TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/11 97/04/0023

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §108 Abs1 Z4;
GewO 1994 §108 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur, als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde des JH in A, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18. Juli 1996, Zl. IIa-50.024/33-95, betreffend Gewerbeanmeldung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18. Juli 1996 wurde festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes gemäß § 107 i.V.m. § 94 Z. 12 GewO 1994 durch den Beschwerdeführer an einem näher bezeichneten Standort und für zwei näher bestimmte Kehrgebiete nicht vorlägen. Zur Begründung führte die belangte Behörde - unter Darlegung der Rechtslage - im wesentlichen aus, auf Grund der durchgeführten Ermittlungen stehe fest, daß die in den Kehrgebieten 10 (bestehend aus 11 Gemeinden) und 11 (bestehend aus 22 Gemeinden) anfallenden Rauchfangkehrerarbeiten von den jeweils drei bestehenden Rauchfangkehrerunternehmen zeitgerecht und zur Zufriedenheit der Bevölkerung ausgeführt würden. Diesbezüglich hätten mit Ausnahme von vier Gemeinden alle anderen Gemeinden den Bedarf für ein weiteres (viertes) Rauchfangkehrerunternehmen verneint. Jene Gemeinden, die den Bedarf befürwortet haben, hätten dies "in keiner Form" begründet. Auch laut Auskunft der Feuerwehrkommandanten gebe es keinerlei Beschwerden oder Probleme. Auf Grund der veröffentlichten Ergebnisse des Statistischen Zentralamtes entspreche das Bevölkerungswachstum in den Jahren 1991 bis 1995 ca. 8 % bis 10 %. Die Zahl der Haushalte habe von 1981 bis 1991 im Kehrgebiet 10 um 2.040 und im Kehrgebiet 11 um 3.010 zugenommen. In einer Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Ermittlungsverfahren habe dieser darauf hingewiesen, daß fünf Gemeinden den Bedarf bejaht hätten und zwei weitere sich nicht gegen die Zulassung eines weiteren Rauchfangkehrerunternehmens ausgesprochen hätten. Darüber hinaus sei eine Bedarfsprüfung nicht mehr EU-konform. Auf Grund der Ermittlungen komme die Behörde zur Ansicht, daß gegenwärtig und künftig - auch unter Berücksichtigung der Bevölkerungszunahme sowie der Zunahme an Haushalten - der Bedarf durch die bereits bestehenden "Bestattungsunternehmen" (richtig: Rauchfangkehrerunternehmen) gedeckt werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 26. November 1996, Zl. G 2917/96-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerkes verletzt. Dazu bringt er vor, die Frage des Bedarfs sei von der belangten Behörde unrichtig gelöst und die Lösung der Bedarfsfrage zu Gunsten zweier Unternehmer und zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht begründet worden. Von der Behörde sei auch nicht geprüft worden, ob die Nachfrage nach der gewerblichen Leistung aufgrund der objektiven Gegebenheiten das Angebot übersteige. Diesbezügliche Angaben der Bürgermeister würden nicht ausreichen. Allein schon die festgestellte Zunahme an Haushalten in den jeweiligen Kehrgebieten hätte zur Bejahung des Bedarfes führen müssen.

Der Beschwerdeführer beantragt aus diesen Gründen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Ausübung des Handwerkes der Rauchfangkehrer fordert - neben sonstigen Voraussetzungen - gemäß § 108 Abs. 1 Z. 4 GewO 1994 das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung. Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist bei der Feststellung des Bedarfes vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu den diesbezüglich vergleichbaren Bestimmungen der GewO 1852 wie auch der gleichlautenden Bestimmung des § 173 Abs. 1 .Z 5 GewO 1973 bzw. zu § 108 Abs. 1 Z. 4 GewO 1994 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1997 muß der Bedarf nach der Gewerbeausübung in dem objektiv gegebenen Verhältnis von Angebot und Nachfrage seinen Ausdruck finden; hiebei ist auf die bestehenden einschlägigen Betriebe Bedacht zu nehmen. Ein Bedarf ist nicht gegeben, wenn die bestehenden einschlägigen Betriebe zur Zufriedenheit der Bevölkerung tätig werden, wobei der Wunsch der Kunden nach Leistungen eines bestimmten Betriebes für die Beurteilung des Bedarfes ebenso ohne Bedeutung ist wie eine Befürwortung der Gewerbeausübung durch den Antragsteller (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1996, Zl. 96/04/0157).

Von dieser Rechtslage ausgehend, vermag der Verwaltungsgerichtshof im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin zu erblicken, daß die belangte Behörde der Befürwortung der Gewerbeausübung durch den Beschwerdeführer durch wenige der befragten Gemeinden - diese ohne nähere Begründung - keine rechtliche Bedeutung beimaß. Auch vermag der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der ihm vorliegenden Akten des Verwaltungsverfahrens nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde bei Feststellung des für die Beurteilung des Bedarfes im Sinne des § 108 Abs. 1 Z. 4 GewO 1994 erforderlichen Sachverhaltes nicht auf die ihr vorliegenden Stellungnahmen der Gemeinden des Kehrbezirkes ausreichend Bedacht genommen hätte. Der Beschwerdeführer unterläßt es, konkret darzustellen, welche ergänzenden Stellungnahmen bzw. weitere Ermittlungen seiner Meinung nach die belangte Behörde einzuholen gehabt hätte. Allein die pauschale Behauptung, die "Zunahme der Haushalte" hätte zur Bejahung der Bedarfsfrage führen müssen, ist nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung darzutun, zumal die belangte Behörde dazu ausführte, daß der gestiegenen Nachfrage in der Vergangenheit bereits durch Zulassung entsprechender Unternehmen Rechnung getragen worden sei. Der vorgebrachte Umstand, daß während des laufenden Verwaltungsverfahrens (im November 1992 die Erteilung der dritten Gewerbeberechtigung sowie die Gestattung des Filialbetriebes für eine schon bestehende in dem vom Antrag umfaßten Kehrgebiet 11) anderen Rauchfangkehrerunternehmen die Ausübung dieses Handwerkes gestattet worden sei, kann im vorliegenden Verfahren nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Auch unter Beachtung des Beschwerdevorbringens vermag der Verwaltungsgerichtshof daher eine der belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides unterlaufene Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 11. November 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040023.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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