Entscheidungsdatum
15.03.2019Norm
BFA-VG §9Spruch
I416 2197073-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch 1.) RA Dr. Andreas Waldhof, Reichratsstraße 13, 1010 Wien und 2.) MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste legal mit einem Touristenvisum für den Schengenraum, ausgestellt von der niederländischen Botschaft in XXXX, zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt ins Bundesgebiet, ein.
2. Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX2017 vor dem Standesamt Hollabrunn die ungarische Staatsangehörige XXXX. Am 19.01.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte aufgrund der genannten Eheschließung.
3. Mit Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung vom 19.01.2018, Zl. XXXX, wurde die Landespolizeidirektion XXXX ersucht eine Überprüfung gemäß § 37 Abs. 4 NAG durchzuführen, da der Verdacht einer Aufenthaltsehe bestehen würde. Begründend dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf seines Visums das Bundesgebiet nicht verlassen habe und sich aufgrund der nicht schlüssigen Angaben der Eheleute und vor dem Hintergrund der ha. Wahrnehmungen nach Ansicht der Behörde ein begründeter Verdacht auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe ergeben würde.
4. Am 02.03.2018 erfolgte eine Beschuldigtenvernehmung der Ehefrau durch die Landespolizeidirektion XXXX, Zl. XXXX, in deren Verlauf diese zusammengefasst angab, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handeln würde und sie den Beschwerdeführer nur geheiratet habe, damit dieser einen Aufenthaltstitel bekommen könne, um in Österreich zu leben. Sie würde auch nicht an der gemeldeten Adresse wohnen sondern in XXXX in der XXXX, die Hausnummer würde sie nicht auswendig wissen. Mehr möchte sie dazu nicht angeben. Mit Abschlussbericht der Landespolizeidirektion vom 02.03.2018 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der Aussage der Ehefrau eine Aufenthaltsehe als nachgewiesen gelte, eine Beschuldigtenvernehmung des Ehemannes habe nicht erfolgen können, da sich dieser vor Beginn seiner Vernehmung unentschuldigt von der Dienststelle entfernt habe.
5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.04.2018 - bezeichnet als Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme - wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gewährt und ihm neben der Übermittlung der Länderinformationen zu Ägypten, noch die Beantwortung der im Schreiben angeführten Fragen binnen 2 Wochen ab Zustellung aufgetragen.
6. Mit Schreiben vom 19.04.2018 wurde seitens des Beschwerdeführers durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter eine Stellungnahme abgegeben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass seine Ehefrau während ihrer Einvernahme massiv unter Druck gesetzt worden sei, und diese Aussage von ihr aufgrund der Drucksituation und des zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Streites und deren Eifersucht zustande gekommen sei, aber nicht der Wahrheit entspreche und sie aus Liebe geheiratet haben. Er führte weiters aus, dass sie im Rahmen des von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Verfahrens im bezirksgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit wahrnehmen werden, die Echtheit ihrer Ehe zu beweisen. Auch würden sie noch intensive Nachforschungen und Einvernahmen durch die Magistratsabteilung XXXX erwarten, weshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtswidrig erscheine und zumindest die weiteren Ermittlungsergebnisse abzuwarten gewesen wären. Weiters wurde der von der Behörde vorgelegte Fragenkatalog beantwortet.
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2018, Zl XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG), idgF. ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG), idgF. kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
8. Mit Schriftsatz seiner gewillkürten Rechtsvertretung vom 28.05.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, monierte darin Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend führte er aus, dass sich die belangte Behörde in ihrer Begründung darauf stützen würde, dass er eine Aufenthaltsehe eingegangen wäre, was jedoch nicht zutreffen würde, da das Verfahren gegen ihn vor dem Bezirksgericht XXXX mit einer Einstellung geendet habe, da sie die Verantwortung für den vermeintlichen Irrtum der Aufenthaltsehe übernommen hätten und sie sich zur Bezahlung von Geldbußen und eines Pauschalkostenersatzes verpflichtet hätten. Zum Beweis, dass er mit seiner Gattin eine aufrechte Ehe führen würde, beantrage er deren Einvernahme und könne er zwei weitere Zeugen namhaft machen, die bestätigen können, dass er in aufrechter und glücklicher Eher lebe und eine intensive eheliche Lebensgemeinschaft führen würde. Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
9. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2018, Zl. I416 2197073-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
10. Für 02.07.2018, 09:00 Uhr, wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt. Die dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau übermittelten Ladungen zu dieser mündlichen Verhandlung wurden weder von ihm noch seiner Ehefrau trotz aufrechter Meldeadresse, an der auf der Ladung angeführten Zustelladresse, innerhalb der Abholfrist behoben.
11. Mit E- Mail des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, eingebracht am Freitag den 29.06.2018, um 13:16 Uhr, wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung am Montag den 02.07.2018 nicht erscheinen kann, da seine Ehegattin aus familiären Gründen nach Ungarn gereist sei und er nicht allein nach Innsbruck fahren könne. Der Rechtsvertreter führte weiters aus, dass ersucht werde, den Termin auf August oder September zu verlegen.
