Entscheidungsdatum
19.03.2019Norm
BFA-VG §18 Abs2Spruch
I416 2215950-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria wurde erstmals am 17.02.2018 und ein weiteres Mal am 29.08.2018 im Bundesgebiet aufgegriffen, wobei er sich mit einem nigerianischen Reisepass und einen spanischen Aufenthaltstitel auswies. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 15.09.2018 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er sich ausgenommen in Spanien lediglich für 90 Tage in 180 Tagen im Schengenraum aufhalten dürfe, dass er sich bei einem drei Tage überschreitenden Aufenthalt behördlich anzumelden habe, widrigenfalls eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria gegen ihn erlassen werde. In weitere Folge reiste der Beschwerdeführer freiwillig am 17.09.2018 nach Spanien aus.
2. Am 19.01.2019 wurde der Beschwerdeführer wiederum im Bundesgebiet angehalten und festgenommen, wobei er im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme angab, ca. im Oktober ins Bundesgebiet eingereist zu sein. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2019, Zl. XXXX, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
3. Am 12.02.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde betreffend einer Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2019, Zl. XXXX, wurde gemäß § 52 Absatz 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Weiters erließ die belangte Behörde "gemäß § 53 Absatz 2 iVm Absatz 6 Ziffer 0 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 4 FPG" nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Zuletzt wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 0 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
4. Die durch die belangte Behörde für 28.02.2019 beabsichtigte Abschiebung des Beschwerdeführers wurde am 26.02.2019 storniert, da der Beschwerdeführer am 26.02.2019 in der Schubhaft vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
5. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 07.03.2019 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.01.2019, Zl. XXXX, mit dem die Schubhaft angeordnet worden war, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer wurde am 08.03.2019 niederschriftlich bezüglich der Prüfung der Schubhaft einvernommen und wurde ihm eine Frist bis 14.03.2019 eingeräumt, sich an die zuständige Organisation (VMÖ) zur Organisation seiner Ausreise zu wenden und wurde er nach dieser Einvernahme aus der Schubhaft entlassen.
6. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 08.03.2019 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2019, Zl. XXXX, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte er ua aus, dass sich die belangte Behörde auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt habe, da der Beschwerdeführer nie im Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU" gewesen sei und er zwischen zeitlich einen Asylantrag gestellt habe. 7. Mit Schriftsatz vom 12.03.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 14.03.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer verfügt über einen spanischen Aufenthaltstitel "Residencia Larga Duracion" gültig bis 23.02.2010.
Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und zugleich festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer stellte am 26.02.2019 in Schubhaft vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag ist nach wie vor unerledigt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum gegenständlich angefochtenen Bescheid ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde (AS 149).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 lauten:
"Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(8) Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 18 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:
"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, 2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) - (4) ...
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(6) - (7) ..."
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Behebung des Bescheides
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 4.8.2016, Zl. Ra 2016/21/0162). Dies hat in gleicher Weise auch für ein anhängiges Verfahren über einen Asylantrag zu gelten (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.8.2017, Zl. Ra 2017/21/0078).
Wie dem gegenständlichen Verwaltungsakt zu entnehmen ist, stellte der Beschwerdeführer am 26.02.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Wie oben dargestellt, ist das Verfahren in der gegenständlichen Konstellation, in welcher der Beschwerdeführer während des aufrechten Beschwerdeverfahrens über eine Rückkehrentscheidung einen Asylantrag stellt, der Bescheid, der über die Rückkehrentscheidung abspricht, ohne dass über seinen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ersatzlos zu beheben. Daran kann auch die verfahrensgegenständliche Fallkonstellation, nämlich, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch keine Kenntnis von der Antragstellung gehabt hat, nicht ändern.
Der Vollständigkeithalber ist darüberhinaus anzuführen, dass die belangte Behörde ihre Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt I. auf einen Tatbestand des § 52 Abs. 5 FPG gestützt hat. Dass dieser Tatbestand im gegenständlichen Fall vorliegen würde, wurde weder in der rechtlichen Beurteilung dargelegt, noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte aus dem vorliegenden Akt. Wenn die belangte Behörde demgegenüber in ihrer rechtlichen Beurteilung mit der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen argumentiert und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG als Begründung für die Erlassung der Rückkehrentscheidung heranzieht, so ist grundsätzlich auszuführen, dass zwar nur der Spruch rechtliche Geltung erlangen und somit nur dieser allenfalls rechtsverletzend sein kann. Die Begründung und somit die rechtliche Beurteilung eines Bescheides hat im Allgemeinen keine normative Kraft. Ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung (sofern dieser die Eindeutigkeit des Spruches verhindert) kann einen Bescheid inhaltlich rechtswidrig machen. Darüberhinaus darf ein klarer Spruch aus der Begründung nicht umgedeutet oder ergänzt werden. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde im Spruch einen gänzlich anderen Tatbestand angeführt, als jenen, auf den sie sich in der Begründung letztlich stützt. Die Begründung hat aber die Beurteilung der Rechtsfrage zu enthalten und hat die Behörde demnach den Sachverhalt der anzuwendenden Norm zu unterstellen, was wiederum bedeutet, dass der festgestellte Sachverhalt dem gesetzlichen Tatbestand zuzuordnen ist, was eine Interpretation der anzuwendenden Norm voraussetzt. Dies war im gegenständlichen Fall aufgrund der obigen Ausführungen nicht möglich. Letztlich ist noch zu ergänzen, die im Spruch für das Einreiseverbot angewendete gesetzliche Norm zweifelsfrei nicht vorliegt und sohin verfehlt ist, sowie, dass es grundsätzlich keine Ziffer 0 gibt, sodass auch dahingehend die erst in der rechtlichen Beurteilung vorgenommenen Zuordnung der Tatbestände der Z 1 und 2 leg. cit. bzw. Abs. 6 Z 0 leg. cit. keiner Überprüfung unterliegen können.
Im gegenständlichen Verfahren ist die Beschwerde am 15.03.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt. Ein gesonderter Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. inhaltliche Auseinandersetzung mit dem normierten Tatbestand konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich aufgrund der am 19.03.2019 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in § 17 Abs. 1 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.
Inwieweit die seitens der belangten Behörde im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 08.03.2019 dem Beschwerdeführer gewährte Frist bis 14.03.2019, bis zu der er seine Ausreise organisieren kann, mit Spruchpunkt IV. und V. des bekämpften Bescheides in Einklang zu bringen ist, war aufgrund der Tatsache, dass der bekämpfte Bescheid bereits infolge des derzeit nicht erledigten Antrages auf internationalen Schutz ersatzlos zu beheben war, keiner Beurteilung zu unterziehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
Schlagworte
Abschiebung, Asylantragstellung, Asylverfahren, aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I416.2215950.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019