe der BF die Scheidung eingereicht, da seine Ehegattin nach Bulgarien zurückgekehrt sei und an der Fortsetzung der Ehe nicht mehr interessiert gewesen sei.
Indem die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren die Angaben des BF, sowie die in Vorlage gebrachten Beweismittel, unberücksichtigt lies und zur Annahme gelangte, dass eine Aufenthaltsehe vorläge, erweist sich die ergangene Entscheidung als verfehlt.
Für das BVwG fanden sich im Hinblick auf den langjährigen Bestand der Ehe sowie dem Umstand, dass die Eheschließung bereits in Zypern erfolgte und der BF mit seiner späteren Ehegattin bereits vor der Eheschließung im Oktober 2013 ein gemeinsames Familienleben führte, keine Anhaltspunkte für eine Scheinehe bzw. das Fehlen eines Familienlebens und kann von einer Aufenthaltsehe folglich keine Rede sein.
Insbesondere ist aber von Relevanz, dass die Staatsanwaltschaft Linz mit Benachrichtigung vom 10.08.2018 das Ermittlungsverfahren gegen des BF wegen des Verdachtes des Vergehens nach §117 FPG (Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen) eingestellt bzw. beigelegt hat.
Wie dem bekämpften Bescheid nun zu entnehmen ist, hat das Bundesamt die Entscheidung aber ausschließlich auf die Aufenthaltsehe des BF gestützt. Dem Akteninhalt nach wurde der BF jedoch von dem gegen ihn im Strafantrag erhobenen Vorwurf des Eingehens einer solchen freigesprochen respektive wurde das Strafverfahren eingestellt. Auch unabhängig davon fanden sich gegenständlich keine Hinweise auf das Fehlen eines in der Vergangenheit bestandenen Familienlebens zwischen dem BF und seiner Ehegattin. Dem Bescheid ist daher dahingehend die Rechtsgrundlage entzogen und war dieser daher aufzuheben.
Was den Ausspruch der belangten Behörde über die Verhängung des Einreiseverbotes betrifft so war auch dieses zu beheben; zum einen deswegen, da die Behebung der Rückkehrentscheidung zur Folge hat, dass auch ein Einreiseverbot keinen Bestand mehr haben kann, kann ein solches doch nur gemeinsam in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden (vgl. §53 Abs. 1 FPG); zum anderen stützte die belangte Behörde die Erlassung des Einreiseverbotes aber auch ausschließlich auf die Annahme einer Scheinehe, weswegen diesem auch dahingehend die Rechtsgrundlage entzogen war.
Da sohin das BFA im gegenständlichen Fall eine verfehlte Rechtsansicht vertrat, war der angefochtene Bescheid gem. §§ 27, 28 Abs. 2 VwGVG zu beheben.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebungsentscheidung aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zum Spruch des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Asylverfahren, Aufenthaltsehe, Aufenthaltstitel, Behebung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L508.2006137.2.00Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019