12. Am 02.07.2018 gegen 09:00 Uhr rief der Beschwerdeführer bei der zuständigen Referentin des erkennenden Richters an, um mitzuteilen, dass er zur Verhandlung nicht kommen könne, da er krank sei, wobei dies ohne nähere Begründung blieb. Bezüglich dieser Krankmeldung erfolgte weder eine Nachreichung eines ärztlichen Attestes noch eine anderweitige ärztliche Bestätigung.
13. Am 02.07.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers seines gewillkürten Rechtsvertreters und der als Zeugin geladenen Ehefrau statt. Mit am selben Tag mündlich verkündetem und am 24.07.2018 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis, Zl. I416 2197073-1/10E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
14. Der gegen das obgenannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Beschwerdeführer erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2018, Ra 2018/21/0164-5, Folge gegeben und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das BVwG die Erledigung der Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Einvernahme der Ehefrau als Zeugin sowie von zwei weiteren näher konkretisierten Zeugen unbegründet unterlassen habe, was sich nach den wesentlichen Ermittlungsgrundsätzen des AVG als unzulässig darstelle. Damit ist das Verfahren neuerlich in den Stand der Beschwerde vor dem BVwG getreten und in diesem Umfang zu erledigen.
15. Am 29.01.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, neuerlich eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie eines Zeugen und in Abwesenheit seines gewillkürten Rechtsvertreters, der als Zeugin geladenen und unentschuldigt nicht erschienenen Ehefrau, sowie eines weiteren unentschuldigt ferngebliebenen Zeugen statt.
16. Am 30.01.2019 wurde seitens des Beschwerdeführers die Vollmacht des MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, vorgelegt.
17. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2019, Zl. I406 2197073-2/4E wurde ein zwischenzeitlich gestellter Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.09.2018 in zweiter Instanz negativ entschieden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zum Sachverhalt:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, arbeitsfähig, hat keine Kinder und ist Staatsangehöriger von Ägypten. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Ägypten.
Das vom Beschwerdeführer zur Einreise ins Bundesgebiet verwendete Visum war bis 23.02.2017 gültig. Der Beschwerdeführer ist nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist.
Am 20.04.2017 ehelichte der Beschwerdeführer eine ungarische Staatsangehörige, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, weshalb ihm die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zukommt.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau waren zwischen dem 28.02.2017 und 03.08.2017 an derselben Meldeadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war zwischen dem 04.08.2017 und 18.12.2017 im Bundesgebiet ohne aufrechte Meldeadresse. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin waren vom 19.12.2017 bis zum 29.11.2018 an derselben Meldeadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer ist seit 31.01.2019 an einer Obdachlosen-Adresse gemeldet. Bei der derzeitigen Meldeadresse der Ehefrau des Beschwerdeführers handelt es sich um ein Abbruchhaus, in dem seit mehreren Monaten niemand mehr wohnt.
Die Ehefrau war vom 10.03.2017 bis 11.05.2017, sowie vom 13.12.2017 bis 11.05.2018 im Bundegebiet erwerbstätig. Bezüglich der Ehefrau des Beschwerdeführers gibt es seit dem 12.05.2018 keinen Nachweis einer ausgeübten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 02.03.2018, nach erfolgter Belehrung angegeben, dass sie mit dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe eingegangen ist und sie dies aus finanziellen Gründen getan hat.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BG XXXX am 07.05.2018, nahm die Ehefrau ihre Aussage zurück und gab an, dass die damalige Aussage ein Racheakt gegen den Beschwerdeführer gewesen sei und sie hierbleiben und mit ihm zusammen sein möchte.
Mit Beschluss des BG XXXX vom 07.05.2018, Zl. XXXX wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und seine Ehegattin, wegen des Vergehens nach § 117 FPG im Rahmen einer diversionellen Maßnahme unter Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrages und einer Geldbuße auf unbestimmte Zeit gemäß §§ 199 und 200 StPO vertagt.
Es wird weiters festgestellt, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:
Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten übermittelt. Daraus ergeben sich folgende Feststellungen:
Zur politischen Lage ist auszuführen, dass Ägypten sich nach der Absetzung von Präsident Mohamed Mursi im Juli 2013 und der Wahl von Abdel Fattah Al-Sisi zum Staatspräsidenten im Mai 2014 noch immer vor allem enormen wirtschafts- und sicherheitspolitischen Herausforderungen gegenübersieht, die die politische Konsolidierung verzögern. Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor. Die Wahlen zum neuen Parlament Ende 2015 vollzogen sich grundsätzlich frei und gesetzmäßig, fanden jedoch in einem Klima allgemeiner staatlicher Repression statt, in dem politische Opposition oder der Einsatz für Menschenrechte in die Nähe von Terrorismus und staatsfeindlichen Aktivitäten gerückt wurden. Dies setzt der freien politischen Betätigungen faktisch enge Grenzen. Das von etwa 25 % der ägyptischen Wahlberechtigten gewählte und im Januar 2016 konstituierte ägyptische Parlament zeigt die erwarteten Anlaufschwierigkeiten auf dem Weg zu einem eigenständigen politischen Akteur, der seine Kontrollfunktion gegenüber der Regierung effektiv und selbstbewusst ausübt. Das Parlament bleibt dennoch die einzige Institution in Ägypten, die derzeit das Potential hierzu besitzt.
