TE Bvwg Beschluss 2019/3/22 L506 2216137-1

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Veröffentlicht am 22.03.2019
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Entscheidungsdatum

22.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §18 Abs1 Z5
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L506 2216137-1/3E

L506 2216135-1/3E

L506 2216136-1/3E

L506 2216134-1/3E

BESCHLUSS

1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriel als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch RA Mag. Bitsche, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien, vom 01.02.2019, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. und VII. stattgegeben und werden diese gem. § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG ersatzlos behoben.

In einem wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriel als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch RA Mag. Bitsche, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien, vom 01.02.2019, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. und VII. stattgegeben und werden diese gem. § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG ersatzlos behoben.

In einem wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriel als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch RA Mag. Bitsche, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien, vom 01.02.2019, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. und VII. stattgegeben und werden diese gem. § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG ersatzlos behoben.

In einem wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriel als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch RA Mag. Bitsche, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien, vom 01.02.2019, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. und VII. stattgegeben und werden diese gem. § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG ersatzlos behoben.

In einem wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführer (nachfolgend BF und gemäß der im Spruch genannten Reihenfolge als BF1 bis BF4 bezeichnet), stellten am 06.02.2017 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Für die in Österreich nachgeborene BF 3 wurde nach deren Geburt am 24.10.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Mit aktuellen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2019 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkte II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkte III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.).

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte VI) und festgestellt, dass gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte VII.).

Das BFA hielt zum Vorbringen der Beschwerdeführer in den angefochtenen Bescheiden fest, dass sich aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF1 und der BF2 keine glaubhafte Verfolgung ableiten lasse, sondern sei durch die gegenständliche Antragstellung lediglich versucht worden, den Aufenthalt im Bundesgebiet nach der nicht weiter erfolgten Verlängerung des Aufenthalts des BF1 als Studierender, zu prolongieren.

3. Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerechten Beschwerden. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

4. Die gegenständlichen Beschwerden samt erstinstanzlicher Verwaltungsakte langten am 18.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch die Einzelrichterin

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

2.1. § 18 BFA-VG lautet wie folgt:

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18 (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

----------

1.-der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2.-schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3.-der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4.-der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.-das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6.-gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7.-der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

----------

1.-die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.-der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3.-Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

2.2. Die Bestimmung des § 18 BFA-VG folgt in Bezug auf die Aberkennung bzw. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konzeptionell jenem des § 38 Abs. 1 AsylG 2005.

Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Ziffer 5 BFA-VG ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die Judikatur der Höchstgerichte zu § 6 Z 3 AsylG 1997 in dessen ursprünglicher Fassung das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, nicht schlichte Unglaubwürdigkeit ausreicht (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214; Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, S 483f), sondern ein qualifizierter Fall fehlender Glaubwürdigkeit vorliegen muss.

Der Abweisungsgrund des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfasst nur Fälle qualifizierter (offensichtlicher) Unglaubwürdigkeit, eine schlichte Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens kann die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht rechtfertigen. Es müssen Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss "unmittelbar einsichtig" ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die Schilderung des Asylwerbers wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich "quasi aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen "klar auf der Hand liegen" (VwGH 22.12.2005, 2003/20/0205, Hinweis E 21. August 2001, 2000/01/0214; E 6. Mai 2004, 2002/20/0361).

Der BF1 und die BF2 haben ein umfangreiches Vorbringen unter Vorlage von Beweismitteln erstattet. Der belangten Behörde kann zwar nach einer Grobprüfung der Angaben der BF zum nunmehrigen Zeitpunkt nicht gänzlich entgegengetreten werden, wenn diese beweiswürdigend festhält, dass die Angaben der BF als unglaubwürdig zu qualifizieren sind, doch kann eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit, wie diese in § 18 Abs. 1 Ziffer 5 BFA-VG normiert ist, im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.

Aus den dargelegten Gründen liegt somit keine qualifizierte Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF iSd § 18 Abs. 1 Z 5 leg.cit. vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, ersatzlose Behebung,
Kassation, Offensichtlichkeit, qualifizierte Unglaubwürdigkeit,
Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L506.2216137.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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