Zur Sicherheitslage wird ausgeführt, dass die Armee 2016 weiterhin mit gepanzerten Fahrzeugen, Artillerie und Luftangriffen gegen bewaffnete Gruppen im Norden der Sinai-Halbinsel vorgehen würde. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums wurden bei jedem Einsatz zahlreiche "Terroristen" getötet. Für einen Großteil des Gebietes galt weiterhin der Ausnahmezustand. Unabhängige Menschenrechtsbeobachter und Journalisten hatten faktisch keinen Zugang. Bewaffnete Gruppen verübten mehrfach tödliche Anschläge auf Sicherheitskräfte sowie auf Regierungsbedienstete, Justizpersonal und andere Zivilpersonen. Die meisten Angriffe gab es im Norden des Sinai, aber auch aus anderen Landesteilen wurden Bombenanschläge und Schießereien bewaffneter Gruppen gemeldet. Zu vielen Anschlägen bekannte sich ein Ableger der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS), der sich "Provinz Sinai" nennt. Die bewaffnete Gruppe gab an, sie habe im Laufe des Jahres 2016 mehrere Männer hingerichtet, weil diese für die Sicherheitskräfte spioniert hätten. Am 18. April 2017 kam es zu einem Anschlag auf einen Kontrollposten in unmittelbarer Nähe des "Katharinenklosters" im Süden der Sinai-Halbinsel, bei dem ein Polizist getötet und weitere Personen verletzt wurden. Am Palmsonntag, den 9. April 2017, wurden zwei Anschläge auf christlich-koptische Kirchen in der Stadt Tanta, ca. 80 km nördlich von Kairo entfernt, und in Alexandria verübt. Es sind zahlreiche Tote und Verletzte zu beklagen. Bereits am 11. Dezember 2016 fielen Teilnehmer an einem Gottesdienst in der koptischen Kirche "Peter und Paul" in Kairo einem Attentat zum Opfer. Damit wurden im zeitlichen Zusammenhang mit hohen christlichen Feiertagen wiederholt koptische Kirchen zu Anschlagszielen.
Die primären Sicherheitskräfte des Innenministeriums sind die Polizei und die Zentralen Sicherheitskräfte. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und wichtigen in- und ausländischen Beamten. Zivile Behörden behielten die wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei. Die Straflosigkeit blieb jedoch auch aufgrund schlecht geführter Ermittlungen ein Problem. Die Polizei hat gemeldeten Polizeimissbrauch nicht ausreichend untersucht.
Bezüglich des Militärdienstes gibt es keine belastbaren Erkenntnisse, dass die Heranziehung zum Militärdienst an gruppenbezogenen Merkmalen orientiert ist. Die Art und Weise des Einsatzes von Wehrpflichtigen folgt allerdings nach Kriterien der sozialen Zugehörigkeit. So werden wehrpflichtige Angehörige niedriger, insbesondere ländlicher, Bevölkerungsschichten häufig für (bereitschafts-)polizeiliche Aufgaben unter harten Bedingungen eingesetzt. Die Möglichkeit des Ersatzdienstes besteht nicht. Vom Bestehen inoffizieller Möglichkeiten des "Freikaufs" ist auszugehen. Amnestien im Bereich des Wehrdienstes sind nicht bekannt. Wehrdienstverweigerung wird mit Haftstrafen von im Normalfall bis zu zwei Jahren in Verbindung mit dem Entzug politischer Rechte und der Verpflichtung, den Wehrdienst nachträglich abzuleisten, bestraft. Männer, die den Wehrdienst nicht abgeschlossen haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Identifikationskarten indizieren den Abschluss des Militärdienstes.
Die im Januar 2014 angenommene Verfassung enthält einen im Vergleich zu früheren Verfassungen erweiterten Grundrechtskatalog, der sowohl bürgerlich-politische wie auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Viele dieser Grundrechte stehen jedoch unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt. Ägypten hat den Kernbestand internationaler Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert, so etwa den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Pakt über wirtschaftliche und soziale Rechte, die Konvention zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen, die UN-Folterkonvention und die UN-Behindertenrechtskonvention von 2008.
Die Religionsfreiheit bleibt eingeschränkt. Die Verfassung garantiert lediglich die Glaubensfreiheit uneingeschränkt. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten. Im August 2016 wurde ein lange erwartetes Gesetz über den Kirchenbau verabschiedet, das dem Bau von Kirchen allerdings nach wie vor administrative Hürden in den Weg legt. Kopten, die etwa 10% der ägyptischen Gesellschaft ausmachen und in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit darstellen, sind Opfer vielfacher Diskriminierungen, die oft auch in Gewalt münden. Insbesondere während der Welle der Gewalt im August 2013, die seit Mai 2016 wieder aufflammte, wurden koptische Kirchen attackiert und Christen ermordet. Die Sicherheitskräfte griffen kaum zu ihrem Schutz ein. Im August 2016 verabschiedete das ägyptische Parlament ein einerseits lang erwartetes, andererseits hoch umstrittenes Gesetz über den Bau von Kirchen in Ägypten. Obwohl die Führungspersönlichkeiten der drei großen christlichen Kirchen dem Gesetz zugestimmt haben, lassen vage Formulierungen darin Raum für Diskriminierung in der Praxis; dem Kirchenbau sind weiterhin gesetzliche Hürden in den Weg gelegt. Kopten sehen sich vielfach als Opfer von Diskriminierungen, die des Öfteren auch in Gewalt münden.
Hinsichtlich der Bewegungsfreiheit wird ausgeführt, dass Bürger und Ausländer in Gebiete des Landes, die als Militärzonen bezeichnet werden, nicht reisen dürfen. Für ägyptische Staatsangehörige besteht darüberhinaus keine zentrale Meldepflicht; eine dem deutschen Meldewesen vergleichbare Einrichtung gibt es in Ägypten nicht. Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos.
Hinsichtlich der Grundversorgung der Bevölkerung in Ägypten ist auszuführen, dass Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung eine lange Tradition haben und einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes aufzehren. Die Zurverfügungstellung von subventionierten Lebensmitteln (vor allem Brot) ist eine zentrale Aufgabe des Ministeriums für Binnenhandel. Es ist nach Aussagen der ägyptischen Regierung davon auszugehen, dass ca. 70 Mio. Menschen derzeit berechtigt sind, auf subventionierte Lebensmittel zuzugreifen. Die Verwaltung erfolgt durch familienbezogene elektronische Bezugskarten, die mit Punkten aufgeladen werden, die wiederum in staatlichen Supermärkten eingelöst werden können. Das Spektrum der in diesen Ausgabestellen verfügbaren Lebensmittel hat sich seit einer grundlegenden Reform des Systems seit Anfang 2014 deutlich verbreitert. Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen die in den 1950er und 1960er Jahren geschlossen wurden und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule. Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen. Insbesondere in den letzten zehn Jahren intensivieren nicht-staatliche Organisationen - oft mit internationaler Unterstützung - Unterstützungsmaßnahmen in allen Bereichen der Gesellschaft. Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind hier nicht bekannt. Es zeichnet sich ab, dass Militär und auch Sicherheitsdienste in sozialen Bereichen, beispielsweise in der Verteilung von Lebensmitteln, einspringen und staatliche Aufgaben verstärkt substituieren.
Zur wirtschaftlichen Lage Ägyptens ist auszuführen, dass Ägypten das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas ist. Außerhalb der Ballungsgebiete spielt insbesondere die Landwirtschaft eine erhebliche Rolle. Jeder dritte Ägypter ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Die landwirtschaftliche Nutzfläche erstreckt sich vor allem entlang des Nils sowie im Nildelta, macht aber nur rund vier Prozent der Gesamtfläche des Landes aus. Aufgrund der starken Parzellierung können viele Landwirte lediglich Subsistenzwirtschaft betreiben (AA 03.2017b). Die offizielle Arbeitslosenrate schwankte in den letzten zehn Jahren zwischen 9 und 10.5%. Unabhängige Schätzungen gehen jedoch von bis zu 30% Arbeitslosen aus da viele Arbeitswillige aus der engen Definition der Arbeitssuchenden herausfallen. Grundsätzlich gilt für Ägypten, dass Armut nicht mit Arbeitslosigkeit gleichgesetzt werden kann. Anders als die Nicht-Armen, die bei Arbeitslosigkeit auf die Unterstützung ihrer Familien zählen können, können es sich die Armen nicht leisten, über einen längeren Zeitraum kein wenn auch noch so niedriges Einkommen zu haben. Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grund-versorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben. Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, u. a. die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert. Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung. Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Der Großteil der ägyptischen Bevölkerung ist über den Staat versichert. Problematisch ist, dass diese Versicherung an Ausbildung oder Arbeitsplatz gekoppelt ist, und Arbeitslose oder Arme daher ausschließt. Wegen der teils gravierenden Qualitätsmängel in der staatlichen Versorgung - mangelnde Hygiene oder vernachlässigte Wartung von Geräten ebenso wie unterbezahltes Personal - meidet, wer kann, die großen Krankenhäuser ohnehin zugunsten privater Kliniken.
Aktuell sind Rückkehr- und Reintegrationsprojekte nicht bekannt. Es gibt keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt.
Zusammengefasst wird festgestellt, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Ägypten für diesen weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde, noch für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Es wird weiters festgestellt, dass in Ägypten für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Ägypten abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.
Im Verfahren sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die einer Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Ägypten entgegenstünden.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten und zuletzt durch die Einsichtnahme in das Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme in seinen Verfahren auf internationalen Schutz vom 04.10.2018. Außerdem wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem AJ-WEB Auskunftsverfahren, sowie die Entscheidung des BG XXXX vom 07.05.2018, betreffend Strafverfahren nach § 117 Abs. 1 FPG, ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen beiden mündlichen Verhandlungen vom 02.07.2018 sowie vom 29.01.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden.
Die Feststellungen zu seiner Identität, seinen familiären Verhältnissen in Ägypten, dem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, sowie der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen.
Diese Feststellungen gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, sowie auf der dem Akt inneliegenden Kopie seines Reisepasses. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.
Die Feststellungen zu seiner Einreise, seiner Wohnsitzmeldung und seiner Heirat ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
Die Feststellungen zu seiner Ehefrau, insbesondere deren Aufenthalt im Bundesgebiet und deren Beschäftigungszeiten ergeben sich aus aktuellen Abfragen aus dem ZMR und dem AJ-Web. Laut Amtsvermerk der Landespolizeidirektion XXXX vom 21.01.2019 handelt es sich bei der derzeitigen Meldeadresse der Ehefrau des Beschwerdeführers um ein Abbruchhaus, in welchem seit mehreren Monaten niemand mehr wohnhaft ist. Aus diesem Grund scheiterte ein Versuch, die Ehefrau des Beschwerdeführers zwecks Zustellung einer Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2019 an ihrer Wohnadresse anzutreffen und wurde eine amtliche Abmeldung eingeleitet.
Gleich mehrere Umstände führen zu der Feststellung, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingegangenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt:
Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat am 02.03.2018 im Zuge einer Beschuldigtenvernehmung durch die Landespolizeidirektion XXXX, Zl. XXXX, nach entsprechender Belehrung über den Tatverdacht, der Möglichkeit der Beiziehung eines Rechtsanwaltes und der Möglichkeit der Verweigerung der Aussage zugegeben, dass sie mit dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe führt. Dazu führte sie insbesondere aus, dass sie von einem ungarischen Freund mit einem Ägypter zusammengebracht worden sei, der die Ehe organisiert habe. Sie habe ihn nur geheiratet, damit dieser eine Aufenthaltsberechtigung bekomme. Sie habe damit ihrer Familie in Ungarn helfen wollen, diese würden in ärmlichen Verhältnissen leben und hätten kaum Geld. Ihr tue das alles so leid, sie habe nicht gewusst, dass das in Österreich so geahndet werde. Sie würde auch nicht an der gemeldeten Adresse wohnen, sondern in XXXX in der XXXX die Hausnummer würde sie nicht auswendig wissen. Mehr möchte sie dazu nicht angeben. Insgesamt führte sie schlüssig und nachvollziehbar unter Angabe der Details aus, wie es zu dieser Heirat gekommen sei.
Dem gegenüber erscheint ihre Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht XXXX weder schlüssig noch nachvollziehbar, dies auch vor dem Hintergrund, dass die Ehefrau bereits 3 Monate nach ihrer Heirat ohne aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet gewesen ist und erst seit Mitte Dezember 2017 wieder eine Meldeadresse aufweist, dies bezeichnenderweise 1 Monat vor der Antragstellung des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltskarte aufgrund der Eheschließung.
Es erscheint dem erkennenden Richter auch keineswegs nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer diesen Antrag erst 10 Monate nach seiner Heirat gestellt hat, wenn er doch wie in der Beschwerde ausgeführt, mit seiner Ehegattin in aufrechter und glücklicher Ehe leben würde und es sohin in seinem Interesse hätte sein müssen zum Lebensunterhalt beizutragen, eine erstmalige Arbeitsaufnahme ist jedoch erst mit 01.05.2018 aktenkundig. Bezeichnenderweise war auch seine Ehefrau erstmalig genau zum Zeitpunkt der Heirat, nämlich vom 10.03.2017 und 11.05.2017 im Bundesgebiet beschäftigt, dies zudem noch beim Vermieter des jetzigen Beschwerdeführers.
Auch aus diesen zeitlichen Zusammenhängen erschließt sich für den erkennenden Richter, dass die Aussage der Ehefrau vor der Fremdenpolizei letztlich mehr Aussagekraft hat, als ihre Angaben im Verfahren vor dem Bezirksgericht.
Wenn die Ehefrau im Rahmen der Einvernahme vor dem Bezirksgericht ohne nähere Ausführungen angibt, dass sie von einem Verhältnis des Beschwerdeführers mit einer anderen Frau erfahren habe und ihre Aussage ein Racheakt gewesen sei und sie keine Probleme haben wolle, ist dazu auszuführen, dass es auch hier angezeigt gewesen wäre, dies entsprechend schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Dass sich die Ehefrau bei ihrer Vernehmung als Beschuldigte durch die Landespolizeidirektion XXXX derart selbst belasten haben sollte, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung.
Die im Anschluss an die Vernehmung der Ehefrau angesetzte Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers durch die Fremdenpolizei konnte nicht durchgeführt werden, da sich dieser ohne Angabe von Gründen unter Missachtung seiner Ladung von der Dienststelle entfernte und konnte sohin zusammengefasst auch aus seiner Rechtfertigung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht XXXX kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt, erblickt werden.
Es ist darüberhinaus der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie den zeitlichen Ablauf seines Aufenthaltes in Österreich als geplant ansieht und dies dahingehend in die Entscheidung bezüglich der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes miteinbezieht.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.01.2019 konnte der Beschwerdeführer diese Zweifel nicht aus dem Weg räumen, sondern stützte er sich bei der Frage des erkennenden Richters, weshalb er das Bundesgebiet nach Ablauf seines Touristenvisums nicht verlassen habe auf jene Gründe, die er in einem am 19.09.2018 gestellten Antrag auf internationalen Schutz vorgebracht hatte und die weder das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bescheid vom 08.10.2018, Zl. 1184903902/180892275), noch das Bundesverwaltungsgericht (Erkenntnis vom 15.02.2019, Zl. I406 2197073-2/4E) als glaubwürdig befanden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 19.09.2018 zusätzlich einen offenbar unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellte zeigt, dass der Beschwerdeführer um jeden Preis versuchte, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern.
Zum Vorwurf der Scheinehe und der diversionellen Erledigung im gegenständlichen Verfahren ist grundsätzlich auszuführen, dass sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau - aus welchen Gründen auch immer - die Diversion als Mittel der Erledigung des gegen sie geführten Strafverfahrens hingenommen haben, nicht ohne Weiteres auf die Richtigkeit des gegen sie erhobenen Tatvorwurfes geschlossen werden kann (vgl VwGH vom 24. März 2010, 2009/03/0049).
Der VwGH führt dazu in seiner Judikatur aus, dass das Verwaltungsgericht seine Feststellungen nicht allein aus der Zustimmung zur Diversion ableiten darf, sondern eigene Feststellungen zu treffen hat und die Aussagen zum Tatvorwurf im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu berücksichtigen hat, um letztlich zu einem Ergebnis zu kommen, welches sich nicht auf das "Schuldeingeständnis" aufgrund der Annahme der Diversion gründet.
Wenn in der Beschwerde nunmehr unsubstantiiert ausgeführt wird, dass das strafgerichtliche Verfahren mit einer Einstellung geendet habe und sie beide die Verantwortung für den vermeintlichen Irrtum der Aufenthaltsehe übernommen hätten und sich zur Bezahlung von Geldbußen und eines Pauschalkostenersatzes verpflichtet hätten, sodass die seitens der Behörde angeführte Begründung einer Aufenthaltsehe nicht zutreffend wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass das Verfahren nicht wie behauptet eingestellt wurde, sondern lediglich auf unbestimmte Zeit zur Durchführung einer diversionellen Maßnahme vertagt worden ist, zudem sind gerade die gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer diversionellen Maßnahme, dass ein hinreichend geklärter Sachverhalt feststeht und die Einstellung aus sonstigen Gründen nicht in Betracht kommt. Bezugnehmend auf den hinreichend geklärten Sachverhalt ist dazu vor allem auf die Ausführungen im Beschluss des BG XXXX zu verweisen, wonach die beiden Angeklagten die Verantwortung für den gegenständlichen Vorfall übernehmen würden. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit der von der belangten Behörde getroffenen Beweiswürdigung erfolgte jedoch nicht.
Es wird vom erkennenden Richter nicht verkannt, dass es zu keiner gerichtlichen Verurteilung hinsichtlich der Aufenthaltsehe gekommen ist und auch, dass das Eingehen einer diversionellen Maßnahme kein Schuldeingeständnis ist, es ist jedoch aber auch zu keinen gerichtlichen Feststellungen gekommen, wonach vom Bestehen einer regulären Ehe auszugehen wäre und sohin die Anschuldigungen betreffend eine Aufenthaltsehe unrichtig wären.
Auch die zweite mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2019 lieferte keinerlei Anhaltspunkte, die auf das Bestehen einer regulären Ehe deuten würden und die geeignet wären, eine anderweitige Entscheidung zu erwirken.
Neuerlich blieb die als Zeugin geladene Ehefrau des Beschwerdeführers fern - diesmal unentschuldigt. Gerade vor dem Hintergrund, dass in der Beschwerde ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass eine Ehe und Liebesbeziehung bestehen würde und den Angaben der Ehefrau, dass sie ihn nun noch mehr lieben würde, ist das Verhalten der (nachweislich) schon zwei Mal als Zeugin geladenen und nicht erschienenen Ehefrau gänzlich unverständlich.
Auf die Frage des Richters, weshalb seine Frau im Juli 2018 trotz Ladung zur Verhandlung nach Ungarn gefahren sei, gab der Beschwerdeführer, diametral zur Mitteilung seines Rechtsvertreters vom 29.06.2018, derzufolge der Beschwerdeführer nicht zur Verhandlung erscheinen könne, weil seine Ehegattin aus familiären Gründen nach Ungarn gereist sei und er nicht alleine nach Innsbruck fahren könne, wie folgt an, wie der nachfolgende Auszug aus dem Protokoll der mündlichen Beschwerdeverhandlung zeigt:
"RI: Können sie mir den Grund nennen, weshalb ihre Frau im Juli 2018, trotz Ladung zur Verhandlung nach Ungarn gefahren ist? Um was für familiäre Dinge hat es sich gehandelt?
BF: Wir waren damals zusammen und gingen zum Anwalt. Ich verlangte einen Terminaufschub, dann hat man mich festgenommen.
Der RI wiederholt die Frage.
BF: Sie ging nicht nach Ungarn. Wir waren bei einem Anwalt und wollten den Termin aufschieben. Wir bekamen beide eine Ladung. Wir waren bei einem Anwalt, wir waren damals nicht bereit ins Gericht zu kommen. Wir haben verlangt das Verfahren aufzuschieben, weil wir damals nicht bereit waren. Am 29.06.2018 waren wir beim Anwalt und der Anwalt teilte mir mit, dass er vergessen hat den Termin aufzuschieben. Er sagte zu mir, dass er ein Mail zum Gericht geschickt hat, dass sie krank wäre und wir wären nicht bereit ins Gericht zu kommen, daraufhin bekamen wir keine Antwort. Danach bekam ich mit, dass ein mündliches Erkenntnis erlassen wurde, ich war dann beim Anwalt und wenig später wurde ich festgenommen. Sie hat eine Aufschiebung beantragt, weil der Weg so lange bis hierher ist. Sie war nicht bereit ins Gericht zu kommen. Sie wollte zwei Wochen oder einen Monat Zeit haben.
RI: Wieso haben Sie Ihre Ladungen damals nicht behoben?
BF: Die habe ich bekommen, ich habe auch das Erkenntnis bekommen. Ich ging zum Anwalt und habe ihm gesagt, dass das Gericht mündlich verkündet hatte und habe ihm gesagt, dass ich eine Aufschiebung verlange. Das habe ich auch geschrieben, dass ich den Brief bekommen habe.
RI: War Ihre Frau zum Zeitpunkt der damaligen Verhandlung in Ungarn oder ist sie nach Ungarn gefahren?
BF: Nein, sie war bei mir. Sie hat gearbeitet."
Auf die Frage, wo seine für den 29.01.2019 neuerlich als Zeugin geladene Frau sei, erklärte der Beschwerdeführer lapidar, sie sei in London. Auf Nachfrage erklärte er: "Nachdem ich das Gefängnis verlassen habe (Anmerkung: 02.11.2018) ging ich nach Hause und fand sie nicht, ich weiß gar nichts von ihr." Den letzten Kontakt zu seiner Ehefrau habe der Beschwerdeführer "ein paar Tage vor seiner Festnahme, im August 2018" gehabt.
Dahingehend ist auch das weitere Beschwerdevorbringen zu relativieren, wonach der Beschwerdeführer angibt, dass er mit seiner Ehegattin in aufrechter und glücklicher Ehe leben würde und eine intensive und eheliche Lebensgemeinschaft führen würde - der Beschwerdeführer hat seine Frau seit rund einem halben Jahr nicht mehr gesehen und weiß weder wo sie ist, noch was sie derzeit macht.
Auch seine Antworten auf die Fragen des erkennenden Richters betreffend die Hochzeit, der Eltern seiner Frau und wie oft diese nach Ungarn gefahren sei, blieben vage, detailarm und ohne jegliche Stringenz.
Insgesamt ist nicht erkennbar, dass das vorrangige Interesse der Ehefrau des Beschwerdeführers auf den weiteren Verbleib ihres Ehemannes im Bundesgebiet gerichtet ist, bzw. kann aus ihrem Verhalten kein schützenswertes Familienleben abgeleitet werden, da gerade die Teilnahme an diesen beiden Verhandlungen im Interesse der Eheleute gelegen wäre, um die im Verlauf des behördlichen Ermittlungsverfahrens festgestellten Widersprüchlichkeiten bezüglich einer im Raum stehenden Aufenthaltsehe auszuräumen.
Daher konnte eine Befragung der als Zeugin beantragten Ehefrau unterbleiben - die Aufnahme des begehrten Beweises erscheint weder im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig, noch ist eine Durchführung aufgrund ihrer Abwesenheit überhaupt möglich. (vgl. etwa VwGH 17.2.2016, Ra 2015/08/0006; VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0121; VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0135)
Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers (BF) auf die Fragen des erkennenden Richters (RI) zu seinem Familienleben waren sehr allgemein gehalten, wie folgender Auszug aus der Verhandlungsniederschrift verdeutlicht:
"RI: Was haben Sie und Ihre Frau gemeinsam unternommen, als Sie zusammengelebt haben?
BF: Wir haben ein Familienleben geführt.
Der RI wiederholt die Frage.
BF: Wir gingen spazieren. Am Samstag gingen wir aus. Wir haben gekocht, Musik gehört.
RI: Wie hat sich Ihr Tagesablauf in der Wohnung gestaltet, wer hat die Hausarbeit gemacht?
BF: Sie hat sich um den Haushalt gekümmert, aber wenn sie gearbeitet hat, habe ich die Wohnung geputzt. Sie hat immer Omelette und Käse gefrühstückt, wir gingen zusammen einkaufen. Wir haben uns gegenseitig geholfen."
Insgesamt waren die knappen, vagen, und inhaltsleeren Angaben des Beschwerdeführers nicht geeignet, das Bestehen einer regulären Ehe glaubhaft zu machen.
Zuletzt darf auch nicht unbeachtet bleiben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.10.2018 befragt, warum er erst jetzt einen Asylantrag stellen würde, wörtlich ausgeführt hat:
"LA: Warum haben Sie erst am 20.09.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt?
VP: Weil ich geheiratet habe. Am 20.02.2018 habe ich einen Meldezettel gemacht. Am 20.04.2018 habe ich meine Frau geheiratet. Ich bin legal in Österreich. Das heißt ich bin rechtmäßig in Österreich.
LA: Falls Sie wirklich so sehr bedroht und verfolgt werden, warum stellen Sie dann nicht sofort einen Antrag auf internationalen Schutz?
VP: Weil Freunde zu mir gesagt haben, dass wenn ich eine EU Bürgerin heirate, darf ich in Österreich bleiben und arbeiten. Sie sagten zu mir, dass ich keinen Asylantrag stellen muss."
Von den beiden in der Beschwerde namhaft gemachten Zeugen, die das glückliche Eheleben des Beschwerdeführers laut Revisionsschrift bestätigen könnten, erschien lediglich einer zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; der andere blieb unentschuldigt fern. Die Ausführungen des Zeugen, der unter anderem angab, bei der Hochzeit nicht anwesend gewesen zu sein, die gemeinsame Ehewohnung nie betreten zu haben, nur oberflächlichen Kontakt zur Ehefrau des Beschwerdeführers gepflegt zu haben und nicht zu wissen, was die Ehefrau des Beschwerdeführers beruflich gemacht hat, vermochten nicht zu überzeugen. Zur Frage, was er über das gemeinsame Familienleben der beiden erzählen könne, sagte er nur: "Sie kamen nach dem Essen zu uns in das Cafehaus. Ich habe nichts auffälliges bei den beiden gesehen, es war ganz normal." Der Zeuge erweckte zusammenfassend nicht gerade den Eindruck, als wäre er über eine intensive, glückliche eheliche Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers speziell im Bilde.
Letztlich wird aufgrund der obigen Ausführungen und des persönlichen Eindruckes des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung dem Beschwerdeführer die persönliche Glaubwürdigkeit abgesprochen und ist es dem Beschwerdeführer augenscheinlich durch seine Handlungen nur darum gegangen seinen letztlich unberechtigten Aufenthalt in Österreich zu verlängern. Dies zeigt sich exemplarisch für sein Verhalten auch darin, dass er sich seinen Reisepass für die Verhandlung vor dem BVwG hat ausfolgen lassen, obwohl er laut eigenen Angaben gar nicht vorgehabt hatte, zu dieser Verhandlung zu kommen. Die im Rahmen des Verfahrens auf internationalen Schutz angeführte Behauptung, dass er diesen verloren habe ist sohin auch als reine Schutzbehauptung zu werten, die der Beschwerdeführer durch nichts belegen konnte.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass es sich zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ägypten samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Ägypten für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Ägypten abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, hinsichtlich der im Rahmen der mündlichen Verhandlung seitens der Rechtsvertretung vorgebrachten Stellungnahme, dass die Länderinformationsblätter keine Ausführungen zur Blutrache enthalten würden, ist auf die obigen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu verweisen, die letztlich eine dahingehende inhaltliche Auseinandersetzung obsolet machen, weshalb die obgenannten Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (02.2017a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.04.2017
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AI - Amnesty International (22.02.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/336475/479129_de.html, Zugriff 26.04.2017
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AA - Auswärtiges Amt (02.05.2017): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertigesamt.de/DE/Laenderinformationen/00SiHi/Nodes/AegyptenSicherheit_node.html, Zugriff 02.05.2017
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USDOS - US Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/337183/479946_de.html, Zugriff 27.04.2017
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (09.2016a): Liportal, Ägypten - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 02.05.2017
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HRW - Human Rights Watch (12.01.2017): World Report 2017 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/334703/476536_de.html, Zugriff 26.04.2017
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DBK - Deutsche Botschaft Kairo (03.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil- und Handelssachen, http://www.kairo.diplo.de/contentblob/4044670/Daten/4042325/rk_merkblatt_rechtsverfolgung.pdf, Zugriff 26.04.2017
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DBK - Deutsche Botschaft Kairo (06.2016): Medizinische Hinweise - Kairo,
http://www.kairo.diplo.de/contentblob/3865926/Daten/3348611/regarzt_medizinische_hinweise.pdf, Zugriff 26.04.2017
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (03.2017b): Liportal, Ägypten - Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/#c89356, Zugriff 02.05.2017
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 67 Abs. 1 und Abs. 2, § 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:
Aufenthaltsverb